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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2003 - 8 L 279/02   

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https://dejure.org/2003,27026
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2003 - 8 L 279/02 (https://dejure.org/2003,27026)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23.04.2003 - 8 L 279/02 (https://dejure.org/2003,27026)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23. April 2003 - 8 L 279/02 (https://dejure.org/2003,27026)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zur Wahlanfechtung nach § 18 Personalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (PersVG M-V); Anfechtungsfrist und Erforderlichkeit der Darlegung der Gründe für den Verstoß gegen Vorschriftenüber das Wahlrecht, die Wahlart oder das Wahlverfahren

  • Judicialis

    PersVG M-V § 18

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 13.05.1998 - 6 P 9.97

    Anfechtung einer Personalratswahl; Anfechtungsfrist; Anfechtungsgrund;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2003 - 8 L 279/02
    Für eine ordnungsgemäße Wahlanfechtung nach § 18 PersVG M-V ist es erforderlich, dass der Anfechtende innerhalb der Anfechtungsfrist darlegt, aus welchen Gründen gegen welche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wahlart oder das Wahlverfahren verstoßen worden sein soll (vgl. zu § 22 NW LPVG: BVerwG, Beschluss vom 13.05.1998 - 6 P 9.97 -, E 106, 378 mwN. ; Vogelgesang/Bieler/Schroeder-Printzen/Stange, LPersVG M-V, § 18 Rdn. 53; Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 9. Aufl., § 25 Rdn. 26).
  • BVerwG, 08.05.1992 - 6 P 9.91

    Personalvertretung - Gruppenwahl - Wahlanfechtung - Personalratswahl

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2003 - 8 L 279/02
    Nur so kann verhindert werden, dass durch unsubstantiierte Angriffe die Gültigkeit der Wahl und der Bestand des Wahlergebnisses über einen längere Zeitraum offen bleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.05.1992 - 6 P 9.91 -, Buchholz 251.5 § 22, HePersVG Nr. 1; Fischer/Goeres, GKÖD, Band V Teil 2, K § 25 Rdn. 34 mwN.).
  • VG München, 10.10.2023 - M 20 P 23.1359

    (Landes) Personalvertretungsrecht, Wahlanfechtung (begründet), Materiell.

    Wird eine Wahl angefochten, muss innerhalb der Anfechtungsfrist ein Sachverhalt dargelegt werden, der den Antragstellern Anlass zur ihrer Ansicht geben kann, bei der angefochtenen Wahl sei gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden, bzw. dargelegt werden, aus welchen Gründen ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vorliegen soll (vgl. BAG, B.v. 24.5.1965 - 1 ABR 1/65 - beck-online; B.v. 21.3.2017 - 7 ABR 19/15 - beck-online Rn. 20; BVerwG, B.v. 13.5.1998 - 6 P 9/97 - beck-online; OVG Münster, B.v. 26.6.1998 - 1 A 315/98.PVL - beck-online Rn. 10 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 23.4.2003 - 8 L 279/02 - beck-online Rn. 13; VG Ansbach, B.v. 31.7.2013 - AN 7 P 12.00752 - beck-online; VG Düsseldorf, B.v. 10.7.2017 - 39 K 5778/16.PVB - beck-online Rn. 31).
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