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   OVG Niedersachsen, 14.12.2006 - 8 LA 204/05   

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https://dejure.org/2006,22420
OVG Niedersachsen, 14.12.2006 - 8 LA 204/05 (https://dejure.org/2006,22420)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.12.2006 - 8 LA 204/05 (https://dejure.org/2006,22420)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. Dezember 2006 - 8 LA 204/05 (https://dejure.org/2006,22420)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Niedersachsen, 02.07.2003 - 8 KN 2523/01

    Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers; Verordnung über

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.12.2006 - 8 LA 204/05
    In der Rechtsprechung ist anerkannt (vgl. Senatsurt. v. 16.3. 2006 - 8 KN 53/04 -, mit Verweis u. a. auf das Senatsurt. v. 2.7. 2003 - 8 KN 2523/01 -, NuR 2003, S. 703, sowie BVerwG, Beschl. v. 13.8. 1996 - 4 NB 4/96 -, NuR 1996 S. 600, jeweils m. w. N.), dass dem Verordnungsgeber bei der räumlichen Abgrenzung von Landschaftsschutzgebieten ein weites Gestaltungsermessen zusteht.
  • BVerwG, 13.08.1996 - 4 NB 4.96

    Naturschutzrecht - Einbeziehung einer "Pufferzone" in ein Naturschutzgebiet

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.12.2006 - 8 LA 204/05
    In der Rechtsprechung ist anerkannt (vgl. Senatsurt. v. 16.3. 2006 - 8 KN 53/04 -, mit Verweis u. a. auf das Senatsurt. v. 2.7. 2003 - 8 KN 2523/01 -, NuR 2003, S. 703, sowie BVerwG, Beschl. v. 13.8. 1996 - 4 NB 4/96 -, NuR 1996 S. 600, jeweils m. w. N.), dass dem Verordnungsgeber bei der räumlichen Abgrenzung von Landschaftsschutzgebieten ein weites Gestaltungsermessen zusteht.
  • BVerwG, 16.12.2004 - 4 A 11.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; Vermeidungsgebot; Eingriff; Natur und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.12.2006 - 8 LA 204/05
    Unter dem Gesichtspunkt der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes ist bei einem noch erfolgenden bzw. bereits abgeschlossenen Bodenabbau nicht nur der gegenwärtige Naturzustand, sondern es sind auch die absehbaren Folgenutzungen berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2004 - 4 A 11/04 -, NVwZ 2005, 589 f. mit Anm. von Gatz, jurisPR-BVerwG 7/2005 Anm. 6).
  • OVG Niedersachsen, 30.10.2009 - 4 MN 346/08

    Materielle Rechtmäßigkeit der Verordnung nach §§ 24 bis 28 Niedersächsisches

    Diese sind damit im Rahmen der einstweiligen Sicherstellung nach § 32 NNatG eine hinreichende naturschutzfachliche Grundlage für die Bestimmung der Schutzwürdigkeit und der Grenzen eines schutzwürdigen Gebietes, auf die sich der Antragsgegner zu Recht maßgeblich, wenn auch nicht allein, sondern unter Berücksichtigung der von fachkundigen Mitarbeitern festgestellten tatsächlichen Verhältnisse vor Ort, berufen hat (vgl. zur Berücksichtigung des MSP im Unterschutzstellungsverfahren: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 14.12.2006 - 8 LA 204/05 -, NdsVBl. 2007, 227).

    Daraus ergibt sich eine besondere Verpflichtung, die Hochmoore als Landschaft und Lebensraum bedrohter Pflanzen und Tierarten zu erhalten und dauerhaft zu sichern (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 14.12.2006 - 8 LA 204/05 -, NdsVBl. 2007, 227).

    Dies gilt nach der gegenwärtigen Fassung des Niedersächsischen Moorschutzprogramms auch für den Schutz von Hochmoorflächen, denn dieser ist nicht (mehr) auf die naturnahen Bereiche und die Renaturierung von abgebauten Flächen beschränkt, sondern bezieht in stärkerem Maße insbesondere ausdrücklich auch das umliegende landwirtschaftlich genutzte Hochmoor mit ein, um dieses langfristig erhalten zu können (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 14.12.2006 - 8 LA 204/05 -, NdsVBl. 2007, 227; vgl. NFB 1994, S. 5).

  • OVG Niedersachsen, 30.10.2017 - 4 KN 275/17

    Ackernutzung; Antragsbefugnis; Antragsteller; Eigenart; FFH-Gebiet;

    Im Übrigen können in den Randbereich eines Schutzgebiets auch für sich selbst genommen nicht schutzwürdige Landschaftsbestandteile als "Pufferzone" einbezogen werden, soweit dies vernünftigerweise geboten ist, um die schützenswerten Naturräume gegenüber für sie schädlichen Grundstücksnutzungen abzuschirmen (vgl. nur Nds. OVG, Urt. v. 14.12.2005 - 8 LA 204/05 -, NuR 2007, 271 = NdsVBl 2007, 227; vgl. ferner zu Mindestabständen potenziell schädlicher Grundstücksnutzungen von FFH-Gebieten Nds. OVG, Urt. v. 22.11.2012 - 12 LB 64/11 -, DVBl. 2013, 176 = NuR 2013, 196).
  • OVG Niedersachsen, 30.10.2009 - 4 ME 346/08

    Rechtmäßigkeit einer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung nach § 32

    Diese sind damit im Rahmen der einstweiligen Sicherstellung nach § 32 NNatG eine hinreichende naturschutzfachliche Grundlage für die Bestimmung der Schutzwürdigkeit und der Grenzen eines schutzwürdigen Gebietes, auf die sich der Antragsgegner zu Recht maßgeblich, wenn auch nicht allein, sondern unter Berücksichtigung der von fachkundigen Mitarbeitern festgestellten tatsächlichen Verhältnisse vor Ort, berufen hat (vgl. zur Berücksichtigung des MSP im Unterschutzstellungsverfahren: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 14.12.2006 - 8 LA 204/05 -, NdsVBl. 2007, 227).

    Daraus ergibt sich eine besondere Verpflichtung, die Hochmoore als Landschaft und Lebensraum bedrohter Pflanzen und Tierarten zu erhalten und dauerhaft zu sichern (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 14.12.2006 - 8 LA 204/05 -, NdsVBl. 2007, 227).

    Dies gilt nach der gegenwärtigen Fassung des Niedersächsischen Moorschutzprogramms auch für den Schutz von Hochmoorflächen, denn dieser ist nicht (mehr) auf die naturnahen Bereiche und die Renaturierung von abgebauten Flächen beschränkt, sondern bezieht in stärkerem Maße insbesondere ausdrücklich auch das umliegende landwirtschaftlich genutzte Hochmoor mit ein, um dieses langfristig erhalten zu können (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 14.12.2006 - 8 LA 204/05 -, NdsVBl. 2007, 227; vgl. NFB 1994, S. 5).

  • OVG Niedersachsen, 25.02.2011 - 8 LA 330/10

    Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme" bei einer

    Ferner muss im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründet werden, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt ist (vgl. Besch. des Senats v. 14.12.2006 - 8 LA 204/05 -, NdsVBl. 2007, 227; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 124a Rn. 90 ff.).
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