Rechtsprechung
LG Bielefeld, 28.08.2018 - 8 O 10/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- autokaufrecht.info
Arglistige Täuschung über die tatsächliche Laufleistung eines Gebrauchtwagens
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug bei Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung über die Laufleistung
- autorechtonline.de
Gebrauchtwagenkauf -falscher Kilometerstand
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bielefeld, 28.08.2018 - 8 O 10/17
- OLG Hamm, 17.08.2020 - 17 U 231/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- LG Coburg, 02.08.2016 - 23 O 25/16
Die konkludent vereinbarte Beschaffenheit von PKW beim Gefahrübergang im …
Auszug aus LG Bielefeld, 28.08.2018 - 8 O 10/17
Das Gericht hat in diesem Zusammenhang angesichts dessen, dass aufgrund der unklaren tatsächlichen Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs eine Restlaufleistung nicht zuverlässig ermittelt werden kann, auf Basis einer angenommenen Gesamtlaufleistung von 250.000 km eine Nutzungsentschädigung von 0, 4% des Kaufpreises pro gefahrene 1.000 km angenommen (vgl. zur Berechnung etwa: LG Coburg, Urteil vom 02. August 2016 - 23 O 25/16 -, Rn. 36, juris).
Rechtsprechung
LG Heilbronn, 20.10.2017 - 8 O 10/17 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- LG Heilbronn, 20.10.2017 - 8 O 10/17
- OLG Stuttgart, 05.02.2018 - 2 U 182/17
- OLG Stuttgart, 08.03.2018 - 2 U 182/17
- BGH, 29.08.2018 - VII ZR 110/18
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Stuttgart, 05.02.2018 - 2 U 182/17
Verfahrensfehler: Unterlassene Beweisaufnahme zur Ordnungsgemäßheit einer …
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20. Oktober 2017 (Az.: 8 O 10/17) durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. - OLG Stuttgart, 08.03.2018 - 2 U 182/17 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20. Oktober 2017 (Az.: 8 O 10/17) wird durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO.