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   OVG Niedersachsen, 23.09.2015 - 8 LA 126/15   

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OVG Niedersachsen, 23.09.2015 - 8 LA 126/15 (https://dejure.org/2015,26377)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.09.2015 - 8 LA 126/15 (https://dejure.org/2015,26377)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. September 2015 - 8 LA 126/15 (https://dejure.org/2015,26377)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 BÄO; § 5 Abs 2 S 1 BÄO; § 8 BÄO; § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO; § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO; § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO; § 124a Abs 4 S 4 VwGO; § 86 Abs 1 VwGO
    Approbation; außerberuflich; Berufserlaubnis; Betrug; Reifeprozess; Unwürdigkeit; Widerruf; Wiedererlangung der Würdigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betrug - und Approbationswiderruf

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Approbationsentzug auch mehrere Jahre nach dem vorgeworfenen Verhalten noch möglich

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 74 (Kurzinformation)

    Ärztliches Berufsrecht | Rücknahme/Widerruf/Ruhen der Approbation/Berufserlaubnis | Wiedererlangung der Würdigkeit erst nach fünf Jahren

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (36)

  • OVG Sachsen, 13.03.2012 - 4 A 18/11

    Unwürdigkeit als Arzt, Wiedererteilung der Approbation, Bewährungszeit,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.09.2015 - 8 LA 126/15
    "Dies erfordert regelmäßig einen längeren inneren Reifeprozess zur Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel (vgl. Senatsurt. v. 11.5.2015 - 8 LC 123/14 -, juris Rn. 57; Senatsbeschl. v. 10.6.2015, a.a.O., Rn. 78; Sächsisches OVG, Urt. v. 13.3.2012, a.a.O., Rn. 31 und 37).

    Maßgeblich für den Beginn des Reifeprozesses ist der Zeitpunkt, in dem die zur Annahme der Berufsunwürdigkeit führenden gravierenden Verfehlungen durch den Betreffenden eingestellt worden sind, gleich ob dies auf einem freiwilligen Willensentschluss des Betreffenden oder auf einer Aufdeckung und Ahndung der Verfehlungen durch Dritte, insbesondere Strafverfolgungs- oder Approbationsbehörden beruht (so auch BGH, Beschl. v. 8.5.2013, a.a.O., Rn. 6; Beschl. v. 12.7.2010, a.a.O., Rn. 9: "zeitlicher Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft"; Sächsisches OVG, Urt. v. 13.3.2012, a.a.O., Rn. 32: "das gesamte Nachtatverhalten des Betroffenen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Wiedererteilung der Approbation").

    Im Übrigen bietet ein Reifeprozess, der während eines tatsächlich ausgeübten ärztlichen Berufs absolviert wird und durch den der Betreffende seine Fähigkeit zur beanstandungsfreien Berufsausübung dokumentieren kann, noch am ehesten die Gewähr dafür, dass der Betreffende sich "zum Guten geändert" hat (so auch Sächsisches OVG, Urt. v. 13.3.2012, a.a.O., Rn. 37).

    Lediglich bei der Beurteilung eines Anspruchs auf Wiedererteilung der Approbation oder dem vorausgehend auf Erteilung einer Berufserlaubnis nach § 8 BÄO kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.8.2007 - 1 BvR 1098/07 -, juris Rn. 28; Senatsbeschl. v. 29.7.2015, a.a.O., Rn. 18; Sächsisches OVG, Urt. v. 13.3.2012 - 4 A 18/11 -, juris Rn. 32 ff.).

    Zur gerichtlichen Durchsetzung eines Anspruchs auf Erteilung der Berufserlaubnis bedarf es einer Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; maßgeblich ist für diese die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.8.2007, a.a.O., Rn. 28; Sächsisches OVG, Urt. v. 13.3.2012, a.a.O., Rn. 32 ff.).

  • BVerwG, 18.08.2011 - 3 B 6.11

    Widerruf einer ärztlichen Approbation wegen Berufsunwürdigkeit; maßgeblicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.09.2015 - 8 LA 126/15
    An einer solchen Wiedererlangung der Würdigkeit bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.8.2011 - BVerwG 3 B 6.11 -, juris Rn. 9; Senatsbeschl. v. 17.2.2015, a.a.O., Rn. 52) fehlt es hier aber.

    Die Rechtmäßigkeit des hier allein streitgegenständlichen Widerrufs der ärztlichen Approbation ist anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung zu überprüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.8.2011, a.a.O., Rn. 9; Senatsbeschl. v. 29.7.2015, a.a.O., Rn. 24).

