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   OVG Niedersachsen, 13.12.2001 - 8 L 4694/99   

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OVG Niedersachsen, 13.12.2001 - 8 L 4694/99 (https://dejure.org/2001,5885)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.12.2001 - 8 L 4694/99 (https://dejure.org/2001,5885)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. Dezember 2001 - 8 L 4694/99 (https://dejure.org/2001,5885)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Unterschiedliche Kammerbeiträge für praktizierende Ärzte und gutachterlich tätige, nicht praktizierende Ärzte

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 3 Abs 1 GG
    Beitrag; Gleichheitssatz; Gutachter; nicht praktizierendes Kammermitglied; praktizierender Arzt; vorteilsbezogene Beitragsbemessung; Ärztekammer; Ärztekammerbeitrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2002, 420 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 33.89

    Ärztekammer - Kammerbeiträge - Bemessung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.12.2001 - 8 L 4694/99
    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1993 (1 C 33.89) sei es nicht zulässig, die Kammermitglieder, die nicht mit der Heilbehandlung und der Bekämpfung von Krankheiten befasst seien, zu gleich hohen Kammerbeiträgen wie die niedergelassenen und in Krankenhäusern tätigen Ärzte heranzuziehen.

    Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, auf die Begründung ihrer Bescheide verwiesen und ergänzend vorgetragen, dass dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1993 (1 C 33.89) nicht entnommen werden könne, dass die Vorteile, die die mit der Heilbehandlung und der Bekämpfung von Krankheiten praktisch befassten Ärzte und die nicht praktizierenden Ärzte aus der Kammertätigkeit zögen, im Ergebnis nicht identisch seien.

    Das ist der Fall, wenn er bei der Bemessung der Mitgliedsbeiträge, die der Abgeltung eines besonderen Vorteils, nämlich des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens, dienen, gegen das Äquivalenzprinzip oder den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat (BVerwG, Urt. v. 25.11.1971 - I C 48.65 - BVerwGE 39, 100, 107 f.; BVerwG, Urt. v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 - Buchholz 430.3, Kammerbeiträge Nr. 22; BVerwG, Urt. v. 26.1.1993 - 1 C 33/89 - BVerwGE 92, 24 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 25.7.1989 - 1 B 110.89 - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.6.1998 - 2 S 1605/97 - Senatsurt. v. 6.9.1996 - 8 L 728/95 - Senatsurt. v. 29.11.1993, a.a.O.).

    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, das der für die Beitragsbemessung maßgebende Nutzen nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil, der sich bei dem einzelnen Mitglied messbar niederschlägt, bestehen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.1993, a.a.O.).

    Dieser Beitragsmaßstab begegnet keinen rechtlichen Bedenken, soweit er auf das Einkommen der Kammermitglieder abstellt, weil bei der gebotenen typisierenden Betrachtung die Annahme gerechtfertigt ist, dass mit der Höhe der ärztlichen Einkünfte regelmäßig auch der materielle und immaterielle Nutzen aus der Existenz und dem Wirken der Beklagten zunimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.1993, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 25.7.1989, a.a.O.; Senatsurt. v. 29.11.1993, a.a.O. ; Senatsurt. v. 6.9.1996, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.6.1998, a.a.O.).

    Diese Aufgabe ist vorwiegend auf praktizierende Ärzte ausgerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.1993, a.a.O.; Senatsurt. v. 29.11.1993, a.a.O.).

    Dementsprechend ist die Arbeit der Beklagten im besonderen Maße auf deren Belange zugeschnitten, zumal die Mitglieder der Beklagten ganz überwiegend mit der Heilbehandlung und der Bekämpfung von Krankheiten praktisch befasste Ärzte sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.1993, a.a.O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Januar 1993 (a.a.O.) ausdrücklich festgestellt, dass den Kammermitgliedern, die nicht mit der Heilbehandlung und Bekämpfung von Krankheiten praktisch befasst sind, schon mit Rücksicht auf die Aufgabe der Ärztekammer keine auf ihre Tätigkeit ausgerichtete Wahrnehmung und Förderung beruflicher Belange zuteil wird, die mit der Interessenwahrnehmung für die praktizierenden Ärzte vergleichbar wäre.

