Rechtsprechung
LG Potsdam, 06.06.2001 - 8 O 362/00 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltendmachung von Ersatz für Zahlungen zur Insolvenzmasse; Anforderungen an die Bilanzierung des Zerschlagungswertes; Durchführung eines Insolvenzverfahrens über eine GmbH; Bemessung des Wertansatzes in einem Insolvenzverfahren
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 06.06.2001 - 8 O 362/00
- OLG Brandenburg, 10.04.2002 - 7 U 147/01
- LG Potsdam, 24.10.2005 - 8 O 362/00
- OLG Brandenburg, 02.02.2006 - 6 W 232/05
- OLG Brandenburg, 02.02.2006 - 6 W 238/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99
Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach …
Auszug aus LG Potsdam, 06.06.2001 - 8 O 362/00
Die Kammer schließt sich der Auffassung an, wonach die Zahlungen ungekürzt - also unabhängig von der zu erwartenden Insolvenzquote - zu erstatten sind (BGH GmbHR 2001, 190, 194) [BGH 08.01.2001 - II ZR 88/99] .
Rechtsprechung
LG Potsdam, 24.10.2005 - 8 O 362/00 |
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Verfahrensgang
- LG Potsdam, 06.06.2001 - 8 O 362/00
- OLG Brandenburg, 10.04.2002 - 7 U 147/01
- LG Potsdam, 24.10.2005 - 8 O 362/00
- OLG Brandenburg, 02.02.2006 - 6 W 232/05
- OLG Brandenburg, 02.02.2006 - 6 W 238/05
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Brandenburg, 02.02.2006 - 6 W 238/05
Kostenfestsetzung gegen den Insolvenzverwalter: Kostenerstattungsanspruch des …
Die sofortige Beschwerde der Streithelferin der Beklagten gegen den die Kostenfestsetzung zu ihren Gunsten versagenden Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 24.10.2005 - 8 O 362/00 - wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass auch der Kostenfestsetzungsantrag der Streitverkündeten der Beklagten vom 23.4.2002 zurückgewiesen wird. - OLG Brandenburg, 02.02.2006 - 6 W 232/05
Insolvenzrecht: Kosten eines nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit fortgeführten …
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den die Kostenfestsetzung zu ihren Gunsten versagenden Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 24.10.2005 - 8 O 362/00 - wird zurückgewiesen.