    Diese vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit, nach einem Widerruf der ärztlichen Approbation und vor Erfüllung der Voraussetzungen für deren Wiedererteilung sich im ärztlichen Beruf wieder bewähren zu können (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung, BT-Drs. V/3838, Anlage 2 (Stellungnahme des Bundesrates), Nr. 4; VG Freiburg, Urt. v. 22.5.2007 - 1 K 1634/06 -, juris Rn. 28: "Bewährungserlaubnis"), sichert vielmehr die Verhältnismäßigkeit des mit dem Approbationswiderruf verbundenen Grundrechtseingriffs (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.8.2011, a.a.O., Rn. 9; Beschl. v. 14.4.1998 - BVerwG 3 B 95.97 -, NJW 1999, 3425, 3426; Senatsbeschl. v. 23.4.2012 - 8 LA 45/11 -, juris Rn. 10; Hessischer VGH, Beschl. v. 24.11.2011 - 7 A 37/11.Z -, juris Rn. 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 2.4.2009 - 13 A 9/08 -, juris Rn. 12).

    Ist diese im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.8.2011, a.a.O., Rn. 9; Senatsbeschl. v. 29.7.2015, a.a.O., Rn. 24) rechtswidrig und verletzt sie den betroffenen Arzt in seinen Rechten, erfolgt durch das Verwaltungsgericht die Aufhebung der Widerrufsverfügung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

  • BVerfG, 28.08.2007 - 1 BvR 1098/07
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.09.2015 - 8 LA 126/15
    Ein solches generelles Erfordernis ist mit Blick auf die Beeinträchtigung der Berufswahlfreiheit nicht verhältnismäßig (vgl. hierzu auch kritisch: BVerfG, Beschl. v. 28.8.2007, a.a.O., Rn. 22).

    Lediglich bei der Beurteilung eines Anspruchs auf Wiedererteilung der Approbation oder dem vorausgehend auf Erteilung einer Berufserlaubnis nach § 8 BÄO kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.8.2007 - 1 BvR 1098/07 -, juris Rn. 28; Senatsbeschl. v. 29.7.2015, a.a.O., Rn. 18; Sächsisches OVG, Urt. v. 13.3.2012 - 4 A 18/11 -, juris Rn. 32 ff.).

    Zur gerichtlichen Durchsetzung eines Anspruchs auf Erteilung der Berufserlaubnis bedarf es einer Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; maßgeblich ist für diese die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.8.2007, a.a.O., Rn. 28; Sächsisches OVG, Urt. v. 13.3.2012, a.a.O., Rn. 32 ff.).

  • BVerwG, 15.11.2012 - 3 B 36.12

    Wiedererteilung der Approbation; Wiedererlangung der Würdigkeit; Zurückstellung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.09.2015 - 8 LA 126/15
    Die Wiedererlangung der Würdigkeit setzt voraus, dass sich an der zum Widerruf führenden Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat, also der Arzt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012 - BVerwG 3 B 36.12 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 113; Beschl. v. 23.7.1996 - BVerwG 3 PKH 4.96 -, juris Rn. 3).

    Eine Anknüpfung an den Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsverfahren über den Widerruf der ärztlichen Approbation abgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.12.2008 - 1 BvR 3457/08 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012, a.a.O., mit zahlreichen weiteren Nachweisen), an den Zeitpunkt, in dem der Widerruf der ärztlichen Approbation bestandskräftig geworden oder in dem die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit tatsächlich eingestellt worden ist (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 15.2.2000 - 21 B 96.1637 -, juris Rn. 59; VG Regensburg, Urt. v. 29.7.2010 - RO 5 K 09.2408 -, juris Rn.65; VG Würzburg, Urt. v. 26.10.2009 - W 7 K 09.90 -, juris Rn. 17 und 19; VG Freiburg, Beschl. v. 22.5.2007 - 1 K 1634/06 -, juris Rn. 22), ist nicht sachgerecht.

    Die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs besteht daher erst dann wieder, wenn der Arzt das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat, mithin wenn nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbstständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 17.02.2015 - 8 LA 26/14

    Abrechnungsbetrug; Antrag auf Zulassung der Berufung; Approbation; Arzt;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.09.2015 - 8 LA 126/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es zwar durchaus möglich, dass ein Arzt die durch eine gravierende Verfehlung eingebüßte Berufsunwürdigkeit bereits während des laufenden behördlichen Verfahrens über den Widerruf der Approbation wiedererlangt (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 17.2.2015 - 8 LA 26/14 -, juris Rn. 62; v. 23.7.2014 - 8 LA 142/13 -, juris Rn. 38 f.).