    Die Beitragsfestsetzung kann nicht bis zu der rechtlich zulässigen Grenze aufrechterhalten bleiben, weil es der Beklagten überlassen bleiben muss, innerhalb des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums die Beiträge der Gruppe von Ärzten, zu denen der Kläger gehört, unter Beachtung des Gleichheitssatzes satzungsmäßig festzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.1993, a.a.O.; Senatsurt. v. 29.11.1993 u. v. 6.9.1996, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 06.09.1996 - 8 L 728/95

    Ärztekammer; Höhe der Beiträge; Gleichheitssatz; Äquivalenzprinzip

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.12.2001 - 8 L 4694/99
    Im übrigen habe das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 6. September 1996 (8 L 728/95) festgestellt, dass das Einkommen der allein organisatorisch und administrativ tätigen Mediziner nicht in vergleichbarem Maße wie bei den mit der Heilbehandlung und der Bekämpfung von Krankheiten befassten Ärzten Indikator für die Vorteile aus der Kammertätigkeit sei.

    Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. September 1996 (8 L 728/95) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil es nur die mit organisatorischen und administrativen Aufgaben betrauten Ärzte betreffe.

    Das ist der Fall, wenn er bei der Bemessung der Mitgliedsbeiträge, die der Abgeltung eines besonderen Vorteils, nämlich des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens, dienen, gegen das Äquivalenzprinzip oder den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat (BVerwG, Urt. v. 25.11.1971 - I C 48.65 - BVerwGE 39, 100, 107 f.; BVerwG, Urt. v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 - Buchholz 430.3, Kammerbeiträge Nr. 22; BVerwG, Urt. v. 26.1.1993 - 1 C 33/89 - BVerwGE 92, 24 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 25.7.1989 - 1 B 110.89 - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.6.1998 - 2 S 1605/97 - Senatsurt. v. 6.9.1996 - 8 L 728/95 - Senatsurt. v. 29.11.1993, a.a.O.).

    Dieser Beitragsmaßstab begegnet keinen rechtlichen Bedenken, soweit er auf das Einkommen der Kammermitglieder abstellt, weil bei der gebotenen typisierenden Betrachtung die Annahme gerechtfertigt ist, dass mit der Höhe der ärztlichen Einkünfte regelmäßig auch der materielle und immaterielle Nutzen aus der Existenz und dem Wirken der Beklagten zunimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.1993, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 25.7.1989, a.a.O.; Senatsurt. v. 29.11.1993, a.a.O. ; Senatsurt. v. 6.9.1996, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.6.1998, a.a.O.).

    Die Beklagte hat in früheren Verfahren auch eingeräumt, dass mit Rücksicht auf die Zahlenverhältnisse ihrer Mitglieder der Schwerpunkt ihrer Kammertätigkeit auf die praktisch tätigen Ärzte ausgerichtet ist (vgl. Senatsurt. v. 6.9.1996, a.a.O.).

    Ausgehend davon hat der Senat bereits durch Urteil vom 6. September 1996 (a.a.O.) entschieden, dass die Beklagte in § 2 BO bei der Formulierung der Vorteilsbezogenheit des Beitragsmaßstabs gleichsam "übertypisiert" hat, indem sie für Mitglieder, die zwar eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 BO ausüben, aber dauerhaft nicht als praktizierende Ärzte arbeiten, keine eigene Beitragsgruppe gebildet hat.

    Die Beitragsfestsetzung kann nicht bis zu der rechtlich zulässigen Grenze aufrechterhalten bleiben, weil es der Beklagten überlassen bleiben muss, innerhalb des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums die Beiträge der Gruppe von Ärzten, zu denen der Kläger gehört, unter Beachtung des Gleichheitssatzes satzungsmäßig festzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.1993, a.a.O.; Senatsurt. v. 29.11.1993 u. v. 6.9.1996, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 29.11.1993 - 8 L 11/90

    Ärztliche Tätigkeit; Kammerbeitragsrecht; Klinisches Fach; Theoretisches Fach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.12.2001 - 8 L 4694/99
    3 St 4/89">NJW 1990 S. 786; Senatsurt. v. 29.11.1993 - 8 L 11/90 - OVGE 44, 394).

