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   LG Darmstadt, 15.06.2018 - 8 O 134/16   

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https://dejure.org/2018,16473
LG Darmstadt, 15.06.2018 - 8 O 134/16 (https://dejure.org/2018,16473)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 15.06.2018 - 8 O 134/16 (https://dejure.org/2018,16473)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 15. Juni 2018 - 8 O 134/16 (https://dejure.org/2018,16473)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 906 BGB, § 823 BGB, §§ 249 ff. BGB
    Keine Erstattungsfähigkeit rein fiktiver Schadensbeseitigungskosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Erstattungsfähigkeit rein fiktiver Schadensbeseitigungskosten

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 906, 823, 249 ff.
    Kein Ersatz fiktiver Schadensbeseitigungskosten (auch) beim deliktischen Schadensersatz (hier: Eigentumsverletzung am Grundstück)

  • baurechtsiegen.de

    Eigentumsverletzung an Gebäude durch Bauarbeiten auf Nachbargrundstück

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachbarfassade beschädigt: Kein Ersatz fiktiver Schadensbeseitigungskosten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.02.2018 - VII ZR 46/17

    Abkehr von fiktiver Schadensberechnung im Werkvertragsrecht - Besteller kann nur

    Auszug aus LG Darmstadt, 15.06.2018 - 8 O 134/16
    Der Geschädigte, der eine beschädigte Sache in diesem Zustand behält und den Schaden nicht beseitigen lässt, hat im Rahmen des deliktischen Schadensersatzes wegen seiner Eigentumsverletzung keinen Anspruch auf Ersatz der fiktiven Schadensbeseitigungskosten (Anschluss an die Argumentation in BGH, Urteil vom 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17; MDR 2018, 465 - 467).

    Der Geschädigte, der eine beschädigte Sache in diesem Zustand behält und den Schaden nicht beseitigen lässt, kann seinen Schaden in der Weise bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem Wert der im Eigentum des Geschädigten stehenden Sache ohne Schaden und dem tatsächlichen Wert der beschädigten Sache ermittelt (vgl. zu alledem: BGH MDR 2018, 465 - 467 [BGH 09.02.2018 - V ZR 311/16] m. w. N. unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; Langtext zit. nach juris; die dortige Argumentation zur Vermeidung einer Überkompensation betrifft zwar einen Fall aus dem Werkvertragsrecht, lässt sich aber nach Auffassung des entscheidenden Richters uneingeschränkt auf die Geltendmachung anderer fiktiver Schadensbeseitigungskosten im Rahmen des vertraglichen oder deliktischen Schadensersatzes übertragen).

  • BGH, 09.02.2018 - V ZR 311/16

    Grundstückseigentümer ist verantwortlich, wenn ein von ihm beauftragter

    Auszug aus LG Darmstadt, 15.06.2018 - 8 O 134/16
    Der Geschädigte, der eine beschädigte Sache in diesem Zustand behält und den Schaden nicht beseitigen lässt, kann seinen Schaden in der Weise bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem Wert der im Eigentum des Geschädigten stehenden Sache ohne Schaden und dem tatsächlichen Wert der beschädigten Sache ermittelt (vgl. zu alledem: BGH MDR 2018, 465 - 467 [BGH 09.02.2018 - V ZR 311/16] m. w. N. unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; Langtext zit. nach juris; die dortige Argumentation zur Vermeidung einer Überkompensation betrifft zwar einen Fall aus dem Werkvertragsrecht, lässt sich aber nach Auffassung des entscheidenden Richters uneingeschränkt auf die Geltendmachung anderer fiktiver Schadensbeseitigungskosten im Rahmen des vertraglichen oder deliktischen Schadensersatzes übertragen).
  • LG Darmstadt, 05.09.2018 - 23 O 386/17

    Die Aufgabe der Rechtsprechung, einen zu ersetzenden Schaden fiktiv auf

    (4) So auch Landgericht Darmstadt Urteil vom 15.06.2018, 8 O 134/16, zitiert nach juris, dort Rn.17 f.

    auch Landgericht Darmstadt Urteil vom 15.06.2018, 8 O 134/16, zitiert nach juris, dort Rn.17 f.

  • LG Darmstadt, 23.11.2018 - 2 O 471/16
    Der Geschädigte, der eine beschädigte Sache in diesem Zustand behält und den Schaden nicht beseitigen lässt, kann seinen Schaden in der Weise bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem Wert der im Eigentum des Geschädigten stehenden Sache ohne Schaden und dem tatsächlichen Wert der beschädigten Sache ermittelt (vgl. zu alledem: BGH MDR 2018, 465 - 467 m. w. N. unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; Langtext zit. nach juris; die dortige Argumentation zur Vermeidung einer Überkompensation betrifft zwar einen Fall aus dem Werkvertragsrecht, lässt sich aber nach Auffassung des entscheidenden Richters uneingeschränkt auf die Geltendmachung anderer fiktiver Schadensbeseitigungskosten im Rahmen des vertraglichen oder deliktischen Schadensersatzes übertragen; so im Ergebnis auch: LG Darmstadt, Urteil vom 15.06.2018, Az. 8 O 134/16 ; Urteil vom 05.09.2018, Az. 23 O 386/17 ; Urteil vom 24.10.2018, Az. 23 O 356/17 ; alle im Langtext zit. nach juris; vgl. ferner: Picker JZ 2018, 676 ff.).
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