Rechtsprechung
   BVerwG, 19.08.1994 - 8 N 1.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,325
BVerwG, 19.08.1994 - 8 N 1.93 (https://dejure.org/1994,325)
BVerwG, Entscheidung vom 19.08.1994 - 8 N 1.93 (https://dejure.org/1994,325)
BVerwG, Entscheidung vom 19. August 1994 - 8 N 1.93 (https://dejure.org/1994,325)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,325) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 96, 272
  • NJW 1995, 2309 (Ls.)
  • NVwZ 1995, 59
  • DVBl 1995, 58
  • DÖV 1995, 151
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

    Auszug aus BVerwG, 19.08.1994 - 8 N 1.93
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 6. November 1984 - BVerfGE 67, 256 (282) m. w. N.) knüpft das Grundgesetz für den Begriff der "Steuer" an die Definition der Abgabenordnung an (vgl. § 3 Abs. 1 AO 1977).

    Denn der verfassungsrechtliche Steuerbegriff muß der Notwendigkeit Rechnung tragen, daß die Steuer in den modernen Industriegesellschaften zwangsläufig auch zum zentralen Lenkungsinstrument aktiver staatlicher Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik geworden ist (BVerfG, Urteil vom 6. November 1984, a.a.O., S. 282).

    Die in der Satzung der Antragsgegnerin als Verpackungssteuer bezeichnete Abgabe ist auch nicht in Wahrheit als Sonderabgabe mit daran anknüpfenden ganz andersartigen Fragestellungen einzustufen (vgl. dazu Tiedemann, a.a.O., S. 5 und 7; Holzkämper, a.a.O., S. 72 f.; Deubert, Kommunale Kompetenzen im Bereich der Abfallwirtschaft, Schriften zur öffentlichen Verwaltung, Bd. 38, S. 183; Köck/von Schwanenflügel, a.a.O., S. 19, 25; Winands JuS 1986, 942 (943); Lottermoser, Die Fortentwicklung des Abfallbeseitigungsrechts zu einem Recht der Abfallwirtschaft, Schriften zur öffentlichen Verwaltung, Bd. 37, S. 252; Stern, a.a.O., S. 1124; Kluth DVBl 1992, 1261 (1263); zu den materiellen Voraussetzungen: u. a. BVerfG, Urteile vom 10. Dezember 1980 - BVerfGE 55, 274 ff. und vom 6. November 1984 - BVerfGE 67, 256 ff.).

    Zwar ist für die Einordnung als Sonderabgabe oder Steuer nicht die Bezeichnung durch den Satzungsgeber, sondern der materielle Gehalt der Abgabe maßgeblich (BVerfG, Urteil vom 6. November 1984, a.a.O., S. 276).

    Beide unterscheiden sich - freilich bei fließendem Übergang - nach "Idee und Funktion" (BVerfG, Urteil vom 6. November 1984, a.a.O., S. 275).

    Sonderabgaben dürfen unter anderem - anders als Steuern - nicht zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden, die - gruppennützige - Verwendung des Aufkommens muß - jedenfalls bei Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion (vgl. Nachweise bei Kloepf er/Schulte UPR 1992, 201 (207)) - im Gesetz bzw. der sonstigen Norm geregelt sein und die Abgabepflichtigen müssen eine homogene, abgrenzbare, durch Sachnähe zum Erhebungszweck gekennzeichnete Gruppe innerhalb der Allgemeinheit darstellen (BVerfG, Urteil vom 6. November 1984, a.a.O.).

    Da jedoch namentlich in modernen Industriegesellschaften Steuern als Instrumente aktiver Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik (BVerfG, Urteil vom 6. November 1984 - BVerfGE 67, 256 (282)) nahezu zwangsläufig in solche materielle Sachbereiche hineinwirken, müssen die mittelbaren, nicht in erster Linie bezweckten materiellen Auswirkungen als durch die Steuergesetzgebungskompetenz abgedeckt angesehen werden (vgl. Fischer-Menshausen in: von Münch, GG, Art. 105 Rn. 8 f.; Maunz in: Maunz/Dürig, GG, Art. 105 Rn. 24).

  • BVerfG, 04.06.1975 - 2 BvR 824/74

    Vergnügungssteuer

    Auszug aus BVerwG, 19.08.1994 - 8 N 1.93
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 4. Juni 1975 - 2 BvR 824/74 - BVerfGE 40, 56 (61)) ist mit der Einführung des Begriffs der "örtlichen" Steuer, der seit Inkrafttreten des Finanzreformgesetzes vom 12. Mai 1969 (BGBl I S. 359) am 1. Januar 1970 den zuvor in Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG a. F. verwendeten Begriff der Steuern "mit örtlich bedingtem Wirkungskreis" ersetzt, gegenüber dem früheren Rechtszustand keine sachliche Änderung eingetreten.

    Herkömmliche örtliche Steuern, d. h. solche, die bei Inkrafttreten des Finanzreformgesetzes am 1. Januar 1970 schon üblich waren, gelten aus Gründen des gewollten Bestandsschutzes ohne weiteres als mit Bundessteuern nicht gleichartig (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Juni 1975 - BVerfGE 40, 56 (64) und vom 26. Februar 1985 - BVerfGE 69, 174 (183)).

    Was unter "gleichartig" im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG im einzelnen zu verstehen ist, hat das Bundesverfassungsgericht bisher stets offengelassen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 4. Juni 1975, a.a.O., S. 64; zu möglichen Kriterien vgl. Küssner, a.a.O., S. 78).