    Das ist der Fall, wenn er bei der Bemessung der Mitgliedsbeiträge, die der Abgeltung eines besonderen Vorteils, nämlich des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens, dienen, gegen das Äquivalenzprinzip oder den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat (BVerwG, Urt. v. 25.11.1971 - I C 48.65 - BVerwGE 39, 100, 107 f.; BVerwG, Urt. v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 - Buchholz 430.3, Kammerbeiträge Nr. 22; BVerwG, Urt. v. 26.1.1993 - 1 C 33/89 - BVerwGE 92, 24 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 25.7.1989 - 1 B 110.89 - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.6.1998 - 2 S 1605/97 - Senatsurt. v. 6.9.1996 - 8 L 728/95 - Senatsurt. v. 29.11.1993, a.a.O.).

    Dieser Beitragsmaßstab begegnet keinen rechtlichen Bedenken, soweit er auf das Einkommen der Kammermitglieder abstellt, weil bei der gebotenen typisierenden Betrachtung die Annahme gerechtfertigt ist, dass mit der Höhe der ärztlichen Einkünfte regelmäßig auch der materielle und immaterielle Nutzen aus der Existenz und dem Wirken der Beklagten zunimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.1993, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 25.7.1989, a.a.O.; Senatsurt. v. 29.11.1993, a.a.O. ; Senatsurt. v. 6.9.1996, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.6.1998, a.a.O.).

    Der Senat hat bereits festgestellt, dass die Aufgabe der Beklagten sich vorrangig auf die Belange der mit der Heilbehandlung und der Bekämpfung von Krankheiten praktisch befassten Ärzte - seien sie freiberuflich tätig oder abhängig beschäftigt - konzentriert (Senatsurt. v. 6.9.1996 u. v. 29.11.1993, a.a.O.).

    Diese Aufgabe ist vorwiegend auf praktizierende Ärzte ausgerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.1993, a.a.O.; Senatsurt. v. 29.11.1993, a.a.O.).

    Dieser Umstand schließt es zwar nicht aus, dass sich das Wirken der Beklagten auch für die Mitglieder vorteilhaft auswirkt, die sich nicht mit der Behandlung und Bekämpfung von Krankheiten und der Linderung von Leiden praktisch befassen (Senatsurt. v. 6.9.1996 u. v. 29.11.1993, a.a.O.).

    Dieser Nutzen ist jedoch wesentlich geringer als derjenige der praktisch tätigen Ärzte (Senatsurt. v. 6.9.1996 u. v. 29.11.1993, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.1998 - 2 S 1605/97

    Normenkontrolle der Beitragssatzung einer Ärztekammer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.12.2001 - 8 L 4694/99
    Das ist der Fall, wenn er bei der Bemessung der Mitgliedsbeiträge, die der Abgeltung eines besonderen Vorteils, nämlich des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens, dienen, gegen das Äquivalenzprinzip oder den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat (BVerwG, Urt. v. 25.11.1971 - I C 48.65 - BVerwGE 39, 100, 107 f.; BVerwG, Urt. v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 - Buchholz 430.3, Kammerbeiträge Nr. 22; BVerwG, Urt. v. 26.1.1993 - 1 C 33/89 - BVerwGE 92, 24 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 25.7.1989 - 1 B 110.89 - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.6.1998 - 2 S 1605/97 - Senatsurt. v. 6.9.1996 - 8 L 728/95 - Senatsurt. v. 29.11.1993, a.a.O.).

