Rechtsprechung
OVG Berlin, 22.06.2005 - 8 L 31.03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren; Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei Eigenvertretung eines Rechtsanwalts durch sich selbst; Voraussetzungen für die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts
- Judicialis
VwGO § 162 Abs. 2 Satz 2
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 06.02.2003 - 27 A 346.02
- VG Berlin, 02.06.2003 - 27 A 346.02
- OVG Berlin, 14.06.2005 - 8 B 8.03
- OVG Berlin, 22.06.2005 - 8 L 31.03
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2006 - 8 B 8.03
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 16.10.1980 - 8 C 10.80
Isoliertes Verwaltungsvorverfahren - Kostenerstattung - Rechtsanwaltskosten - …
Auszug aus OVG Berlin, 22.06.2005 - 8 L 31.03
Nach Auffassung des Gesetzgebers ist im Vorverfahren eine Bevollmächtigung Dritter, insbesondere eines Anwalts, nicht üblich und in der Regel auch nicht erforderlich, weil zunächst das unmittelbare Gespräch zwischen der Behörde und dem Betroffenen persönlich als zweckmäßig angesehen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Oktober 1980 - 8 C 10.80 - BVerwGE 61, 100 [101]).Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren scheitert aber nicht daran, dass der Kläger sich als Rechtsanwalt im Vorverfahren selbst vertreten hat, wenn die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren an sich notwendig war (BVerwG, Urt. v. 16. Oktober 1980 - a. a. O.).
Danach ist auch einem Rechtsanwalt nicht immer zuzumuten, die eigene Sache selbst zu vertreten, wenn sich ein vernünftiger Bürger auf gleichem Bildungs- und Erfahrungsniveau bei der gegebenen Sach- und Rechtslage im allgemeinen eines Rechtsanwalts bedienen würde (Urteile v. 14. November 1979 - BVerwG 8 C 19.78 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 1 und vom 16. Oktober 1980, a. a. O.).
- BVerwG, 14.11.1979 - 8 C 19.78
Auszug aus OVG Berlin, 22.06.2005 - 8 L 31.03
Danach ist auch einem Rechtsanwalt nicht immer zuzumuten, die eigene Sache selbst zu vertreten, wenn sich ein vernünftiger Bürger auf gleichem Bildungs- und Erfahrungsniveau bei der gegebenen Sach- und Rechtslage im allgemeinen eines Rechtsanwalts bedienen würde (Urteile v. 14. November 1979 - BVerwG 8 C 19.78 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 1 …und vom 16. Oktober 1980, a. a. O.).