Rechtsprechung
VG Gießen, 29.11.2013 - 8 L 1931/13.GI |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Befugnis eines Spielhallenbetreibers zur unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Justiz Hessen (Leitsatz)
§ 8 Abs 3 HessSpielhG
Unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken in Spielhallen - rechtsindex.de (Kurzinformation)
HSpielhG: Keine kostenlosen Speisen und Getränke in Spielhallen
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Kein kostenloser Verzehr in Spielhallen
- hessen.de (Pressemitteilung)
Kein kostenloser Verzehr in Spielhallen
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Kostenlose Speisen und Getränke in Spielhalle verboten
- weka.de (Kurzinformation)
Spielhallen ist es untersagt, kostenlose Speisen und Getränke anzubieten
Verfahrensgang
- VG Gießen, 29.11.2013 - 8 L 1931/13.GI
- VGH Hessen, 10.02.2014 - 8 B 2437/13
Papierfundstellen
- DÖV 2014, 209
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Hessen, 10.02.2014 - 8 B 2437/13 Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. November 2013 - 8 L 1931/13.GI - wird zurückgewiesen.
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. November 2013 - 8 L 1931/13.GI - der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken in der Spielhalle der Antragstellerin im Stadtgebiet der Antragsgegnerin vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu dulden.
- VG Gießen, 07.04.2014 - 8 L 3010/13
Außenwerbung für eine Spielhalle
Die erkennende Kammer hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass die genannten Vorschriften mit dem Europarecht und dem Verfassungsrecht in Einklang stehen (vgl. hierzu bereits VG Gießen, B. v. 29.11.2013 - 8 L 1931/13.GI -, GewArch 2014, 95). - VG Gießen, 05.05.2014 - 8 L 274/14
Spielhalle
6 Unbeschadet der zwischen den Beteiligten strittigen Frage, ob solcherart Regelungen gegenüber Betreibern von Spielhallen auf der Grundlage des Hessischen Spielhallengesetzes rechtlich zulässig sind (vgl. hierzu VG Gießen, B. v. 07.04.2014 - 8 L 3010/13.GI -, n. rk.; VG Gießen, B v. 29.11.2013 - 1931/13.GI -, GewArch 2014, 95; Hess. VGH, B. vom 10.02.2014 - 8 B 2437/13 -), ergibt sich die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung vorliegend bereits daraus, dass nicht die Antragstellerin, sondern die Firma "A. GmbH", welche die Komplementärin der Antragstellerin ist, die benannten Spielhallen betreibt und die hierfür erforderlichen Konzessionen innehat.