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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.04.2005 - 8 L 352/04   

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https://dejure.org/2005,16335
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.04.2005 - 8 L 352/04 (https://dejure.org/2005,16335)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 06.04.2005 - 8 L 352/04 (https://dejure.org/2005,16335)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 06. April 2005 - 8 L 352/04 (https://dejure.org/2005,16335)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat wegen Pflichtverletzung gegen die Verschwiegenheitspflicht; Beschluss des Ausschlusses eines Mitgliedes aus dem Personalrat auf Antrag wegen grober Vernachlässigung oder grober Verletzung gesetzlicher ...

  • Judicialis

    BPersVG § 28; ; PersVG M-V § 9; ; PersVG M-V § 21 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BPersVG § 28; PersVG M-V § 9 § 21 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 14.04.2004 - 6 PB 1.04

    Ausschluss eines Personalratsmitgliedes; grobe Pflichtverletzung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.04.2005 - 8 L 352/04
    Sie müssen von solchem Gewicht sein, dass sie das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung zerstören oder zumindest schwer erschüttern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.2004 - 6 PB 1/04 -, PersR 2004, 268 m.w.N.).
  • VG Karlsruhe, 24.05.2013 - PL 12 K 3822/12

    Ausschluss aus dem Personalrat

    Zwar stellt sich eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht regelmäßig - vorbehaltlich einer genauen Prüfung des Einzelfalls - als grobe Pflichtverletzung dar (vgl. etwa BayVGH, Beschlüsse v. 14.11.2001 - 17 P 01.1526 -, v. 02.11.2009 - 17 P 08.2325 - u. v. 28.02.2011 - 17 P 10.2354 -, alle wiedergegebenen in juris; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 06.04.2005 - 8 L 352/04 -, juris; VG München, Beschl. v. 02.02.2011 - M 20 P 10.2876 -, juris).
  • VG Braunschweig, 24.01.2006 - 9 A 3/05

    Zum Ausschluss aus dem Personalrat im Falle einer Verletzung der Schweigepflicht

    So ist in der Rechtsprechung ein Verstoß gegen die Schweigepflicht in einer Angelegenheit, die von der Dienststelle als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet wurde, deshalb nicht als grober Pflichtverstoß gewertet worden, weil die Informationen nicht allgemein veröffentlicht, sondern lediglich an ein Mitglied eines nachgeordneten Personalrates weitergegeben wurden (OVG MV, Beschl. v. 06.04.2004 - 8 L 352/04 -, ZfPR online 10/2005, S. 1).
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