Rechtsprechung
LG Berlin, 23.11.2005 - 8 O 273/05 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- LG Berlin, 23.11.2005 - 8 O 273/05
- KG, 08.12.2006 - 14 U 232/05
- BGH, 03.12.2007 - II ZR 304/06
- BGH, 13.02.2008 - II ZR 304/06
Wird zitiert von ...
- KG, 08.12.2006 - 14 U 232/05
Nachschussleistung auf der Grundlage eines von einer Gesellschafterversammlung …
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. November 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 8 O 273/05 - abgeändert und neu gefasst:.in Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 23.11.2005 - 8 O 273/05 - die Beklagten zu verurteilen, an sie gesamtschuldnerisch 14.234,67 Euro nebst 12 % Zinsen aus 3.554,98 Euro seit dem 16.01.2005 und aus je 3.554,95 Euro seit 16.04.16.07.
Rechtsprechung
LG Halle, 10.01.2006 - 8 O 273/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- LG Stralsund, 13.10.2011 - 6 O 211/11
Örtlich zuständiges Gericht: Klage auf Kaufpreisrückzahlung nach Rücktritt des …
(3) Umgekehrt bestätigt das Urteil des Bundesgerichtshof vom 13.04.2011 (…a.a.O.; dort v. a. D. Tz. 29 ff. bei Juris) vielmehr die in den letzten Jahren generell festzustellende Tendenz des Bundesgerichtshofs, sich bei der Erfüllungsorts- und Gerichtsstandsbestimmung auf die gesetzliche Ausgangsregel des § 269 Abs. 1 BGB zurückzubesinnen und im Zweifel - oft, wie z.B. für die Klage auf Zahlung des Anwaltshonorares (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2003 - X ARZ 91/03, NJW 2004, 54, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 11 ff.), unter Aufgabe älterer Entscheidungen zu einem einheitlichen Gerichtsstand je nach Vertragstypus - eine Holschuld anzunehmen (vgl. zu dieser Tendenz allgemein etwa LG Halle a.d.S., Beschluss vom 10.01.2006 - 8 O 273/05, zitiert nach Juris, dort Tz. 15 ff., und LG Stralsund, Beschluss vom 04.10.2011 - 6 O 77/11, Seite 3 d. Beschl.-Ausf. - LG Stralsund, 04.10.2011 - 6 O 77/11
Gerichtsstand bei Werklohnklage des Bauunternehmers
Wie wenig "gesichert" bzw. "herrschend" die Auffassung, Erfüllungsort für den Werklohnanspruch sei der Ort des Bauwerks, tatsächlich ist, zeigt auch der Umstand, dass in einschlägigen baurechtlichen Abhandlungen ausdrücklich empfohlen wird, die Werklohnklage aus anwaltlicher Vorsicht nicht am Ort des Bauwerks, sondern am (Wohn-) Sitz des Schuldners zu erheben (vgl. LG Halle a.d.S., Beschluss vom 10.01.2006 - 8 O 273/05, zitiert nach Juris, dort Tz. 15, und Englert, NZBau 2004, 360, 361).