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Rechtsprechung
   LG Flensburg, 31.08.2017 - 8 O 9/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,51386
LG Flensburg, 31.08.2017 - 8 O 9/16 (https://dejure.org/2017,51386)
LG Flensburg, Entscheidung vom 31.08.2017 - 8 O 9/16 (https://dejure.org/2017,51386)
LG Flensburg, Entscheidung vom 31. August 2017 - 8 O 9/16 (https://dejure.org/2017,51386)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 3 UrhG, § 19a UrhG, § 97 Abs 2 S 1 UrhG, § 97a Abs 1 S 2 UrhG vom 07.07.2008, § 832 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB
    Urheberrechtsverletzung im Internet: Haftung des Anschlussinhabers für rechtswidrige Handlungen des minderjährigen Kindes; Schadensersatzhöhe

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • rka-law.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten, 09.05.2018)

    Nichterfüllung sekundärer Darlegungslasten kostet im Filesharingverfahren EUR 5.000,00 Schadensersatz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 7/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

    Auszug aus LG Flensburg, 31.08.2017 - 8 O 9/16
    Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch das Kind zu verhindern, wozu auch die Verhinderung der Urheberrechte verletzenden Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zählt (BGH, Urteil vom 11.6.2015, Aktenzeichen I ZR 7/14, Rn. 32).

    Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, dass ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten (BGH, I ZR 7/14, Rn. 32).

    Hingegen genügt es nicht, dass die Eltern ihrem Kind, ohne es über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen zu belehren und ihm eine Teilnahme daran zu verbieten, generell Regeln zu "ordentlichem Verhalten" (bei der Nutzung des Internets) vorgeben (BGH, I ZR 7/14, Rn. 38).

    Überdies war die Beklagte jedenfalls nach Zugang des klägerischen Abmahnschreibens vom 8.12.2011, da sie nunmehr konkrete Anhaltspunkte dafür hatte, dass eine Urheberrechte verletzende Teilnahme an Tauschbörsen (durch ihren Sohn) stattfand, gehalten, die Nutzung des Internets durch ihren Sohn zu überwachen, den Computer des Sohnes zu überprüfen oder ihm den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren (vergleiche BGH, I ZR 7/14, Rn. 32).

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 19/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

    Auszug aus LG Flensburg, 31.08.2017 - 8 O 9/16
    Gibt es, wie im vorliegenden Fall, keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlende Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung vom Tatrichter zu bemessen (BGH, Urteil vom 11.6.2015, Aktenzeichen I ZR 19/14, Rn. 57).

    Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (BGH, I ZR 19/14, Rn. 57).

  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 48/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    Auszug aus LG Flensburg, 31.08.2017 - 8 O 9/16
    Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täterin verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 12.5.2016, Aktenzeichen I ZR 48/15, Rn. 32).

    Dies gilt bereits deshalb, weil für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Urheberrechten oder ausschließlichen Nutzungsrechten gemäß § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB eine 10-jährige Verjährungsfrist gilt (vgl. BGH, Urteil vom 12.5.2016, Aktenzeichen I ZR 48/15, Rn. 93 ff.), die noch nicht abgelaufen und zudem jedenfalls durch die Zustellung des Anspruchsbegründungsschriftsatzes im Jahr 2015 gemäß § 204 Abs. 1 Nummer 1 BGB gehemmt worden ist.