    Nach dem traditionellen Begriff ist die Gleichartigkeit von Steuern zunächst aufgrund eines Vergleichs der steuerbegründenden Tatbestände - Steuergegenstand, Steuermaßstab, Art der Erhebungstechnik - sowie entscheidend aufgrund des Vergleichs der jeweils ausgeschöpften Quellen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu beurteilen (BVerfG, Beschluß vom 4. Juni 1975, a.a.O., S. 62 f.).

    Aus der ausschließlichen Landeskompetenz für die Erhebung örtlicher, nicht gleichartiger Verbrauchsteuern gemäß Art. 105 Abs. 2 a GG (vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 4. Juni 1975 - BVerfGE 40, 56 (60); Starck, a.a.O., S. 209; Küssner, a.a.O., S. 325 ff. jeweils unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte) folgt zugleich, daß der Bundesgesetzgeber derartige örtliche Steuern nicht "verbieten" oder in Frage stellen kann (Maunz, a.a.O., Art. 105 Rn. 24).

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

    Auszug aus BVerwG, 19.08.1994 - 8 N 1.93
    Davon könnte allenfalls zu sprechen sein, wenn die Steuernorm dem ihr begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, geradezu zuwiderhandelte, indem sie ersichtlich darauf ausginge, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen ("erdrosselnde Wirkung", vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Mai 1963 - BVerfGE 16, 147 (161)).

    Der Formulierung in dem Teilurteil vom 10. Mai 1962 (a.a.O. S. 99), ein nach den allgemeinen Kompetenzvorschriften entzogenes Rechtsgebiet dürfe mit einem Steuergesetz "nur für einen Nebenzweck" betreten werden, kann - wie spätere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zeigen (vgl. u. a. Urteil vom 22. Mai 1963 - BVerfGE 16, 147 (161)) - kein Ausschluß von Abgaben mit außerfiskalischem Hauptzweck entnommen werden.

    Da die Verpackungssteuer objektiv auch auf die Erzielung von Einnahmen - und sei es nur als Nebenzweck - angelegt ist, erfüllt sie als eine in das Gewand eines Steuergesetzes gekleidete wirtschaftliche Lenkungsmaßnahme mit verbleibender objektiver Finanzierungsfunktion den Steuerbegriff des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Mai 1963, a.a.O., S. 161; Beschluß vom 17. Juli 1974 - BVerfGE 38, 61 (80 f.)).

    Angesichts der engen Voraussetzungen, die die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in diesem Zusammenhang formuliert hat (vgl. Urteil vom 22. Mai 1963 - BVerfGE 16, 147 (162 f.), Beschluß vom 17. Juli 1974 - BVerfGE 38, 61 (85 f.)), ist für das Vorlageverfahren von dieser Würdigung auszugehen.

    Unterhalb dieser Schwelle stellen sich die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens als "Sonderregelung gegenüber der allgemeinen Kompetenzverteilung" dar (BVerfG, Beschluß vom 30. Oktober 1961, a.a.O.); die Gesetzgebungskompetenz ist - wenn eine Steuernorm ohne unmittelbare außerfiskalische Sachregelung zu beurteilen ist - abschließend "aus der Spezialnorm des Art. 105 GG zu entnehmen" (BVerfG, Urteil vom 22. Mai 1963, a.a.O., S. 162).

  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

    Auszug aus BVerwG, 19.08.1994 - 8 N 1.93
    Da die Verpackungssteuer objektiv auch auf die Erzielung von Einnahmen - und sei es nur als Nebenzweck - angelegt ist, erfüllt sie als eine in das Gewand eines Steuergesetzes gekleidete wirtschaftliche Lenkungsmaßnahme mit verbleibender objektiver Finanzierungsfunktion den Steuerbegriff des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Mai 1963, a.a.O., S. 161; Beschluß vom 17. Juli 1974 - BVerfGE 38, 61 (80 f.)).

    Sie hat - wie noch näher auszuführen sein wird - auf der Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zu den Auswirkungen der konkreten Steuererhebung die Grenze nicht überschritten, jenseits derer die Finanzierungsfunktion der Abgabenerhebung in eine reine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter umschlägt (BVerfG, Beschluß vom 17. Juli 1974, a.a.O., S. 81 m. w. N.; a. A. Tiedemann DÖV 1990, 1 (3, 5 f.)).

    Ebenfalls kann keinem Zweifel unterliegen, daß neben der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenz eine Sachregelungskompetenz dann erforderlich ist, wenn ein Steuergesetz in eine reine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter umschlägt (BVerfG, Beschluß vom 17. Juli 1974 - BVerfGE 38, 61 (81)) und - unter Mißbrauch der Form - in Wahrheit ausschließlich die entsprechende Sachregelung und nicht mehr die Erzielung von Einnahmen bezweckt.

    Angesichts der engen Voraussetzungen, die die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in diesem Zusammenhang formuliert hat (vgl. Urteil vom 22. Mai 1963 - BVerfGE 16, 147 (162 f.), Beschluß vom 17. Juli 1974 - BVerfGE 38, 61 (85 f.)), ist für das Vorlageverfahren von dieser Würdigung auszugehen.

