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   LG Frankfurt/Main, 02.10.2013 - 3-08 O 103/13   

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LG Frankfurt/Main, 02.10.2013 - 3-08 O 103/13 (https://dejure.org/2013,48580)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.10.2013 - 3-08 O 103/13 (https://dejure.org/2013,48580)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02. Oktober 2013 - 3-08 O 103/13 (https://dejure.org/2013,48580)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • kanzlei.biz

    Zur Dringlichkeit im Eilverfahren bei der Verwendung fremder Marken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.11.2009 - I ZR 142/07

    MIXI

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.10.2013 - 8 O 103/13
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der mit ihnen gekennzeichneten Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann (BGH GRUR 2010, 729, Tz. 22 - MIXI).

    Eine solche Verwechslungsgefahr (im weiteren Sinne) kann zwar nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände, die über die bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hinaus wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Unternehmen nahe legen, vorliegen (BGH GRUR 2010, 729 Tz. 42 - 44 - MIXI).

    Solche Umstände ergeben sich hier aber daraus, dass die Klagemarke X1 in den beanstandeten Anzeigentexten eine selbstständig kennzeichnende Stellung behalten hat (BGH GRUR 2010, 729 Tz. 44 - MIXI).

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.10.2013 - 8 O 103/13
    Zwar müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Kennzeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbständig kennzeichnend anzusehen (BGH GRUR 2012, 64 Tz. 26 - Maalox/Melox-Gry; 2013, 833 Tz. 50 - Culinaria/Villa Culinaria).

    Aber ein solcher Umstand liegt vor, wenn eine ältere Marke von einem Dritten in einem zusammengesetzten Zeichen benutzt wird, das die Unternehmensbezeichnung dieses Dritten enthält (BGH GRUR 2013, 833 Tz. 51 - Culinaria/Villa Culinaria).

  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 155/09

    Sedo

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.10.2013 - 8 O 103/13
    Der Verkehr sieht in ihnen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der unter den Bezeichnungen im Internet angebotenen Dienstleistungen (BGH GRUR 2009, 1.055 Tz. 49 - airdsl und GRUR 2011, 617 Tz. 19 - Sedo).
  • EuGH, 08.07.2010 - C-558/08

    Portakabin - Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.10.2013 - 8 O 103/13
    Bei der Beurteilung der Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit diese Benutzung durch den Dritten die beteiligten Verkehrskreise oder zumindest einen erheblichen Teil von ihnen dazu veranlasst, eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen des Dritten und denen des Markeninhabers oder einer zur Benutzung der Marke befugten Person anzunehmen, und inwieweit der Dritte sich dessen hätte bewusst sein müssen (EuGH GRUR 2010, 841 Tz. 67 - Portakabin/Primakabin).
  • BGH, 01.06.2011 - I ZB 52/09

    Maalox/Melox-GRY

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.10.2013 - 8 O 103/13
    Zwar müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Kennzeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbständig kennzeichnend anzusehen (BGH GRUR 2012, 64 Tz. 26 - Maalox/Melox-Gry; 2013, 833 Tz. 50 - Culinaria/Villa Culinaria).
  • OLG Düsseldorf, 21.10.2003 - 20 U 170/02

    Voraussetzung der Miturheberschaft bei Erschaffung einer Tonskulptur bei

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.10.2013 - 8 O 103/13
    Weiterhin ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, dass als Bestandteil in einer zusammengesetzten Marke aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der Marke dominiert oder prägt (EuGH GRUR 2005, 1.042 Tz. 30 - Thomson Life - BGH GRUR 2009, 155 Tz. 23 - airdsl).
  • BGH, 05.02.1998 - I ZR 211/95

    Testpreis-Angebot - Vergleichende Werbung; Sonderpreis

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.10.2013 - 8 O 103/13
    Denn im Rahmen ihrer Zuständigkeit haben die Gerichte das nationale Recht im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen (EuGH NJW 1984, 2.221, 2.222; WRP 1998, 290 Tz. 40; BGHZ 138, 55, 60 f.).
  • OLG Hamburg, 30.01.2013 - 5 U 174/11

    SCHUFA - Wettbewerbsverstoß und Markenrechtsverletzung: Irreführung bei Drohung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.10.2013 - 8 O 103/13
    Die Antragstellerin nahm die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 30.1.2013 (GRUR-RR 2013, 263) zum Anlass, am 11.3.2013 eine Markenbeschwerde bei Google ... zu hinterlegen.
  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.10.2013 - 8 O 103/13
    61 Auf eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion ist zu schließen, wenn mit der konkreten Verwendung des Zeichens suggeriert wird, dass zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin als Markeninhaberin der Wortmarke eine wirtschaftliche Verbindung besteht (EuGH GRUR 2010, 445 Tz. 89 - Google und Google France) oder das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung so vage gehalten wird, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Verbraucher nicht erkennen kann, ob der Benutzer des Zeichens X1 im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder vielmehr mit diesem wirtschaftlich verbunden ist (EuGH GRUR 2010, 445 Tz.90 - Google und Google France).
  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 92/08

    DDR-Logo

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.10.2013 - 8 O 103/13
    Dabei ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Dienstleistungssektor abzustellen (BGH GRUR 2010, 838 Tz. 20 - DDR-Logo).
  • EuGH, 18.12.1997 - C-129/96

    DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN WÄHREND DER FRIST FÜR DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE

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