  • OLG Schleswig, 14.06.2016 - 6 W 6/16

    Streitwert Unterlassungsklage; File-Sharing; Urheberrechtsverletzung

    Auszug aus LG Flensburg, 31.08.2017 - 8 O 9/16
    Allerdings kann die Klägerin von der Beklagten lediglich Rechtsanwaltskosten für das vorgerichtliche Abmahnschreiben nach einem Gegenstandswert von 15.000 EUR verlangen, den das Gericht als Gegenstandswert des mit dem vorgerichtlichen Abmahnschreiben vom 8.12.2011 geltend gemachten Unterlassungsbegehrens für angemessen hält (vergleiche OLG Schleswig, Beschluss vom 14.6.2016, Aktenzeichen 6 W 6/16, Rn. 4 ff.).
  • OLG Köln, 24.02.2012 - 6 U 176/11
    Auszug aus LG Flensburg, 31.08.2017 - 8 O 9/16
    Gleichwohl begründet der Copyrightvermerk eine tatsächliche Vermutung zugunsten der Klägerin (vgl. OLG Köln, ZUM-RD 2012, 256, Rn. 8 mit weiterem Nachweis, zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   LG Arnsberg, 12.05.2016 - 8 O 9/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,81058
LG Arnsberg, 12.05.2016 - 8 O 9/16 (https://dejure.org/2016,81058)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 12.05.2016 - 8 O 9/16 (https://dejure.org/2016,81058)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 12. Mai 2016 - 8 O 9/16 (https://dejure.org/2016,81058)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 26.10.1993 - 4 U 148/93
    Auszug aus LG Arnsberg, 12.05.2016 - 8 O 9/16
    In diesem Zusammenhang schließt die Kammer sich der Rechtsprechung des OLG Hamm an (Urteil vom 26.10.1993 - 4 U 148/93 -), dass allein die Vorlage von Ausfertigung und Antragsschrift in Form einzelner loser Blätter ohne die erforderliche Zusammenheftung durch die Verfügungsbeklagte nicht geeignet ist, die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde - hier in Form der Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers H vom 18.02.2016 - zu widerlegen, und zwar auch nicht in Zusammenschau mit der eidesstattlichen Versicherung des Herrn O.
  • BGH, 18.06.2015 - I ZR 74/14

    Haftung für Hyperlink - Wettbewerbsverstoß im Internet: Voraussetzungen einer

    Auszug aus LG Arnsberg, 12.05.2016 - 8 O 9/16
    Vor diesem Hintergrund sei nur ergänzend darauf hingewiesen, dass auch der Bundesgerichtshof in Urteil vom 18.06.2015 (NJW 2016, 804 ff.) darlegt, dass derjenige, der sich die fremden Informationen, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist, zu eigen macht, dafür wie für eigene Informationen haftet, darüber hinaus auch im Fall der Verletzung sonstiger wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen auf Grund der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.08.2014 - 3 O 322/13

    Beweisreichweite einer Zustellungsurkunde; erneute erkennungsdienstliche

    Auszug aus LG Arnsberg, 12.05.2016 - 8 O 9/16
    Soweit die Beklagte aus dem Beschluss des OVG des Landes Sachsen-Anhalt vom 29.08.2014 (3 O 322/13; veröffentlicht in LKV 2014, 565 ff.) eine andere rechtliche Bedeutung des § 418 Abs. 1 ZPO herleiten will, nämlich diejenige, dass durch die Zustellungsurkunde nicht der Beweis erbracht wird, dass der Beschluss der Kammer vollständig zugestellt worden ist, vermag sich die Kammer dieser Ansicht nicht anzuschließen.
  • OLG Hamm, 09.07.2015 - 4 U 59/15

    Unzulässige Nutzung der Amazon-Weiterempfehlungsfunktion

    Auszug aus LG Arnsberg, 12.05.2016 - 8 O 9/16
    Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht kommt es nicht darauf an, ob solche Weiterempfehlungs-E-Mails tatsächlich versendet worden sind; bereits die Möglichkeit genügt (so schon OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2015 - 4 U 59/15 -).
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Rechtsprechung
   LG Arnsberg, 01.02.2016 - 8 O 9/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,81083
LG Arnsberg, 01.02.2016 - 8 O 9/16 (https://dejure.org/2016,81083)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 01.02.2016 - 8 O 9/16 (https://dejure.org/2016,81083)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 01. Februar 2016 - 8 O 9/16 (https://dejure.org/2016,81083)
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