    Dieser Beitragsmaßstab begegnet keinen rechtlichen Bedenken, soweit er auf das Einkommen der Kammermitglieder abstellt, weil bei der gebotenen typisierenden Betrachtung die Annahme gerechtfertigt ist, dass mit der Höhe der ärztlichen Einkünfte regelmäßig auch der materielle und immaterielle Nutzen aus der Existenz und dem Wirken der Beklagten zunimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.1993, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 25.7.1989, a.a.O.; Senatsurt. v. 29.11.1993, a.a.O. ; Senatsurt. v. 6.9.1996, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.6.1998, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.06.1980 - 7 B 160.79

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.12.2001 - 8 L 4694/99
    Die Schriftform ist grundsätzlich nur dann gewahrt, wenn das Widerspruchsschreiben vom Kläger oder seinem Prozessbevollmächtigten handschriftlich unterschrieben ist (BVerwG, Urt. v. 18.12.1992 - 7 C 16.92 - Beschl. v. 26.6.1980 - 7 B 160.79 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 8; Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 12. Aufl., § 70 Rn. 2, § 81 Rn. 5).

    Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn sich aus dem Schriftsatz allein oder in Verbindung mit den beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (BVerwG, Urt. v. 18.12.1992, a.a.O.; Beschl. v. 26.6.1980, a.a.O., Kopp/Schenke, § 70 Rn. 2 m. w. Nachw.).

  • BVerwG, 18.12.1992 - 7 C 16.92

    Investitionsgesetz - Investitionsvorrangverfahren - Investitionsbescheinigung -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.12.2001 - 8 L 4694/99
    Die Schriftform ist grundsätzlich nur dann gewahrt, wenn das Widerspruchsschreiben vom Kläger oder seinem Prozessbevollmächtigten handschriftlich unterschrieben ist (BVerwG, Urt. v. 18.12.1992 - 7 C 16.92 - Beschl. v. 26.6.1980 - 7 B 160.79 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 8; Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 12. Aufl., § 70 Rn. 2, § 81 Rn. 5).

    Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn sich aus dem Schriftsatz allein oder in Verbindung mit den beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (BVerwG, Urt. v. 18.12.1992, a.a.O.; Beschl. v. 26.6.1980, a.a.O., Kopp/Schenke, § 70 Rn. 2 m. w. Nachw.).

  • BVerwG, 25.07.1989 - 1 B 110.89

    Bindung einer öffentlich-rechtlichen Berufsorganisation an im öffentlichen Recht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.12.2001 - 8 L 4694/99
    Das ist der Fall, wenn er bei der Bemessung der Mitgliedsbeiträge, die der Abgeltung eines besonderen Vorteils, nämlich des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens, dienen, gegen das Äquivalenzprinzip oder den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat (BVerwG, Urt. v. 25.11.1971 - I C 48.65 - BVerwGE 39, 100, 107 f.; BVerwG, Urt. v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 - Buchholz 430.3, Kammerbeiträge Nr. 22; BVerwG, Urt. v. 26.1.1993 - 1 C 33/89 - BVerwGE 92, 24 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 25.7.1989 - 1 B 110.89 - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.6.1998 - 2 S 1605/97 - Senatsurt. v. 6.9.1996 - 8 L 728/95 - Senatsurt. v. 29.11.1993, a.a.O.).

    Dieser Beitragsmaßstab begegnet keinen rechtlichen Bedenken, soweit er auf das Einkommen der Kammermitglieder abstellt, weil bei der gebotenen typisierenden Betrachtung die Annahme gerechtfertigt ist, dass mit der Höhe der ärztlichen Einkünfte regelmäßig auch der materielle und immaterielle Nutzen aus der Existenz und dem Wirken der Beklagten zunimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.1993, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 25.7.1989, a.a.O.; Senatsurt. v. 29.11.1993, a.a.O. ; Senatsurt. v. 6.9.1996, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.6.1998, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.06.1990 - 1 C 45.87

