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AG Bayreuth, 27.05.1999 - 8 OWi 5 Js 4762/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- verkehrslexikon.de (Auszüge)
Auch bei mehrfachen Nichtregelverstößen nach § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BayObLG, 07.02.1995 - 2 ObOWi 620/94
Zu den Merkmalen der beharrlichen Pflichtverletzung bei sog. Nichtregelverstößen
Auszug aus AG Bayreuth, 27.05.1999 - 8 OWi 5 Js 4762/99
Wie das AG Bayreuth DAR 1999, 467 (Beschl. v. 27.05.1999 - 8 OWi 5 Js 4762/99) - ebenso wie auch das AG Miesbach DAR 1999, 467 - in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des BayObLG DAR 1995, 300 und DAR 1998, 448 f. - entschieden hat, ist die Verhängung eines Fahrverbots bei einer "zweiten" Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der ersten nicht zwingend geboten, obwohl im konkreten Fall sogar sechs einschlägige Vorbelastungen zu berücksichtigen waren: Bei der Beurteilung, ob eine nicht durch den Regelfall des § 2 Abs. 2 S. 2 BKatV indizierte Beharrlichkeit i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG vorliegt, bedarf es weiterhin der Prüfung und Entscheidung, ob die Anordnung des Fahrverbots dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.Vielmehr bedarf es weiterhin der Prüfung und Entscheidung, ob die Anordnung des Fahrverbots dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BayObLG DAR 95, 300 f).
- BayObLG, 28.07.1998 - 2 ObOWi 369/98
Verhängung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Pflichtverletzung
Auszug aus AG Bayreuth, 27.05.1999 - 8 OWi 5 Js 4762/99
Wie das AG Bayreuth DAR 1999, 467 (Beschl. v. 27.05.1999 - 8 OWi 5 Js 4762/99) - ebenso wie auch das AG Miesbach DAR 1999, 467 - in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des BayObLG DAR 1995, 300 und DAR 1998, 448 f. - entschieden hat, ist die Verhängung eines Fahrverbots bei einer "zweiten" Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der ersten nicht zwingend geboten, obwohl im konkreten Fall sogar sechs einschlägige Vorbelastungen zu berücksichtigen waren: Bei der Beurteilung, ob eine nicht durch den Regelfall des § 2 Abs. 2 S. 2 BKatV indizierte Beharrlichkeit i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG vorliegt, bedarf es weiterhin der Prüfung und Entscheidung, ob die Anordnung des Fahrverbots dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.