    An einer solchen Wiedererlangung der Würdigkeit bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.8.2011 - BVerwG 3 B 6.11 -, juris Rn. 9; Senatsbeschl. v. 17.2.2015, a.a.O., Rn. 52) fehlt es hier aber.

    Der Senat geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die durch eine gravierende Verfehlung eingebüßte Berufsunwürdigkeit bereits während des laufenden behördlichen Verfahrens über den Widerruf der Approbation wieder erlangt worden sein kann (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 17.2.2015, a.a.O., Rn. 52; v. 23.7.2014 - 8 LA 142/13 -, juris Rn. 38 f.).

  • OVG Niedersachsen, 03.02.2015 - 8 LA 2/14

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Approbation; Arzt; Arzt-Patienten-Verhältnis;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.09.2015 - 8 LA 126/15
    Denn durch den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit soll nicht das bisherige Verhalten des Arztes durch eine zeitliche Verhinderung der Berufsausübung sanktioniert, sondern das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit geschützt werden, dies freilich nicht als Selbstzweck, sondern um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist, und in deren Behandlung sich die Patienten begeben (vgl. eingehend Senatsbeschl. v. 3.2.2015 - 8 LA 2/14 -, juris Rn. 29 m.w.N.).

    Dies freilich nicht als Selbstzweck, sondern um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist, und in deren Behandlung sich die Patienten begeben (vgl. Senatsbeschl. v. 3.2.2015 - 8 LA 2/14 -, juris Rn. 29 m.w.N.).

  • BGH, 08.05.2013 - AnwZ (Brfg) 46/12

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund gravierender Straftaten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.09.2015 - 8 LA 126/15
    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fortdauer einer die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausschließenden Berufsunwürdigkeit (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 8.5.2013 - AnwZ (Brfg) 46/12 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 12.7.2010 - AnwZ (B) 116/09 -, juris Rn. 9; v. 14.2.2000 - AnwZ (B) 8/99 -, NJW-RR 2000, 1445; v. 11.12.1995 - AnwZ (B) 34/95 -, juris Rn. 10: Dauer zwischen fünf Jahren (leichtere Verfehlungen) und zwanzig Jahren (schwere Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts), nicht jedoch vor beanstandungsfreiem Ablauf einer von den Strafgerichten angeordneten Bewährungszeit) und des Bundessozialgerichts zur erforderlichen Dauer eines Wohlverhaltens für die Wiedererteilung einer entzogenen Vertragsarztzulassung (vgl. BSG, Urt. v. 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R -, juris Rn. 49: mindestens fünf Jahre nach Wirksamwerden der Entziehung der Vertragsarztzulassung) erachtet der Senat einen Reifeprozess von regelmäßig mindestens fünf Jahren bei gravierenden Verfehlungen außerhalb des beruflichen Wirkungskreises und von regelmäßig mindestens acht Jahren bei gravierenden Verfehlungen im beruflichen Wirkungskreis für erforderlich.

    Maßgeblich für den Beginn des Reifeprozesses ist der Zeitpunkt, in dem die zur Annahme der Berufsunwürdigkeit führenden gravierenden Verfehlungen durch den Betreffenden eingestellt worden sind, gleich ob dies auf einem freiwilligen Willensentschluss des Betreffenden oder auf einer Aufdeckung und Ahndung der Verfehlungen durch Dritte, insbesondere Strafverfolgungs- oder Approbationsbehörden beruht (so auch BGH, Beschl. v. 8.5.2013, a.a.O., Rn. 6; Beschl. v. 12.7.2010, a.a.O., Rn. 9: "zeitlicher Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft"; Sächsisches OVG, Urt. v. 13.3.2012, a.a.O., Rn. 32: "das gesamte Nachtatverhalten des Betroffenen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Wiedererteilung der Approbation").

  • OVG Niedersachsen, 23.07.2014 - 8 LA 142/13

    Widerruf der Approbation als Arzt tatsächlich nicht erbrachter abgerechneter

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.09.2015 - 8 LA 126/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es zwar durchaus möglich, dass ein Arzt die durch eine gravierende Verfehlung eingebüßte Berufsunwürdigkeit bereits während des laufenden behördlichen Verfahrens über den Widerruf der Approbation wiedererlangt (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 17.2.2015 - 8 LA 26/14 -, juris Rn. 62; v. 23.7.2014 - 8 LA 142/13 -, juris Rn. 38 f.).