    Anforderungen an die Mitgliedsbeiträge zur IHK

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.12.2001 - 8 L 4694/99
    Das ist der Fall, wenn er bei der Bemessung der Mitgliedsbeiträge, die der Abgeltung eines besonderen Vorteils, nämlich des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens, dienen, gegen das Äquivalenzprinzip oder den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat (BVerwG, Urt. v. 25.11.1971 - I C 48.65 - BVerwGE 39, 100, 107 f.; BVerwG, Urt. v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 - Buchholz 430.3, Kammerbeiträge Nr. 22; BVerwG, Urt. v. 26.1.1993 - 1 C 33/89 - BVerwGE 92, 24 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 25.7.1989 - 1 B 110.89 - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.6.1998 - 2 S 1605/97 - Senatsurt. v. 6.9.1996 - 8 L 728/95 - Senatsurt. v. 29.11.1993, a.a.O.).
  • BVerwG, 25.11.1971 - I C 48.65

    Pflichtmitgliedschaft eines Amtsarztes bei der Landesärztekammer als

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.12.2001 - 8 L 4694/99
    Das ist der Fall, wenn er bei der Bemessung der Mitgliedsbeiträge, die der Abgeltung eines besonderen Vorteils, nämlich des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens, dienen, gegen das Äquivalenzprinzip oder den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat (BVerwG, Urt. v. 25.11.1971 - I C 48.65 - BVerwGE 39, 100, 107 f.; BVerwG, Urt. v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 - Buchholz 430.3, Kammerbeiträge Nr. 22; BVerwG, Urt. v. 26.1.1993 - 1 C 33/89 - BVerwGE 92, 24 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 25.7.1989 - 1 B 110.89 - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.6.1998 - 2 S 1605/97 - Senatsurt. v. 6.9.1996 - 8 L 728/95 - Senatsurt. v. 29.11.1993, a.a.O.).
  • OVG Niedersachsen, 15.06.2010 - 8 LC 102/08

    Vereinbarkeit der Bemessung der Beitragshöhe für die Mitglieder der Ärztekammer

    Hingegen ist es nicht Aufgabe des Senats festzustellen, ob die Beklagte die in jeder Hinsicht zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. Februar 2002 - 6 B 73.01, - Buchholz 451.45, § 113 HwO Nr. 5, und v. 25. Juli 1989 - 1 B 109.89 -, Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 19; Senatsbeschl. v. 9. Dezember 2002 - 8 LA 156/02 -, NVwZ-RR 2003, 664, 665; Senatsurt. v. 13. Dezember 2001 - 8 L 4694/99 -, OVGE 49, 332, 334).

    Schließlich ist es mit Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbar, entsprechend dem Gedanken der Solidargemeinschaft wirtschaftlich schwächere Mitglieder zum Nachteil der leistungsstärkeren zu entlasten, so dass jeder nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu den Kosten der Körperschaft beiträgt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Oktober 1984 - 1 BvL 18/82, 1 BvL 46/83, 1 BvL 2/84 -, BVerfGE 68, 155, 173; BVerwG, Beschl. v. 14. Februar 2002, a. a. O.; Urt. v. 26. April 2006 - 6 C 19/05 -, BVerwGE 125, 384 ff., v. 5. Dezember 2000 - 1 C 11.00 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 44, v. 26. Januar 1993 - 1 C 33.89 -, BVerwGE 92, 24, 26, v. 3. September 1991 - 1 C 24.88 - Buchholz 451.45, § 73 HwO Nr. 1; Senatsbeschl. v. 9. Dezember 2002 - 8 LA 156/02 -, NVwZ-RR 2003, 664, 665, Senatsurt. v. 13. Dezember 2001, a. a. O. und v. 25. September - 8 LC 31/07 -, juris).

    In seinem Urteil vom 13. Dezember 2001 (a.a.O.), das die Beklagte veranlasst hat, die Beitragsgruppe nach § 3 Abs. 5 BO neu einzuführen, ist der Senat bei einer Gesamtschau der Aufgabenbereiche der Beklagten zu der Auffassung gelangt, dass den Ärzten, die mit der Heilbehandlung und Bekämpfung von Krankheiten praktisch befasst sind, ein wesentlich größerer Nutzen aus dem Wirken der Beklagten erwachse als den nicht praktizierenden Kammermitgliedern, zu denen auch die als Gutachter in öffentlich-rechtlichen Körperschaften tätigen Mediziner zählten.

    Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sich der Senat in seinem Urteil vom 13. Dezember 2001 (a.a.O.) nicht in der Weise festgelegt, dass für die Berufsgruppe der nicht kurativ tätigen Ärzte eine Beitragsreduzierung von jedenfalls mehr als 10 % notwendig sei.

  • OVG Niedersachsen, 09.12.2002 - 8 LA 156/02

    Berücksichtigungsfähigkeit von Ortszuschlagteilen im öffentlichen Dienst tätiger

    Die gerichtliche Überprüfung der Beitragsordnung einer berufsständischen Kammer ist darauf beschränkt, ob der Satzungsgeber die äußersten Grenzen seines Gestaltungsspielraums verlassen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.7.1989 - 1 B 109/89 - NJW 1990 S. 786; Senatsurt. v. 13.12.2001 - 8 L 4694/99 -).

    Das ist der Fall, wenn er bei der Bemessung der Mitgliedsbeiträge, die der Abgeltung des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens dienen, gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat (BVerwG, Urt. v. 25.11.1971 - I C 48.65 - BVerwGE 39, 100, 107 f.; Urt. v. 26.1.1993 - 1 C 33/89 - BVerwGE 92, 24, m.w.N.; Senatsurt. v. 13.12.2001, a.a.O.).

    Da der Gleichheitssatz es verbietet, wesentlich Gleiches ohne hinreichenden sachlichen Grund ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln, müssen wesentliche Unterschiede hinsichtlich des Nutzens der Kammertätigkeit bei der Bemessung der Beiträge zur Ärztekammer berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.1993, a.a.O.; Senatsurt. v. 13.12.2001, a.a.O.).

    Danach ist die Bemessung der Beiträge anhand des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit rechtlich nicht zu beanstanden, weil bei der gebotenen typisierenden Betrachtung die Annahme gerechtfertigt ist, dass mit der Höhe der ärztlichen Einkünfte regelmäßig auch der materielle und immaterielle Nutzen aus der Existenz und dem Wirken der Ärztekammer zunimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.1993, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 25.7.1989, a.a.O.; Senatsurt. v. 13.12.2001, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2012 - 9 S 1352/11

    Kammerbeitrag für im öffentlichen Gesundheitsdienst und im Medizinischen Dienst

    Den Kammermitgliedern, die nicht mit der Heilbehandlung und der Bekämpfung von Krankheiten praktisch befasst sind, wird demnach schon mit Rücksicht auf die Aufgabe einer solchen Kammer keine vergleichbare, auf ihre Tätigkeit ausgerichtete Wahrnehmung und Förderung beruflicher Belange zuteil (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1993, a.a.O., 27 f.; Nds. OVG, Urteile vom 13.12.2001 - 8 L 4694/99 -, Juris Rn. 32 f., und vom 15.06.2010 - 8 LC 102/08 -, Juris Rn. 40).

    Die im Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes und des Medizinischen Dienstes der Krankenversichrung (MDK) beschäftigten Zahnärzte dürfen nicht zu gleich hohen Beiträgen herangezogen werden wie kurativ, das heißt behandelnd tätige Zahnärzte (ebenso: Nds. OVG, Urteile vom 13.12.2001, a.a.O., Rn. 32 f., und vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 40).

  • VG Oldenburg, 26.09.2008 - 7 A 740/08

    Beitragspflicht für die Ärztekammer (hier: Gutachter des Medizinischen Dienstes

    Diese Regelung geht auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2001 - 8 L 4694/99 - zurück; in diesem Rechtsstreit wehrte sich ein hauptberuflicher Gutachter des MDKN (wie die Klägerin) erfolgreich gegen seine Heranziehung zu dem vollen Beitrag für die Beklagte.

