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   OVG Niedersachsen, 10.11.2011 - 8 LB 108/10   

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OVG Niedersachsen, 10.11.2011 - 8 LB 108/10 (https://dejure.org/2011,5008)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.11.2011 - 8 LB 108/10 (https://dejure.org/2011,5008)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. November 2011 - 8 LB 108/10 (https://dejure.org/2011,5008)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots bei einem Asylbewerber; Bestehen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben im Falle der Abschiebung; Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands im Heimatland des Asylbewerbers

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
    Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots bei einem Asylbewerber; Bestehen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben im Falle der Abschiebung; Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands im Heimatland des Asylbewerbers

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots bei einem Asylbewerber; Bestehen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben im Falle der Abschiebung; Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands im Heimatland des Asylbewerbers

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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Niedersachsen, 28.06.2011 - 8 LB 221/09

    Psychisch kranker und an Diabetis leidender albanischer Volkszugehöriger kann in

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2011 - 8 LB 108/10
    Notwendige Untersuchungen und ärztliche Behandlungen Herz- und koronarer Gefäßerkrankungen, hier der hypertensiven Herzkrankheit mit drohender Schlaganfallgefahr bei Carotissklerose, sind im öffentlichen Gesundheitssystem des Kosovo grundsätzlich möglich (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2011 - 8 LB 221/09 -, juris Rn. 55 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Dezember 2010) v. 6.1.2011 - Lagebericht -, S. 30 und 32; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina an das Bundesamt v. 17.12.2009 - RK 516.80 - E 167/09 -).

    Auch der insulinpflichtige Diabetes mellitus des Klägers ist im öffentlichen Gesundheitssystem des Kosovo grundsätzlich ärztlich behandelbar (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2011 - 8 LB 221/09 -, juris Rn. 46).

    Im Übrigen sind die Refluxkrankheit des Magens und auch psychische Erkrankungen grundsätzlich im öffentlichen Gesundheitssystem des Kosovo behandelbar (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2011, a.a.O.).

  • BVerwG, 01.10.2001 - 1 B 185.01

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - Abschiebungshindernisse nach § 53

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2011 - 8 LB 108/10
    Die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland ist in die gerichtliche Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib und Leben besteht, mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.10.2001 - 1 B 185.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51).

    Wie bereits ausgeführt geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 1.10.2001 - 1 B 185.01 -, juris Rn. 2) davon aus, dass die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland in die gerichtliche Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, mit einzubeziehen ist.

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2007 - 8 LB 210/05

    Bestehen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im Sinne des § 60

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2011 - 8 LB 108/10
    Hat die Behörde nach § 51 Abs. 5 VwVfG eine Ermessensentscheidung zu treffen, ist ihr Ermessen allerdings nur dann zu Gunsten eines Ausländers auf Null reduziert, wenn er neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer extremen, individuellen Gefahrensituation ausgesetzt ist (vgl. Senatsurt. v. 12.9.2007 - 8 LB 210/05 -, juris Rn. 27 f.).

    Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird (vgl. Senatsurt. v. 12.9.2007, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 19.05.2009 - A 4 B 229/07

    Beurteilung des Vorliegens einer Gruppenverfolgung von Angehörigen der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2011 - 8 LB 108/10
    Bei der Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG kommt es jedoch nicht auf die Staatsangehörigkeit oder den ständigen Aufenthalt eines Ausländers an, sondern darauf, ob das Bundesamt für den betreffenden Staat bereits eine Feststellung getroffen oder der Ausländer aus anderen Gründen berechtigten Anlass für die Befürchtung hat, in den jeweiligen Staat abgeschoben zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.8.2007 - 10 C 13.07 -,BVerwGE 129, 155, 159 f.; Sächsisches OVG, Urt. v. 19.5.2009 - A 4 B 229/07 -, juris Rn. 45).
  • BVerwG, 02.08.2007 - 10 C 13.07

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsandrohung; Zielstaatsbestimmung; Feststellung zu

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2011 - 8 LB 108/10
    Bei der Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG kommt es jedoch nicht auf die Staatsangehörigkeit oder den ständigen Aufenthalt eines Ausländers an, sondern darauf, ob das Bundesamt für den betreffenden Staat bereits eine Feststellung getroffen oder der Ausländer aus anderen Gründen berechtigten Anlass für die Befürchtung hat, in den jeweiligen Staat abgeschoben zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.8.2007 - 10 C 13.07 -,BVerwGE 129, 155, 159 f.; Sächsisches OVG, Urt. v. 19.5.2009 - A 4 B 229/07 -, juris Rn. 45).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2008 - 11 S 1771/08

    Abschiebung in das Kosovo bei Abschiebungsandrohung nach "Bundesrepublik

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2011 - 8 LB 108/10
    Hiervon löste sich das Kosovo erst im Februar 2008, was völkerrechtlich als Staatennachfolge in Form der Sezession zu verstehen ist (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.7.2008 - 11 S 1771/08 -, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02

    Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2011 - 8 LB 108/10
    Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urt. v. 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, juris Rn. 9) auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.
  • FG Baden-Württemberg, 13.09.1995 - 5 K 256/94
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2011 - 8 LB 108/10
    Aufgrund Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. September 1994 - 5 K 256/94.A - wurden nach weitgehender Zurückweisung der hiergegen gerichteten Berufung durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Januar 1997 - 1 R 28/96 - der Kläger, seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder durch Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. April 1997 als Asylberechtigte anerkannt und festgestellt, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz vorliegen.
  • OVG Niedersachsen, 29.03.2011 - 8 LB 121/08
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2011 - 8 LB 108/10
    Krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge des Abschiebungsvorgangs bzw. wegen des Verlassens des Bundesgebietes, nicht aber wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, begründen hingegen kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und sind deshalb nicht vom Bundesamt im Asylverfahren, sondern als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen (vgl. Senatsbeschl. v. 29.3.2011 - 8 LB 121/08 - juris Rn. 47 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.03.2000 - 9 C 41.99

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2011 - 8 LB 108/10
    § 71 Abs. 1 und 3 AsylVfG, der für Asylfolgeanträge die Möglichkeit einer solchen Ermessenentscheidung ausschließt, ist weder unmittelbar noch entsprechend auf Anträge zur Feststellung von Abschiebungsverboten anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77, 79 f.).
  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung

  • VG Hannover, 28.02.2024 - 1 A 416/19

    Rückführungsrichtlinie; Rückführungsverbesserungsgesetz; Aufhebung der

    Da es sich um eine individuelle Gefahr handelt, kann diese auch durch die jeweilige Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt sein (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 10.11.2011 - 8 LB 108/10 -, juris Rn. 27, 28 m. w. N.; nachgehend BVerwG, Beschl. v. 06.02.2012 - 10 B 3/12 u. a. -, juris).
  • VG Minden, 10.04.2018 - 12 L 426/18

    Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 10. November 2011 - 8 LB 108/10 -, juris Rn. 30.

    vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. November 2011 - 8 LB 108/10 -, juris Rn. 30.

    vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. November 2011 - 8 LB 108/10 -, juris Rn. 30.

    vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. November 2011 - 8 LB 108/10 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 29. März 2011 - 8 LB 121/08 -, juris Rn. 47 m.w.N.

  • OVG Niedersachsen, 19.08.2016 - 8 ME 87/16

    Abschiebungsverbot; Aufenthaltserlaubnis; Beschwerde; Dialyse; erhebliche

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 17.10.2006, a.a.O., S. 36 ff.; Beschl. v. 24.5.2006 - BVerwG 1 B 118.05 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2ff AufenthG Nr. 16 mit weiteren Nachweisen) und auch des Senats (vgl. Urt. v. 10.11.2011 - 8 LB 108/10 -, juris Rn. 27 mit weiteren Nachweisen) muss die Gesundheitsgefahr erheblich sein; die Verhältnisse im Abschiebezielstaat müssen also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität, etwa eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, erwarten lassen.

    Nicht erforderlich ist nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG aber, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (so auch schon vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.3.2016: BVerwG, Beschl. v. 24.5.2006 - BVerwG 1 B 118.05 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2ff AufenthG Nr. 16; Senatsurt. v. 10.11.2011, a.a.O., Rn. 34).

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