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   OVG Niedersachsen, 01.11.2004 - 8 ME 254/04   

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OVG Niedersachsen, 01.11.2004 - 8 ME 254/04 (https://dejure.org/2004,18239)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 01.11.2004 - 8 ME 254/04 (https://dejure.org/2004,18239)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 01. November 2004 - 8 ME 254/04 (https://dejure.org/2004,18239)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Abschiebungshindernis; Asyl; Asylantrag; Asylbewerber; Folgeschutzgesuch; vorläufiger Rechtsschutz; Wiederaufgreifen

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 53 Abs. 6; VwVfG § 51; AsylVfG § 5 Abs. 1 S. 2; AsylVfG § 24 Abs. 2; AuslG § 55 Abs. 2; AsylVfG § 80
    D (A), Verfahrensrecht, Abgelehnte Asylbewerber, Krankheit, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Prüfungskompetenz, Bundesamt, Duldung, Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Niedersachsen, 12.11.2003 - 8 ME 189/03

    Abschiebungshindernis; Asyl; Asylbewerber; Asylverfahren;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.11.2004 - 8 ME 254/04
    Denn eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz i.S.v. § 80 AsylVfG liegt nur dann vor, wenn die vom Ausländer angefochtene oder begehrte Maßnahme ihre rechtliche Grundlage im Asylverfahrensgesetz findet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.9.1997 - 1 C 6/97 -, NVwZ 1998, 299; Urt. v. 31.3.1992 -9 C 155.90 -, NVwZ 1993, 276; Senatsbeschl. v. 12.11.2003 - 8 ME 189/03 -, AuAS 2004, 34, m. w. N.).

    Von dem Antragsgegner als Ausländerbehörde zu berücksichtigende Duldungsgründe im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG, d. h. inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse (vgl. Senatsbeschl. v. 12.11.2003, a.a.O.) werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.2000 - 11 S 988/00

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebung nach Ablehnung der Durchführung eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.11.2004 - 8 ME 254/04
    Der Annahme, dass es nicht um eine Streitigkeit i.S.d. Asylverfahrensgesetzes handelt, steht auch nicht entgegen, dass die Antragsteller die Erteilung dieser Duldung wegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begehren und es dem Antragsgegner aus den nachfolgend angeführten Gründen versagt ist, selbst das Vorliegen eines solchen Abschiebungshindernisses zu überprüfen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 17.2.2004 - 18 B 326/04 - VGH Mannheim, Beschl. v. 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, EZAR 632 Nr. 35).
  • BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 155.90

    Begriff der "Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz" - Rechtswirkungen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.11.2004 - 8 ME 254/04
    Denn eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz i.S.v. § 80 AsylVfG liegt nur dann vor, wenn die vom Ausländer angefochtene oder begehrte Maßnahme ihre rechtliche Grundlage im Asylverfahrensgesetz findet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.9.1997 - 1 C 6/97 -, NVwZ 1998, 299; Urt. v. 31.3.1992 -9 C 155.90 -, NVwZ 1993, 276; Senatsbeschl. v. 12.11.2003 - 8 ME 189/03 -, AuAS 2004, 34, m. w. N.).
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.11.2004 - 8 ME 254/04
    Wird kein Asylfolgeantrag, sondern nur ein erneutes Schutzersuchen zu § 53 AuslG (sogenanntes Folgeschutzgesuch) gestellt, so hat darüber in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 24 Abs. 2 AsylVfG ebenfalls das Bundesamt zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.2000 - 9 C 41/99 - NVwZ 2000, 940 f.), und zwar nach Maßgabe des § 51 VwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2001 - 1 C 2/01 -, DVBl 2001, 1531, 1534, m. w. N).
  • BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99

    Duldung, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, erhebliche Gefahr für Leib

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.11.2004 - 8 ME 254/04
    Dies gilt auch dann, wenn in einem vorhergehenden behördlichen und einem eventuell anschließenden gerichtlichen Asylverfahren eine erst nachträglich als Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geltend gemachte Erkrankung mangels damaligem Vortrag noch nicht geprüft worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.9.1999 - 1 C 66/99 -, NVwZ 2000, 204 ff.; Senatsbeschl. v. 30.9.2004 - 8 LA 236/04 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2004 - 18 B 326/04

    D (A), Verfahrensrecht, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Aufenthaltsbeendende

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.11.2004 - 8 ME 254/04
    Der Annahme, dass es nicht um eine Streitigkeit i.S.d. Asylverfahrensgesetzes handelt, steht auch nicht entgegen, dass die Antragsteller die Erteilung dieser Duldung wegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begehren und es dem Antragsgegner aus den nachfolgend angeführten Gründen versagt ist, selbst das Vorliegen eines solchen Abschiebungshindernisses zu überprüfen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 17.2.2004 - 18 B 326/04 - VGH Mannheim, Beschl. v. 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, EZAR 632 Nr. 35).
  • BVerwG, 21.03.2000 - 9 C 41.99

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.11.2004 - 8 ME 254/04
    Wird kein Asylfolgeantrag, sondern nur ein erneutes Schutzersuchen zu § 53 AuslG (sogenanntes Folgeschutzgesuch) gestellt, so hat darüber in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 24 Abs. 2 AsylVfG ebenfalls das Bundesamt zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.2000 - 9 C 41/99 - NVwZ 2000, 940 f.), und zwar nach Maßgabe des § 51 VwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2001 - 1 C 2/01 -, DVBl 2001, 1531, 1534, m. w. N).
  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 6.97

    Klagen erfolgloser Asylbewerber auf Duldung oder Aufenthaltsbefugnis begründen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.11.2004 - 8 ME 254/04
    Denn eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz i.S.v. § 80 AsylVfG liegt nur dann vor, wenn die vom Ausländer angefochtene oder begehrte Maßnahme ihre rechtliche Grundlage im Asylverfahrensgesetz findet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.9.1997 - 1 C 6/97 -, NVwZ 1998, 299; Urt. v. 31.3.1992 -9 C 155.90 -, NVwZ 1993, 276; Senatsbeschl. v. 12.11.2003 - 8 ME 189/03 -, AuAS 2004, 34, m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 05.10.2004 - 11 ME 245/04

    Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts; Für eine ordnungsgemäße

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.11.2004 - 8 ME 254/04
    Die frühere Praxis, bei mehreren Beteiligten in einem ausländerrechtlichen Verfahren in entsprechender Anwendung von § 83 b Abs. 2 Satz 3 AsylVfG a.F. einen sogenannten Familienabschlag vorzunehmen, hat der Senat zur Vereinheitlichung der Streitwertpraxis aufgegeben (vgl. Senatsbeschl. v. 8.10.2004 - 8 ME 242/04 - Nds. OVG, Beschl. v. 5.10.2004 - 11 ME 245/04 -).
  • VG Mainz, 25.03.2019 - 4 L 99/19

    Abschiebungsandrohung nach Folgeschutzgesuch; Bindungswirkung von Entscheidungen

    Dass die Absätze 1 und 3 des § 71 AsylG bei Anträgen auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens, die sich auf die Geltendmachung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränken, unanwendbar sind, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21. März 2000 (- 9 C 41/99 -, juris Rn. 10) ausgesprochen; Anhaltspunkte dafür, dass für die übrigen Absätze dieser Bestimmung etwas anderes gelten soll, sind nicht erkennbar (vgl. VG München, Urteil vom 16. Juni 2004 - M 16 K 03.50884 -, juris Rn. 22 m.w.N.; so zu § 71 Abs. 5 AsylG: HessVGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 8 Q 2642/06.A -, juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 29. November 2005 - 24 CE 05.3107 -, juris Rn. 11; VG Ansbach, Beschluss vom 9. August 2000 - AN 1 E 00.32049 -, juris Rn. 21; für entsprechende Anwendung [allerdings des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG]: VG Augsburg, Beschluss vom 19. Mai 2011 - Au 6 E 11.715 -, juris Rn. 76; OVG Nds, Beschluss vom 1. November 2004 - 8 ME 254/04 -, juris Rn. 6).

    Wurde hingegen ein Asylantrag eines Ausländers abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, so ist das Bundesamt wegen seiner durch das erste Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG begründeten Zuständigkeit auch für die Feststellung gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG und wegen der für die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylG bestehenden Bindungswirkung seiner auf Dauer angelegten negativen Wirkung auch für das erneut auf die Feststellung zielstaatbezogener Abschiebungshindernisse gerichtete Wiederaufnahmeverfahren allein zuständig (vgl. HessVGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 8 Q 2642/06.A -, juris Rn. 6 m.w.N.; OVG Nds, Beschluss vom 1. November 2004 - 8 ME 254/04 -, juris Rn. 6; SächsOVG, Beschluss vom 19. Juni 2001 - 3 BS 336/00 -, juris Rn. 9).

    Einstweiliger Rechtsschutz zur Sicherung eines Ausländers gegen eine Abschiebung vor Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hauptsacheverfahren kommt nur durch eine einstweilige Anordnung an das Bundesamt in Frage, womit dieses zu der Mitteilung an die Ausländerbehörde verpflichtet wird, dass vorläufig von Abschiebemaßnahmen in den Zielstaat abzusehen bzw. vorläufig vom Vorliegen eines solchen Abschiebungsverbotes hinsichtlich des Zielstaats auszugehen ist; auch dies folgt aus der in § 42 Satz 1 AsylG normierten Bindungswirkung der Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes (so HessVGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 8 Q 2642/06.A -, juris Rn. 9 und 12; vgl. auch OVG Nds, Beschluss vom 1. November 2004 - 8 ME 254/04 -, juris Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 2. Dezember 1997 - A 14 S 3104/97 -, juris Rn. 3; grundsätzlich auch so: OVG RP, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 7 B 11544/18 -, juris Rn. 4 [allerdings zum Folgeantrag]; a.A.: BayVGH, Beschluss vom 29. November 2005 - 24 CE 05.3107 -, juris Rn. 11 ff. [allerdings unter Anwendung von Art. 19 Abs. 4 GG, weil die Frage eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots zuvor noch nicht von einem Gericht entschieden wurde]; SächsOVG, Beschluss vom 19. Juni 2001 - 3 BS 336/00 -, juris Rn. 8 [allerdings unter Einschränkungen]; VG Augsburg, Beschluss vom 19. Mai 2011 - Au 6 E 11.715 -, juris Rn. 74 ff. [ebenfalls unter Einschränkungen).

  • OVG Niedersachsen, 26.02.2018 - 13 ME 438/17

    Aussetzung der Abschiebung; Beschwerde; Folgeschutzgesuch; Härtefallantrag;

    Vorläufiger Rechtsschutz kann durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung erlangt werden, die das Bundesamt verpflichtet, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass in den streitrelevanten Abschiebezielstaat vor Abschluss des Wiederaufgreifensverfahrens nicht abgeschoben werden darf (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.9.2017, a.a.O., Rn. 8 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.7.2017 - 7 B 11085/17 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 1.11.2014 - 8 ME 254/04 -, juris Rn. 6).
  • VGH Hessen, 14.12.2006 - 8 Q 2642/06

    Folgeschutzantrag nach Asylverfahren

    Entgegen dem Antrag des Antragstellers kann die einstweilige Anordnung inhaltlich jedoch nicht auf den Widerruf der in § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG vorgesehenen Vollziehbarkeitsmitteilung des Bundesamtes gegenüber der Ausländerbehörde gerichtet werden, weil der vorliegende Folgeschutzantrag keinen Asylfolgeantrag gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG darstellt, so dass auch Absatz 5 dieser Vorschrift nicht anwendbar ist (vgl. u. a. Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, Rdnr. 82 zu § 71; Bayer. VGH, Beschluss vom 29. November 2005 - 24 CE 05.3107 - juris Rdnr. 11; für entsprechende Anwendung Ns. OVG, Beschluss vom 1. November 2004 - 8 UE 254/04 - AuAS 2005 S. 58 ff. = juris Rdnr. 6).
  • VGH Hessen, 11.10.2007 - 7 TG 1849/07

    Absehen von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Hinblick auf eine

    Denn der Ausländer kann grundsätzlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Folgeantrag nach § 71 AsylVfG stellen bzw. ein lediglich auf die Abschiebungsverbote in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bezogenes sog. Folgeschutzgesuch anbringen und im Hinblick auf entsprechende Verwaltungsverfahren um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach § 123 VwGO nachsuchen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juli 2006 - 7 TG 1469/06 - Nds. OVG, Beschluss vom 1. November 2004 - 8 ME 254/04 - AuAS 2005, 58; GK-AsylVfG, Stand: Juni 2007, § 71 Rdnr. 236 - 242).
  • VG Hamburg, 13.11.2012 - 5 AE 953/12

    Abschiebungsschutz für ausreisepflichtigen Ausländer bei Folgeschutzantrag

    Die streitige Frage, ob bei Folgeschutzanträgen § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG (analog) Anwendung findet (dagegen: VGH München, Beschl. v. 29.11.2005, 24 CE 05.3107, juris; VGH Kassel, Beschl. v. 14.12.2006, 8 Q 2642/06.A, juris; dafür: OVG Lüneburg, Beschl. v. 1.11.2004, 8 ME 254/04, juris), und die Frage, ob gemäß § 71 Abs. 4 AsylVfG der Prüfungsmaßstab des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG in entsprechender Anwendung (ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts) vom Gericht heranzuziehen ist, können offen bleiben.
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