    Das ist der Fall, wenn er bei der Bemessung der Mitgliedsbeiträge, die der Abgeltung eines besonderen Vorteils, nämlich des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens, dienen, gegen das Äquivalenzprinzip oder den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat (OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 8 L 4694/99 - m.w.N.).

    Dieser Beitragsmaßstab begegnet keinen rechtlichen Bedenken, soweit er auf das Einkommen der Kammermitglieder abstellt, weil bei der gebotenen typisierenden Betrachtung die Annahme gerechtfertigt ist, dass mit der Höhe der ärztlichen Einkünfte regelmäßig auch der materielle und immaterielle Nutzen aus der Existenz und dem Wirken der Beklagten zunimmt (OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Dezember 2001, a.a.O., m.w.N.).

  • VG Göttingen, 14.09.2005 - 1 A 207/04

    Arzt; Beitragsmaßstab; Gesundheitsamt; Gleichheitssatz; Kammerbeitrag;

    Das Urteil des Nds. OVG Lüneburg vom 13. Dezember 2001 - 8 L 4694/99 - sei auf den Kläger deshalb nicht übertragbar.

    Die gerichtliche Überprüfung einer Beitragsordnung berufsständischer Kammern ist darauf beschränkt, ob der Satzungsgeber die äußersten Grenzen seines Gestaltungsspielraums verlassen hat (OVG Lüneburg, Urteil vom 13.12.2001 - 8 L 4694/99 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.07.1989 - 1 B 109/99 - NJW 1990 S. 786).

    Zwar begegnet der Beitragsmaßstab keinen rechtlichen Bedenken, soweit er auf das Einkommen der Kammermitglieder abstellt, weil bei der gebotenen typisierenden Betrachtung die Annahme gerechtfertigt ist, dass mit der Höhe der ärztlichen Einkünfte regelmäßig auch der materielle und immaterielle Nutzen aus der Existenz und dem Wirken der Beklagten zunimmt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13.12.2001, a.a.O. m. w. Hinweisen).

  • VG Göttingen, 13.06.2002 - 1 A 1049/00

    Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit; Kammerbeitrag; Zytologielabor;

    Das ist der Fall, wenn er bei der Bemessung der Mitgliedsbeiträge, die der Abgeltung eines besonderen Vorteils dienen, nämlich des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens, gegen das Äquivalenzprinzip oder den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat (BVerwG, a.a.O.; Urteil vom 30.01.1996 - 1 C 9/93 -, NJW 1997, 814, 816; OVG Lüneburg, Urteil vom 13.12.2001 - 8 L 4694/99 - , m. w .N.).

    Grundsätzlich begegnet der von der Beklagten gewählte Beitragsmaßstab keinen rechtlichen Bedenken, soweit er auf das Einkommen der Kammermitglieder abstellt, weil bei der gebotenen typisierenden Betrachtung die Annahme gerechtfertigt ist, dass mit der Höhe der ärztlichen Einkünfte regelmäßig auch der materielle und immaterielle Nutzen aus der Existenz und dem Wirken der Beklagten zunimmt (OVG Lüneburg, Urt. V. 13.12.2001, a.a.O., UA S. 10).

    Dementsprechend ist die Arbeit der Beklagten im besonderen Maße auf deren Belange zugeschnitten, zumal die Mitglieder der Beklagten ganz überwiegend mit der Heilbehandlung und der Bekämpfung von Krankheiten praktisch befasste Ärzte sind (OVG Lüneburg, Urteil vom 13.12.2001, a.a.O., UA S. 11).

  • OVG Niedersachsen, 02.07.2003 - 8 K 3892/00

    Gerichtliche Überprüfung einer Beitragsordnung berufsständischer Kammern auf

    Die gerichtliche Überprüfung einer Beitragsordnung berufsständischer Kammern ist darauf beschränkt, ob der Satzungsgeber die äußersten Grenzen seines Gestaltungsermessens verlassen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.7.1989 - 1 B 109/89 - NJW 1990 S. 786; Senatsurt. v. 13.12.2001 - 8 L 4694/99 - NdsVBl. 2002 S. 133, MedR 2002 S. 477; Senatsurt. v. 29.11.1993 - 8 L 11/90 - OVGE 44, 394).