    Der Senat geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die durch eine gravierende Verfehlung eingebüßte Berufsunwürdigkeit bereits während des laufenden behördlichen Verfahrens über den Widerruf der Approbation wieder erlangt worden sein kann (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 17.2.2015, a.a.O., Rn. 52; v. 23.7.2014 - 8 LA 142/13 -, juris Rn. 38 f.).

  • VG Freiburg, 22.05.2007 - 1 K 1634/06

    Wiedererteilung der ärztlichen Approbation nach Straftat

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.09.2015 - 8 LA 126/15
    Eine Anknüpfung an den Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsverfahren über den Widerruf der ärztlichen Approbation abgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.12.2008 - 1 BvR 3457/08 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012, a.a.O., mit zahlreichen weiteren Nachweisen), an den Zeitpunkt, in dem der Widerruf der ärztlichen Approbation bestandskräftig geworden oder in dem die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit tatsächlich eingestellt worden ist (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 15.2.2000 - 21 B 96.1637 -, juris Rn. 59; VG Regensburg, Urt. v. 29.7.2010 - RO 5 K 09.2408 -, juris Rn.65; VG Würzburg, Urt. v. 26.10.2009 - W 7 K 09.90 -, juris Rn. 17 und 19; VG Freiburg, Beschl. v. 22.5.2007 - 1 K 1634/06 -, juris Rn. 22), ist nicht sachgerecht.

    Diese vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit, nach einem Widerruf der ärztlichen Approbation und vor Erfüllung der Voraussetzungen für deren Wiedererteilung sich im ärztlichen Beruf wieder bewähren zu können (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung, BT-Drs. V/3838, Anlage 2 (Stellungnahme des Bundesrates), Nr. 4; VG Freiburg, Urt. v. 22.5.2007 - 1 K 1634/06 -, juris Rn. 28: "Bewährungserlaubnis"), sichert vielmehr die Verhältnismäßigkeit des mit dem Approbationswiderruf verbundenen Grundrechtseingriffs (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.8.2011, a.a.O., Rn. 9; Beschl. v. 14.4.1998 - BVerwG 3 B 95.97 -, NJW 1999, 3425, 3426; Senatsbeschl. v. 23.4.2012 - 8 LA 45/11 -, juris Rn. 10; Hessischer VGH, Beschl. v. 24.11.2011 - 7 A 37/11.Z -, juris Rn. 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 2.4.2009 - 13 A 9/08 -, juris Rn. 12).

  • BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Fortdauer der Berufsunwürdigkeit nach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.09.2015 - 8 LA 126/15
    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fortdauer einer die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausschließenden Berufsunwürdigkeit (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 8.5.2013 - AnwZ (Brfg) 46/12 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 12.7.2010 - AnwZ (B) 116/09 -, juris Rn. 9; v. 14.2.2000 - AnwZ (B) 8/99 -, NJW-RR 2000, 1445; v. 11.12.1995 - AnwZ (B) 34/95 -, juris Rn. 10: Dauer zwischen fünf Jahren (leichtere Verfehlungen) und zwanzig Jahren (schwere Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts), nicht jedoch vor beanstandungsfreiem Ablauf einer von den Strafgerichten angeordneten Bewährungszeit) und des Bundessozialgerichts zur erforderlichen Dauer eines Wohlverhaltens für die Wiedererteilung einer entzogenen Vertragsarztzulassung (vgl. BSG, Urt. v. 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R -, juris Rn. 49: mindestens fünf Jahre nach Wirksamwerden der Entziehung der Vertragsarztzulassung) erachtet der Senat einen Reifeprozess von regelmäßig mindestens fünf Jahren bei gravierenden Verfehlungen außerhalb des beruflichen Wirkungskreises und von regelmäßig mindestens acht Jahren bei gravierenden Verfehlungen im beruflichen Wirkungskreis für erforderlich.

    Maßgeblich für den Beginn des Reifeprozesses ist der Zeitpunkt, in dem die zur Annahme der Berufsunwürdigkeit führenden gravierenden Verfehlungen durch den Betreffenden eingestellt worden sind, gleich ob dies auf einem freiwilligen Willensentschluss des Betreffenden oder auf einer Aufdeckung und Ahndung der Verfehlungen durch Dritte, insbesondere Strafverfolgungs- oder Approbationsbehörden beruht (so auch BGH, Beschl. v. 8.5.2013, a.a.O., Rn. 6; Beschl. v. 12.7.2010, a.a.O., Rn. 9: "zeitlicher Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft"; Sächsisches OVG, Urt. v. 13.3.2012, a.a.O., Rn. 32: "das gesamte Nachtatverhalten des Betroffenen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Wiedererteilung der Approbation").

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2015 - 8 LC 123/14

    Approbation; Betäubungsmittel; strafrechtliches Ermittlungsverfahren;

  • BVerwG, 05.03.2010 - 5 B 7.10

    Unterlassener Beweisantrag; Darlegungsanforderungen an Aufklärungsrüge

  • OVG Niedersachsen, 17.02.2010 - 5 LA 342/08

    Pflicht der Deutschen Telekom AG zur Reaktivierung eines nach langer

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2013 - 8 LA 148/12

    Verlust des Freizügigkeitsrechts und Aufforderung zur Ausreise bei Ausreise der

  • OVG Niedersachsen, 16.11.2010 - 8 LA 224/10

    Aufenthaltserlaubnis, humanitäre; Begründungsmangel; Beistandsgemeinschaft;

  • BVerfG, 22.12.2008 - 1 BvR 3457/08
  • VGH Hessen, 24.11.2011 - 7 A 37/11

    Widerruf der Approbation

  • OVG Niedersachsen, 03.04.2013 - 13 LA 34/13

    Gerichtliche Kontrolle über Art und Umfang der sachlichen Prüfung des

  • BVerwG, 14.04.1998 - 3 B 95.97

    Berufsrecht der Ärzte - Begriff der Unwürdigkeit eines Arztes, Aussetzung des

  • VGH Bayern, 15.06.1993 - 21 B 92.226
  • BGH, 14.02.2000 - AnwZ (B) 8/99

    Unwürdigkeit des Rechtsanwalts

  • VG Regensburg, 29.07.2010 - RO 5 K 09.2408

    1. Zum Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation als Tierarzt nach

  • OVG Niedersachsen, 23.04.2012 - 8 LA 45/11

    Kriterien zur Bewertung eines Approbationswiderrufs wegen Unwürdigkeit als

  • VG Würzburg, 26.10.2009 - W 7 K 09.90

    Approbation; Wiedererteilung; Unzuverlässigkeit; Unwürdigkeit

  • BGH, 11.12.1995 - AnwZ (B) 34/95

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit - Entfallen der

  • BVerwG, 16.07.1996 - 3 B 44.96

    Arztrecht: Wiedererlangung der Approbation nach Entziehung wegen

  • BVerwG, 23.07.1996 - 3 PKH 4.96

    Voraussetzungen für die Wiedererteilung einer Approbation

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • OVG Niedersachsen, 29.07.2015 - 8 ME 33/15

    Approbation; Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs;

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2009 - 10 LA 377/08

    Erbringung des Nachweises des tatsächlichen Schulbesuchs seiner schulpflichtigen

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

  • OVG Saarland, 29.11.2005 - 1 R 12/05

    Ruhen der Approbation wegen konkreter Patientengefährdung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2009 - 13 A 9/08

    Zulassung einer Berufung bzgl. eines Widerrufs einer Approbationen als Zahnarzt;

  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - Beurteilung nach Sachlage

  • VGH Bayern, 15.02.2000 - 21 B 96.1637
  • OVG Niedersachsen, 19.02.2015 - 8 LA 102/14

    Approbation; Arzt; sexueller Missbrauch; Unwürdigkeit

  • OVG Niedersachsen, 15.12.2020 - 8 LA 80/20

    Approbationsentzug; Approbationswiderruf; Arzneimittelverordnung; ärztliche

    Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die ärztliche Berufsausübung des Klägers vor Januar 2019 - als dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung des Beklagten (BVerwG, Beschl. v. 31.7.2019 - 3 B 7/18 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 10 u. v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 12) - bereits wiederhergestellt gewesen wäre und der Entzug der Approbation zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) hätte erfolgen dürfen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es zwar möglich, dass ein Arzt die durch eine gravierende Verfehlung eingebüßte Berufsunwürdigkeit während des laufenden behördlichen Verfahrens über den Widerruf der Approbation wiedererlangt (Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 10 m.w.N.; v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 13; v. 17.2.2015 - 8 LA 26/14 -, juris Rn. 62; v. 23.7.2014 - 8 LA 142/13 -, juris Rn. 38 f.).