    Ist somit für die Beantwortung der Kompetenzfrage das Kriterium der unmittelbaren Sachregelung maßgebend, so besteht das Erfordernis einer zusätzlichen Sachkompetenz außer in dem - wie dargelegt - nach den tatsächlichen Feststellungen des Normenkontrollgerichts hier nicht gegebenen Fall der formenmißbräuchlichen "erdrosselnden" Steuernorm allenfalls noch dann, wenn das Steuergesetz in seiner konkreten Ausgestaltung - auch unterhalb des Umschlags "in eine reine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter" (BVerfG, Beschluß vom 17. Juli 1974, a.a.O., S. 81) - einem unmittelbaren, gezielten sachlichen (hier abfallrechtlichen) Gebot oder Verbot nach Gewicht und Auswirkung gleichkäme.

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

    Auszug aus BVerwG, 19.08.1994 - 8 N 1.93
    Zu Recht hat das Normenkontrollgericht in diesem Zusammenhang nicht allein oder gar ausschlaggebend auf die ursprünglichen, die Abfallvermeidung betonenden Absichten des Satzungsgebers und die anfängliche, unter anderem auf bislang fehlende praktische Erfahrungen zurückzuführende geringe Ertragserwartung abgestellt, wie sie in der Begründung der Satzungsvorlage zum Ausdruck gekommen sind, sondern auch die nach einer Gesamtwürdigung zu erwartende tatsächliche Ertragsrelevanz (Köck/von Schwanenflügel, Abfallvermeidung durch kommunale Verpackungsabgaben, S. 25 f.), d. h. ihre objektiven Wirkungen, berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. April 1971 - BVerfGE 31, 8 (23); Osterloh/Brodersen, a.a.O., S. 55; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. II, 1980, § 46 I 4).

    Nebenzwecke steuerlicher Vorschriften stellen - wie das Bundesverfassungsgericht formuliert hat (Beschluß vom 30. Oktober 1961 - BVerfGE 13, 181 (196); Teilurteil vom 10. Mai 1962 - BVerfGE 14, 76 (99)) - als in der Regel ungezielte Eingriffe keine unmittelbaren Regelungen des entsprechenden materiellen Sachgebiets dar (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 1. April 1971 - BVerfGE 31, 8 (23)) und bedürfen deshalb auch nicht der zusätzlichen Sachgesetzgebungskompetenz.

    Dies ist der Fall, wenn der Steuer regelmäßig erdrosselnde Wirkung zukommt, d. h. wenn die Steuererhebung die Weiterführung entsprechender Gewerbebetriebe in aller Regel - und nicht nur in Einzelfällen - wirtschaftlich unmöglich macht und dadurch dem steuerlichen Hauptzweck der Einnahmeerzielung geradezu zuwiderläuft (BVerfG, Beschluß vom 1. April 1971 - BVerfGE 31, 8 (23)).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht bisher entscheidend darauf abgehoben, ob eine "Sachregelung" auf dem Gebiet des außerfiskalischen Zwecks vorliege bzw. ob der Steuergesetzgeber auf dem betreffenden Sachgebiet "tätig geworden" sei (vgl. Beschluß vom 30. Oktober 1961 - BVerfGE 13, 181 (196 f.)), ob er unmittelbare Regelungen auf dem jeweiligen Sachgebiet getroffen habe (Beschluß vom 30. Oktober 1961, a.a.O.) oder ob er "gezielt" vorgegangen sei (Beschluß vom 1. April 1971 - BVerfGE 31, 8 (23)).

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus BVerwG, 19.08.1994 - 8 N 1.93
    Nebenzwecke steuerlicher Vorschriften stellen - wie das Bundesverfassungsgericht formuliert hat (Beschluß vom 30. Oktober 1961 - BVerfGE 13, 181 (196); Teilurteil vom 10. Mai 1962 - BVerfGE 14, 76 (99)) - als in der Regel ungezielte Eingriffe keine unmittelbaren Regelungen des entsprechenden materiellen Sachgebiets dar (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 1. April 1971 - BVerfGE 31, 8 (23)) und bedürfen deshalb auch nicht der zusätzlichen Sachgesetzgebungskompetenz.

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht bisher entscheidend darauf abgehoben, ob eine "Sachregelung" auf dem Gebiet des außerfiskalischen Zwecks vorliege bzw. ob der Steuergesetzgeber auf dem betreffenden Sachgebiet "tätig geworden" sei (vgl. Beschluß vom 30. Oktober 1961 - BVerfGE 13, 181 (196 f.)), ob er unmittelbare Regelungen auf dem jeweiligen Sachgebiet getroffen habe (Beschluß vom 30. Oktober 1961, a.a.O.) oder ob er "gezielt" vorgegangen sei (Beschluß vom 1. April 1971 - BVerfGE 31, 8 (23)).

    Unterhalb dieser Schwelle stellen sich die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens als "Sonderregelung gegenüber der allgemeinen Kompetenzverteilung" dar (BVerfG, Beschluß vom 30. Oktober 1961, a.a.O.); die Gesetzgebungskompetenz ist - wenn eine Steuernorm ohne unmittelbare außerfiskalische Sachregelung zu beurteilen ist - abschließend "aus der Spezialnorm des Art. 105 GG zu entnehmen" (BVerfG, Urteil vom 22. Mai 1963, a.a.O., S. 162).

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 19.08.1994 - 8 N 1.93
    Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind danach einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschlüsse vom 12. Oktober 1978, a.a.O., S. 353 f. und vom 6. Dezember 1983 - BVerfGE 65, 325 (344)).

    Aufwandsteuern stellen dagegen auf den Gebrauch von - in der Regel nicht verbrauchsfähigen (Winands, a.a.O.) - Gütern und Dienstleistungen ab und besteuern die durch den Gebrauch oder die Innehabung dieser Gegenstände zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (BVerfG, Beschluß vom 6. Dezember 1983 - BVerfGE 65, 325 (345 ff.)); nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gehören sie zu den Verbrauchsteuern im weiteren Sinne (a.a.O., S. 347; ebenso Maunz, a.a.O.).

    Da dieser Begriff enger als der an sich gleichlautende traditionelle steuerrechtliche Begriff der Gleichartigkeit ist, werden jedenfalls örtliche Steuern, die nach diesem traditionellen Begriff Bundessteuern nicht gleichartig sind, auch von dem Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2 a GG nicht erfaßt (BVerfG, Beschluß vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 (350 f.)).

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

    Auszug aus BVerwG, 19.08.1994 - 8 N 1.93
    Damit sind lediglich reine Lenkungsabgaben, deren ausschließlicher Zweck auf die (außerfiskalische) Beeinflussung eines bestimmten Verhaltens und auf die Nichterfüllung des Steuertatbestandes gerichtet ist, mangels dauerhafter Einnahmeerzielungsabsicht keine Steuern im Rechtssinne (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962 - BVerfGE 14, 76 (99); Holzkämper, Kommunale Umweltlenkungsabgaben, Europäische Hochschulschriften, Reihe II, Rechtswissenschaft, Bd. 1322, S. 25; Osterloh/Brodersen, JuS 1986, 53 (55)).

    Der Formulierung in dem Teilurteil vom 10. Mai 1962 (a.a.O. S. 99), ein nach den allgemeinen Kompetenzvorschriften entzogenes Rechtsgebiet dürfe mit einem Steuergesetz "nur für einen Nebenzweck" betreten werden, kann - wie spätere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zeigen (vgl. u. a. Urteil vom 22. Mai 1963 - BVerfGE 16, 147 (161)) - kein Ausschluß von Abgaben mit außerfiskalischem Hauptzweck entnommen werden.

    Nebenzwecke steuerlicher Vorschriften stellen - wie das Bundesverfassungsgericht formuliert hat (Beschluß vom 30. Oktober 1961 - BVerfGE 13, 181 (196); Teilurteil vom 10. Mai 1962 - BVerfGE 14, 76 (99)) - als in der Regel ungezielte Eingriffe keine unmittelbaren Regelungen des entsprechenden materiellen Sachgebiets dar (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 1. April 1971 - BVerfGE 31, 8 (23)) und bedürfen deshalb auch nicht der zusätzlichen Sachgesetzgebungskompetenz.

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 19.08.1994 - 8 N 1.93
    Da der Sinn des Vorlageverfahrens nach § 47 VwGO auf einen Ertrag in der Sache gerichtet ist (Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwGE 59, 87 (94)), sind andererseits auch Veränderungen der Fragestellung im Sinne einer Erweiterung nicht ausgeschlossen, soweit der Kerngehalt der vorgelegten Frage gewahrt wird (vgl. Beschluß vom 3. September 1990 - BVerwGE 85, 332 (335)).

    Gegen die Zulässigkeit der Vorlage bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der - für die Vorlage erforderlichen (vgl. Beschlüsse vom 14. Juli 1978 - BVerwGE 56, 172 (175) und vom 9. November 1979, a.a.O., S. 93) - Entscheidungserheblichkeit keine Bedenken.

    Entscheidungserheblichkeit in dem zur Zulässigkeit der Vorlage führenden Sinne ist immer schon dann gegeben, wenn das vorlegende Gericht auf der Grundlage einerseits seines Rechtsstandpunktes und andererseits des gegebenen Sach- und Aufklärungsstandes nicht ausschließen kann, daß die Durchführung des Normenkontrollverfahrens die Beantwortung der Vorlagefragen erfordert (Beschlüsse vom 9. November 1979, a.a.O., S. 94 und vom 15. April 1988 - BVerwGE 79, 200 (202)).

  • BVerwG, 03.09.1990 - 4 N 1.88

    Normenkontrolle - Vorlage - Naturschutz - Reiten

    Auszug aus BVerwG, 19.08.1994 - 8 N 1.93
    Da der Sinn des Vorlageverfahrens nach § 47 VwGO auf einen Ertrag in der Sache gerichtet ist (Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwGE 59, 87 (94)), sind andererseits auch Veränderungen der Fragestellung im Sinne einer Erweiterung nicht ausgeschlossen, soweit der Kerngehalt der vorgelegten Frage gewahrt wird (vgl. Beschluß vom 3. September 1990 - BVerwGE 85, 332 (335)).

    Der Zulässigkeit der Vorlage steht auch nicht entgegen, daß sie eine in Verfahren nach § 47 VwGO mit Blick auf Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG nur beschränkt statthafte Frage nach der Vereinbarkeit einer landesrechtlichen Bestimmung mit Bundesrecht betrifft (vgl. hierzu Beschluß vom 3. September 1990, a.a.O., S. 336 f.).

    Zwar kann sich die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Satzung oder Verordnung auch auf deren Ermächtigungsgrundlage erstrecken und deshalb im Verfahren nach § 47 VwGO unzulässig sein (Beschluß vom 3. September 1990, a.a.O., S. 337).

  • VG Minden, 28.11.1990 - 10 K 1142/90
  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/61

    Einwohnersteuer

  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

  • BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88

    Kalkar II

  • BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvF 4/61

    Kreditwesen

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 14/84

    Getränkesteuer

  • BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56

    Badische Weinabgabe

  • BFH, 16.10.1986 - V B 64/86

    Umsatzsteuer - Verbrauchsteuer - Festsetzungsfrist

  • BFH, 30.04.1953 - V 84/51 S

    Verbindung des Vorliegens der sachlichen Zuständigkeit und der Zulässigkeit des

  • BVerfG, 23.07.1963 - 2 BvL 11/61

    Speiseeissteuer

  • BVerfG, 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88

    Jagdsteuer für Eigenjagden Privater zulässig

  • BVerwG, 03.05.1994 - 8 NB 1.94

    Abfallrecht - Gebührengestaltung - Selbstverwaltung - Abfallgebühren

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

  • BFH, 21.02.1990 - II B 98/89

    Hamburgische Spielgerätesteuer verfassungsgemäß

  • BVerwG, 15.04.1988 - 4 N 4.87

    Gültiger Bebauungsplan nach rechtswidrigem Aufstellungsbeschluss

  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 N 1.78

    Gerichtsbesetzung bei Vorlagen im Normenkontrollverfahren;

  • BVerwG, 25.06.1987 - 2 N 1.86

    Beamtenrecht - Gesetzgebung - Zuschüsse - Versicherungsbeiträgen -

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2022 - 2 S 3814/20

    Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer - Schnellrestaurant; örtliche

    Lediglich aus steuererhebungstechnischen Gründen wird der Verkauf als Ersatzanknüpfungspunkt herangezogen (BVerwG, Beschluss vom 19.08.1994 - 8 N 1.93 - juris Rn. 15).

    Das Bundesverfassungsgericht hat ihre Örtlichkeit angenommen, sofern diese zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind, nicht aber bei Produkten zum Mitnehmen (so auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1994 - 8 N 1.93 - juris Rn. 18 und 19 zur Kasseler Verpackungssteuer).

    Bei Produkten zum Mitnehmen kann mit anderen Worten nicht angenommen werden, dass ihr Verbrauch ebenso wie der Verbrauch der Verpackung mit hoher Sicherheit im örtlichen Bereich der steuererhebenden Gemeinde erfolgt (so die Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 19.08.1994 - 8 N 1.93 - juris Rn. 19 zur Kasseler Verpackungssteuer).

  • BVerwG, 24.05.2023 - 9 CN 1.22

    Tübingen darf Verpackungssteuer erheben

    Sie besteuern die durch den Erwerb, das Innehaben oder die Benutzung von Konsumgegenständen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1994 - 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272 ).

    Sie zielt auch insoweit nicht auf die Besteuerung eines länger andauernden Gebrauchs als eines die Leistungsfähigkeit indizierenden Zustandes, sondern knüpft an den kurzfristigen Verbrauch durch eine den wirtschaftlichen Wert "eliminierende" einmalige Nutzung an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1994 - 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272 m. w. N.).

    Für Verpackungen bedeutet das Erfordernis der örtlichen Begrenzung, dass sie dann nicht auf kommunaler Ebene besteuert werden dürfen, wenn darin Waren in einer Weise "zum Mitnehmen" - insbesondere in verschlossenen Flaschen oder Dosen - verkauft werden, dass der Verbrauch der Waren und der Verpackung nicht mit hoher Sicherheit im örtlichen Bereich der steuererhebenden Gemeinde erfolgt (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1994 - 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272 ).

    Danach benötigt der Steuergesetzgeber zwar, wie das Gericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1994 - 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272 ) klargestellt hat, für eine mit der Steuererhebung beabsichtigte Lenkungswirkung grundsätzlich selbst dann keine (zusätzliche) Sachgesetzgebungskompetenz, wenn der außerfiskalische Lenkungszweck gleichgeordneter Zweck neben der Finanzierungsfunktion oder sogar Hauptzweck ist (BVerfG a. a. O. ).

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

    Auf die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nach Art. 105 Abs. 2a GG können sich die Länder nicht stützen, da die Feuerwehrabgabe nach ihrer Zielrichtung nicht unter die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern im Sinne dieser Vorschrift fällt (vgl. BVerfGE 65, 325 ; BVerwG, DVBl. 1995, 58 ).
  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 8.13

    Gemeinde; Hundesteuer; Hundesteuersatzung; Kampfhund; erdrosselnde Wirkung;

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass eine Steuerregelung auch Lenkungswirkungen mitverfolgen darf (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 ; Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 - BVerfGE 93, 121 ), mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (vgl. BVerfG, Urteile vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 und vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 - BVerfGE 98, 106 ), und dass sie hierfür keiner zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretenden Sachkompetenz bedarf (vgl. nur Beschluss vom 19. August 1994 - BVerwG 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272 und Urteil vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 11 C 9.99 - BVerwGE 110, 248 ).

    Erst dann, wenn die - grundsätzlich zulässige (s.o.) - steuerliche Lenkung nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt, die Finanzierungsfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird, indem der steuerpflichtige Vorgang unmöglich gemacht wird, bietet die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 1974 - 1 BvR 51/69, 1 BvR 160/69, 1 BvR 285/69, 1 BvL 16/72, 1 BvL 18/72, 1 BvL 26/72 - BVerfGE 38, 61 , vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 - BVerfGE 98, 106 und vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - NVwZ 2014, 1084 Rn. 49; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1994 - BVerwG 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272 ).