    Zum anderen ist die von § 2 BO vorgeschriebene Beitragsveranlagung nach Maßgabe der Höhe der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit, die keinen rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.1993 - 1 C 33/89 - BVerwGE 92, 24; Senatsurt. v. 13.12.2001, a.a.O.), ohne die Angabe der Höhe dieser Einkünfte nicht möglich.

  • OVG Niedersachsen, 23.11.2009 - 8 LA 200/09

    Ausübung einer "ärztlichen" Tätigkeit durch den Verwaltungsleiter eines

    Durch die Rechtsprechung des Senats veranlasst (vgl. Urteile v. 29.11.1993 - 8 L 11/90 -, OVGE 44, 394 ff., und v. 13.12.2001 - 8 L 4694/99 -, OVGE 49, 332 ff.) hat die Beklagte bewusst Sonderbeitragsgruppen für approbierte Mitglieder geschaffen, die sich nicht klassisch kurativ als Arzt betätigen und dementsprechend durch die Tätigkeit der Beklagten nur in geringerem Umfang als etwa ihre niedergelassenen Berufskollegen begünstigt werden.
  • OVG Niedersachsen, 26.01.2011 - 8 LA 103/10

    Vereinbarkeit einer i.R.e. Veranlagung zu Mitgliedsbeiträgen bestehenden

    Hingegen ist es nicht Aufgabe des Senats festzustellen, ob die Beklagte die in jeder Hinsicht zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.2.2002 - 6 B 73.01 - Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 5; BVerwG, Beschl. v. 25.7.1989 - 1 B 109.89 -Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 19; Senatsbeschl. v. 09.12.2002 - 8 LA 156/02 -, NVwZ-RR 2003, 664 (665); Senatsurt. v. 13.12.2001 - 8 L 4694/99 -, OVGE 49, 332 (334), alle veröffentlicht in juris).
  • OVG Niedersachsen, 25.09.2008 - 8 LC 31/07

    Erheben eines Kammerbeitrags eines Apothekeninhabers uneingeschränkt nach dem

    Hingegen ist es nicht Aufgabe des Senats festzustellen, ob die Beklagte die in jeder Hinsicht zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.2.2002 - 6 B 73.01 - Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 5; BVerwG, Beschl. v. 25.7.1989 - 1 B 109.89 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 19; Senatsbeschl. v. 09.12.2002 - 8 LA 156/02 -, NVwZ-RR 2003, 664 (665); Senatsurt. v. 13.12.2001 - 8 L 4694/99 -, OVGE 49, 332 (334), alle veröffentlicht in juris).
  • VG Oldenburg, 17.09.2002 - 12 A 2622/00

    Beitragsbemessung; Beitragserlass; Beitragsermäßigung; Beitragsmaßstab;

  • OVG Saarland, 23.08.2006 - 1 R 19/06

    Pflichtmitgliedschaft einer psychologischen Psychotherapeutin zur

  • VG Braunschweig, 16.11.2005 - 1 A 170/05

    Altersteilzeit; Arzt; Beitrag; Einkommen; Einkünfte; Ermäßigung; Kammerbeitrag;

  • VG München, 20.07.2004 - M 16 K 03.1269

    Zulässigkeit einer Klage bei Nichtherantragung des Begehrens an den Beklagten vor

  • VG Hamburg, 13.11.2018 - 17 K 1035/18

    Festsetzung der Kammerbeiträge durch die Ärztekammer für das Jahr 2017

  • VG Karlsruhe, 28.02.2008 - 9 K 79/07

    Kein Kammerbeitrag für Arzt der als Vorstandsvorsitzender einer

  • VG Freiburg, 25.06.2009 - 4 K 2207/07

    Kammerbeitrag eines approbierten Arztes und Zahnarztes

  • VG Göttingen, 30.01.2007 - 1 A 242/04

    Beitrag zur Apothekerkammer nach Jahresumsatz

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