    Durch den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit soll nicht das bisherige Verhalten des Arztes durch eine zeitliche Verhinderung der Berufsausübung sanktioniert, sondern das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit geschützt werden, dies freilich nicht als Selbstzweck, sondern um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist, und in deren Behandlung sich die Patienten begeben (Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 15; v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 25 u. v. 3.2.2015 - 8 LA 2/14 -, juris Rn. 29).

    Dies erfordert regelmäßig einen längeren Bewährungsprozess, der nach der Rechtsprechung des Senats mit mindestens 5 Jahren bei gravierenden Verfehlungen außerhalb des beruflichen Wirkungskreises und mindestens 8 Jahren bei gravierenden Verfehlungen im beruflichen Wirkungskreis anzusetzen ist (Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 11 u. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 21ff.).

    Maßgeblich für den Beginn der Bewährungsfrist ist der Zeitpunkt, in dem die zur Annahme der Berufsunwürdigkeit führenden gravierenden Verfehlungen durch den Betreffenden eingestellt worden sind, gleich ob dies auf einem freiwilligen Willensentschluss des Betreffenden oder auf einer Aufdeckung und Ahndung der Verfehlungen durch Dritte, insbesondere Strafverfolgungs- oder Approbationsbehörden beruht (Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 13f.; v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 13, 15 u. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 22).

    Angesichts dessen ist die vom Kläger in der Zulassungsbegründung hervorgehobene Frage, ob Zeiten, die während eines strafrechtlichen und/oder berufsrechtlichen Verfahrens verstrichen sind, nur teilweise auf die Dauer der Bewährungsphase angerechnet werden können (vgl. Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 15; v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 17 u. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 25; Anmerkung: Das vom Prozessbevollmächtigten des Klägers als abweichend angeführte Urteil v. 28.6.2016, Az. 7 A 287/14 -, juris (Rn. 45) ist ein solches des VG Schleswig, nicht des OVG Schleswig-Holstein), für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.

    Entscheidend ist aber allein, ob die berechtigtermaßen gegen seine (weitere) Berufsausübung erhobenen Vorwürfe ausreichend waren, um im rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt, d. h. bei Erlass des Bescheides vom 7. Januar 2019, den Widerruf der Approbation zu rechtfertigen (st. Rspr. vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 31.7.2019 - 3 B 7/18 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 10 u. v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 12).

    Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (Senat, Beschl. v. 17.5.2016 - 8 LA 40/16 -, juris Rn. 32 u. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris 23).

  • VG Oldenburg, 23.06.2020 - 7 A 2200/19

    Besitz kinderpornographischer Schriften; Bindungswirkung; Strafrechtliche

    Im Übrigen muss sich der Kläger insoweit auch vorhalten lassen, dass die Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit aufgrund strafgerichtlicher Verurteilung widerrufen werden muss, auch wenn die Tat Jahre zurückliegt und zwischenzeitlich der ärztliche Beruf beanstandungsfrei ausgeübt wurde (Nds. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. September 2015 - 8 LA 126/15 -, juris, Rn. 9).
  • VG Oldenburg, 31.01.2017 - 7 A 2236/15

    Bindungswirkung; Sexueller Missbrauch; Strafrechtliche Verurteilung; Widerruf der

    Im Übrigen muss sich der Kläger insoweit auch vorhalten lassen, dass die Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit aufgrund strafgerichtlicher Verurteilung widerrufen werden muss, auch wenn die Tat Jahre zurückliegt und zwischenzeitlich der ärztliche Beruf beanstandungsfrei ausgeübt und - sogar - der entstandene Schaden wieder gut gemacht wurde (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. September 2015 - 8 LA 126/15 -, juris, Rn. 9).
  • VG München, 12.04.2016 - M 16 K 15.3571

    Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen (NdsOVG, B.v. 29.07.2015 - 8 ME 33/15 - juris Rn. 21 ff. und B.v. 23.09.2015 - 8 LA 126/15 - juris Rn. 12 ff.) beginnt die Bewährungszeit mit dem Einstellen der zum Vorwurf gemachten Handlungen.
  • VG Schleswig, 28.06.2016 - 7 A 287/14

    Recht der freien Berufe - ArztR

    Die durch eine gravierende Verfehlung eingebüßte Berufsunwürdigkeit kann aber auch bereits während des laufenden behördlichen Verfahrens über den Widerruf der Approbation wieder erlangt worden sein (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.09.2015 - 8 LA 126/15 -,juris, m.w.N.).
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