  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

    Eine Besteuerung, die einem Verbot der Kampfhundehaltung im Ergebnis gleich käme, wäre wegen ihrer "erdrosselnden" Wirkung ohnehin unzulässig (vgl. dazu BVerwGE 96, 272 ).
  • BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 17.07

    Aufwandsteuer, Aufwand, Zweitwohnungssteuer, Hauptwohnung, Nebenwohnung,

    Voraussetzung ist nur, dass dadurch keine Regelungen getroffen werden, die der Sachmaterie, auf die lenkend eingewirkt werden soll, widersprechen (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 - BVerfGE 98, 106 ) oder die dem Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, entgegen stehen (vgl. Beschlüsse vom 19. August 1994 - BVerwG 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272 und vom 5. März 1996 - BVerwG 8 B 2.96 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 11 S. 14; BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 28/95 - BFHE 182, 243 ).
  • BVerwG, 25.04.2013 - 9 B 41.12

    Hundesteuer, Aufwand, örtliche Aufwandsteuer.

    Die Beschwerde verkennt den Begriff der "örtlichen Aufwandsteuer" im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, der mit dem Begriff der Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis in Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG a.F. übereinstimmt (BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1975 - 2 BvR 824/74 - BVerfGE 40, 56 ; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 ; Beschluss vom 19. August 1994 - BVerwG 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272 ).

    Örtlich ist eine Aufwandsteuer dann, wenn sie an örtliche Gegebenheiten, vor allem die Belegenheit einer Sache oder einen Vorgang im Gemeindegebiet, anknüpft und es wegen der Begrenztheit der unmittelbaren Wirkungen der Steuer auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle kommen kann (BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juli 1963 - 2 BvL 11/61 - BVerfGE 16, 306 und vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 ; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1994 a.a.O).

  • BVerwG, 14.06.1996 - 8 NB 6.95

    Kommunale Steuern: Zulässigkeit einer kommunalen Verpackungssteuer

    Diese Streitfrage ist jedoch durch den Beschluß des Senats vom 19. August 1994 - BVerwG 8 N 1.93 - (BVerwGE 96, 272 ff.) bereits im Sinne der Auffassung des Normenkontrollgerichts (mit-)entschieden.

    Für mit steuerlichen Vorschriften verfolgte Nebenzwecke ist dementsprechend in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nie die Frage der Sachregelungskompetenz gestellt worden (vgl. Beschluß vom 19. August 1994, a.a.O., S. 287 m.w.N.).

    Es kommt deshalb bei der Rechtfertigung von Steuern auf der Grundlage einer ausschließlichen Landeskompetenz nach Art. 105 Abs. 2 a GG nur darauf an, ob - unter Beachtung des Grundsatzes der Bundestreue (vgl. Beschluß vom 19. August 1994, a.a.O., S. 292) - ihre Erhebung durch anzuerkennende objektive Gründe des Allgemeinwohls gedeckt ist.

    Ihre Beantwortung ist bereits durch den Beschluß vom 19. August 1994 (a.a.O.) im wesentlichen vorgezeichnet.

  • VGH Hessen, 29.06.1995 - 5 N 1202/92

    Kommunalabgaben: Verpackungssteuer (-satzung) der Stadt Kassel

    Eine kommunale Verpackungssteuer auf die Verwendung von Einwegverpackungen, in denen Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verkauft werden, ist eine örtliche, der Umsatzsteuer nicht gleichartige Verbrauchsteuer iS von Art. 105 Abs. 2a GG , die in Hessen allein auf der Grundlage der aus Art. 105 Abs. 2a GG i.V.m. § 7 Abs. 2 KAG ( KAG HE) erwachsenden finanzverfassungsrechtlichen Steuerkompetenz eingeführt werden kann, ohne daß der Steuergesetzgeber zugleich eine Sachgesetzgebungskompetenz für den mit dieser Lenkungssteuer verfolgten außerfiskalischen Hauptzweck (hier: Abfallvermeidung) besitzen muß; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verpackungssteuer weder erdrosselnde Wirkung hat noch in ihrer konkreten Ausgestaltung nach Gewicht und Auswirkung einem unmittelbaren sachlichen (außerfiskalischen) Gebot oder Verbot gleichkommt (im Anschluß an BVerwG, 19.8.1994 - 8 N 1/93 -, NVwZ 1995, 59 = DVBl 1995, 58 = DÖV 1995, 151 = UPR 1995, 30 = Gemeindehaushalt 1995, 38 = ZUR 1994, 311 ).

    Auf den Vorlagebeschluß des Senats vom 15. Dezember 1992 (KStZ 1993, 147 = HSGZ 1993, 251 = GemHH 1994, 136 = ZUR 1993, 123) hin, der auf die Klärung finanzverfassungs- und kompetenzrechtlicher Fragen zielte, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 19. August 1994 (- 8 N 1.93 -, NVwZ 1995, 59 = DVBl. 1995, 58 = DÖV 1995, 151 = UPR 1995, 30 = GemHH 1995, 38 = ZUR 1994, 311 ) entschieden, daß die Gemeinde bei Erlaß der kommunalen Verpackungssteuersatzung, die - wie die Satzung über die Erhebung einer Verpackungssteuer in Kassel vom 16. Dezember 1991 - die Einführung einer mit bundesrechtlich erhobenen Steuern nicht gleichartigen örtlichen Verbrauchsteuer zum Gegenstand habe, deren Erhebung nach Ausgestaltung, Gewicht und Auswirkung nicht einem unmittelbar sachregelnden abfallrechtlichen Handlungsgebot oder -verbot gleichkomme, neben der - vom jeweiligen Land aufgrund Landesrechts übertragenen - finanzverfassungsrechtlichen Kompetenz aus Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG - auch dann nicht zusätzlich der entsprechenden Sachgesetzgebungskompetenz bedürfe, wenn der Hauptzweck der Steuererhebung nicht auf die daneben beabsichtigte Einnahmeerzielung, sondern auf Abfallvermeidung gerichtet sei.

    Nachdem der Senat die Sache mit Beschluß vom 15. Dezember 1992 (a.a.O.) dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hatte und dieses mit nach mündlicher Verhandlung ergangenem Beschluß vom 19. August 1994 (- 8 N 1.93 -, a.a.O.) über die Vorlage entschieden hat, entzieht sich eine ganze Reihe von Rechtsfragen, wie sie beispielsweise auch in den von Antragstellerseite in das Verfahren eingeführten Verfassungsbeschwerden erneut aufgeworfen werden, einer von der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts und der bisherigen Rechtsauffassung des Senats abweichenden Beurteilung bzw. einer völligen inhaltlichen Neubewertung.

    Der Senat hat unter Zugrundelegung seiner Ausführungen in seinem Vorlagebeschluß vom 15. Dezember 1992 (insbesondere Seite 18 ff. der Ausfertigung), auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird, und der Bindung an die daraufhin ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 1994 (Seite 7 ff. der Ausfertigung) davon auszugehen, daß es sich bei der von der Antragsgegnerin eingeführten kommunalen Verpackungssteuer in ihrer konkreten Ausgestaltung um eine (neue) örtliche, der Umsatzsteuer nicht gleichartige Verbrauchsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG handelt, die die Antragsgegnerin allein auf der Grundlage der aus Art. 105 Abs. 2a GG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 KAG erwachsenden finanzverfassungsrechtlichen Steuerkompetenz zulässigerweise einführen durfte, ohne zugleich eine Sachgesetzgebungskompetenz für den mit dieser (Lenkungs-)Steuer verfolgten außerfiskalischen Hauptzweck - hier: Abfallvermeidung - zu besitzen (zustimmend Schefold/Göcke, ZUR 1994, 311 , Müller-Dehn, JZ 1995, 196; ablehnend Konrad, BB 1995, 1109; lediglich referierend Selmer, JuS 1995, 558 ; vor vorschnellen Schlußfolgerungen warnend Deubert, BayVBl. 1995, 280).

  • BVerwG, 28.02.1997 - 8 N 1.96

    Gültigkeit einer Haushaltssatzung unter Beachtung der gemeindlichen

    Diese für die Zulässigkeit der Vorlage erforderliche Voraussetzung (vgl.Beschlüsse vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 N 1.78 - BVerwGE 56, 172 undvom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 4 N 2-4.79 - BVerwGE 59, 87 ) ist bereits dann gegeben, wenn sich nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen nicht ausschließen läßt, daß die Durchführung des Normenkontrollverfahrens die Beantwortung der Vorlagefrage erfordert (vgl.Beschluß vom 19. August 1994 - BVerwG 8 N 1.93 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 20 S. 2 m.w.N.).

    Die auf die Vereinbarkeit der angegriffenen Haushaltssatzung mit Art. 28 Abs. 2 GG gerichtete Vorlagefrage stellt auch nicht zugleich die Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage der Satzung zur Prüfung, was im Verfahren nach § 47 VwGO unzulässig wäre (vgl. Beschlüsse vom 3. September 1990, a.a.O. S. 337 und vom 19. August 1994, a.a.O. S. 6).

    Der beschließende Senat verneint die ihm gestellte Vorlagefrage, an deren Formulierung er bei seiner Beantwortung nicht gebunden ist (vgl. etwaBeschlüsse vom 19. August 1994 - BVerwG 8 N 1.93 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 20 S. 2 undvom 24. August 1994 - BVerwG 7 NB 5.93 - Buchholz 451.22 § 5 a AbfG Nr. 1 S. 1 jeweils m.w.N.; stRspr).

  • FG Hamburg, 29.01.2013 - 4 K 270/11

    Vorlage des KernbrStG an das BVerfG - Verfassungswidrigkeit des KernbrStG

  • VGH Hessen, 29.06.1995 - 5 N 378/95

    Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer: Gesetzgebungskompetenz;

  • BVerwG, 14.06.1996 - 8 NB 5.95

    Nichtvorlage einer Normenkontrollsache - Grundsätzliche Bedeutung einer

  • VGH Bayern, 25.07.2013 - 4 B 13.144

    Kampfhundesteuer von 2.000 Euro jährlich ist unzulässig

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2009 - 2 S 1619/08

    Kampfhundesteuer für American Staffordshire Terrier

  • BFH, 21.04.2016 - II B 4/16

    Berliner Zweitwohnungsteuer keine Verbrauchsteuer - leichtfertige

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2012 - 2 S 3284/11

    Hundesteuer bleibt örtliche Aufwandsteuer; erhöhter Steuersatz für bestimmte

  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 36.93

    Kommunalabgaben - Schankerlaubnissteuer - Schnellrestaurant - Steuergerechtigkeit

  • FG Hamburg, 16.09.2011 - 4 V 133/11

    Kernbrennstoffsteuer verfassungswidrig?

  • OVG Thüringen, 23.08.2011 - 3 EN 77/11

    Überprüfung einer "Übernachtungssteuer" im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes nach

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.06.2005 - 6 C 10308/05

    Faktisches Haltungsverbot für gefährliche Hunde durch sehr hohen Hundesteuersatz

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 68/17

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufwandsteuer; Ausschank;

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2016 - 9 LC 335/14

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Beihilfe; Berufsfreiheit;

  • OVG Niedersachsen, 24.05.2022 - 9 KN 6/18

    Kalkulatorische Abwälzbarkeit; Berufsfreiheit; Bestandsentwicklung;

  • BVerwG, 20.02.1996 - 8 NB 1.96

    Kommunalabgaben: Benutzungsentgelt für Kindertagesstätten und Kindergärten,

  • OVG Thüringen, 17.08.2011 - 3 EN 1514/10

    Kommunale Steuern; Überprüfung einer "Kulturförderabgabe" im Rahmen vorläufigen

  • OVG Niedersachsen, 19.02.1997 - 13 L 521/95

    Kampfhund; Hundesteuer; Steuer

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 208/16

    Abwälzbarkeit; Aufwandsteuer; Berufsfreiheit; Bestandsentwicklung; Bruttokasse;

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 226/16

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufsteller; Aufwandsteuer;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.03.1998 - A 2 S 317/96

    Rückwirkungsverbot; Kampfhundesteuer; Geltung zum Jahresbeginn; Hunderassen;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.2002 - 6 C 10609/02

    Rechtsschutzinteresse für Normenkontrollantrag - Nachteil; Hundesteuer -

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.05.2013 - 6 C 11221/12

    Normenkontrollverfahren gegen eine Hundesteuererhöhung

  • VGH Bayern, 13.12.2012 - 4 B 12.567

    Besteuerung von Bullmastiffs als Kampfunde

  • OVG Niedersachsen, 19.02.1997 - 12 L 521/95

    Erhöhte Hundesteuer für Kampfhunde

  • VG Göttingen, 23.05.1995 - 4 A 4353/93

    Heranziehung zu endgültigen Wasserentnahmegebühren ; Materieller Gehalt von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2006 - 9 B 24.05

    Anschlussbeitrag, Abwasseranschlussbeitrag, Beitragssatzung, Maßstabsregelung,

  • VG Hannover, 28.05.2003 - 1 B 1589/03

    American Staffordshire Terrier; Erdrosselungswirkung; Hundesteuer; Kampfhund;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.05.2013 - 6 C 11124/12

    Zulässigkeit einer erheblichen Hundesteuererhöhung und eines Hundesteuersatzes

  • BVerwG, 28.04.2010 - 9 B 95.09

    Gesetzgebungsrecht für Vergnügungsteuer als örtliche Aufwandsteuer

  • VG München, 27.09.2012 - M 10 K 11.6018

    Rechtmäßigkeit der Hundesteuersatzung; Kampfhund; erhöhter Steuersatz

  • BVerwG, 18.05.1995 - 8 B 73.95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verfassungsmäßigkeit

  • BVerwG, 20.05.2010 - 9 B 96.09

    Grundsatzrevision wegen Anwendung von Landesrecht unter Verstoß gegen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.09.2000 - 6 A 10789/00

    Hundesteuer; Rasselisten einer Hundesteuersatzung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.1999 - C 2 S 272/97
  • BVerwG, 15.08.1996 - 8 B 167.96

    Zulässigkeit satzungsrechtlicher Steuernormen mit Blick auf den

  • VG Lüneburg, 09.03.2017 - 2 A 40/16

    Steuersätze von 660 und 900 Euro für das Halten gefährlicher Hunde zulässig

  • VG Gießen, 27.11.2009 - 8 K 281/09

    Hundesteuer

  • BVerwG, 06.11.1996 - 8 B 203.96

    Mit der Erhebung der Vergnügungssteuer verbundene verfassungsrechtliche Fragen -

  • BVerwG, 15.08.1996 - 8 B 168.96

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Beschwerdegrund der

  • BVerwG, 15.08.1996 - 8 B 169.96

    Zulässigkeit satzungsrechtlicher Steuernormen mit Blick auf den

  • BVerwG, 15.08.1996 - 8 B 166.96

    Klärung von Fragen in Zusammenhang mit der Erhebung der Vergnügungssteuer durch

  • VG Düsseldorf, 02.02.2009 - 25 K 5977/08

    Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für Studentenbude in Wuppertal rechtens

  • OVG Niedersachsen, 14.11.1997 - 13 K 3132/96

    Steuererfindungsrecht für Zweitwohnungsteuer; Gesetzesvorbehalt;

  • VG Gießen, 03.03.2008 - 8 E 1917/07

    Hundesteuer, gefährlicher Hund, Anknüpfung an Zugehörigkeit zu einer bestimmten

  • VG Minden, 31.08.2000 - 2 K 2277/99

    Geltendmachung einer erhöhten Hundesteuer bei Haltung von so genannten

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.03.1997 - 2 M 9/96

    Kommunale Verpackungssteuer

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.06.1995 - 2 M 21/95
  • FG Hamburg, 10.02.2004 - VII 285/03

    Spielgerätesteuer: Verdoppelung des Steuersatzes

  • VG Meiningen, 03.11.2011 - 8 K 82/10

    Schadensersatzanspruch der Bundesrepublik gegen die Gemeinde anlässlich eines

Redaktioneller Hinweis

  • NI: https://dserver.bundestag.de/brd/1995/D53+95.pdf

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht