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   LG Braunschweig, 03.06.2016 - 8 Qs 113/16   

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LG Braunschweig, 03.06.2016 - 8 Qs 113/16 (https://dejure.org/2016,12754)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 03.06.2016 - 8 Qs 113/16 (https://dejure.org/2016,12754)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 03. Juni 2016 - 8 Qs 113/16 (https://dejure.org/2016,12754)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Burhoff online

    Unerlaubtes Entfernen, Regelentziehung, bedeutender Sachschaden

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 69 Abs. 1 StGB; § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB; § 111a StPO
    Grenzbestimmung für einen bedeutenden Sachschaden nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB); Entzug der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen durch Urteil

  • verkehrslexikon.de

    Zur Höhe des bedeutenden Schadens nach unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

  • beck-blog (Kurzinformation und Volltext)

    Unfallflucht: Bedeutender Schaden erst "ab 1500 Euro"

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Ab 2016 ist unter 1500 EUR kein bedeutender Schaden mehr anzunehmen

  • IWW
  • RA Kotz

    Fahrerlaubnisentziehung - Grenze für bedeutenden Sachschaden 1500 Euro

  • strafrechtsiegen.de

    Verkehrsunfallflucht - Grenze bedeutender Sachschaden ab 1500 EUR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Unfallfucht: Bedeutender Schaden erst ab 1.500 Euro

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Regelentziehung der Fahrerlaubnis erst ab 1.500 Sachschaden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fahrerlaubnisentziehung nach unerlaubtem Entfernen vom Unfallort - Grenze für bedeutenden Sachschaden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Grenzbestimmung für einen bedeutenden Sachschaden nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB); Entzug der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen durch Urteil

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Unfallflucht: Ab welcher Schadenshöhe darf die Fahrerlaubnis entzogen werden?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Führerscheinentzug bei Unfallflucht: Erheblicher Schaden erst ab mindestens 1.500 EUR

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB - Unfallflucht und bedeutender Fremdschaden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei Unfallflucht: Bedeutender Sachschaden erst ab 1.500 Euro - Erhöhung des früheren Betrags von 1.300 Euro aufgrund Preisentwicklung

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Bei Unfallflucht droht Fahrerlaubnis-Entzug erst ab 1.500 EUR Fremdschaden

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 11.07.2013 - 3 Ws 225/13

    Zu berücksichtigende Schadenspositionen bei der Bewertung des bedeutenden

    Auszug aus LG Braunschweig, 03.06.2016 - 8 Qs 113/16
    Auch die soweit ersichtlich zuletzt den Wert von 1.300,00 EUR bestätigenden Entscheidungen sind bereits nahezu 6 Jahre (OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2010, III 3 RVs 72/10, NZV 2011, 356) und 3 Jahre alt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2013, III-3 Ws 225/13, juris).

    Die Grenze von 1.300,00 EUR ist bereits seit dem Jahr 2002 anerkannt (Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 69 Rn. 29; LG Braunschweig, 8 Qs 392/04, Beschluss vom 22.11.2004 - juris) und wird bis heute überwiegend als gegeben hingenommen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2013, III-3 Ws 225/13, juris).

  • LG Braunschweig, 22.11.2004 - 8 Qs 392/04

    Aufhebung des Beschlusses

    Auszug aus LG Braunschweig, 03.06.2016 - 8 Qs 113/16
    Zwar lag die Grenze für einen bedeutenden Sachschaden nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ab dem Jahr 2002 nach ständiger Rechtsprechung der 8. großen Strafkammer des Landgerichts Braunschweig bei einem Sachschaden von 1.300,00 EUR (LG Braunschweig, 8 Qs 392/04, Beschluss vom 22.11.2004 - juris).

    Die Grenze von 1.300,00 EUR ist bereits seit dem Jahr 2002 anerkannt (Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 69 Rn. 29; LG Braunschweig, 8 Qs 392/04, Beschluss vom 22.11.2004 - juris) und wird bis heute überwiegend als gegeben hingenommen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2013, III-3 Ws 225/13, juris).

  • OLG Hamm, 30.09.2010 - 3 RVs 72/10

    Bestimmung des Begriffs des bedeutenden Schadens i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ;

    Auszug aus LG Braunschweig, 03.06.2016 - 8 Qs 113/16
    Auch die soweit ersichtlich zuletzt den Wert von 1.300,00 EUR bestätigenden Entscheidungen sind bereits nahezu 6 Jahre (OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2010, III 3 RVs 72/10, NZV 2011, 356) und 3 Jahre alt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2013, III-3 Ws 225/13, juris).
  • LG Dresden, 07.05.2019 - 3 Qs 29/19

    Bedeutender Sachschaden, Schadensgrenze, Entziehung der Fahrerlaubnis

    Nunmehr, vierzehn Jahre später, ist es jedoch geboten, diese Grenze auf mindestens 1.500,00 EUR anzuheben (vgl. LG Braunschweig, Beschluss vom 03.06.2016 - 8 Qs 113/16 [min. 1.500,00 EUR]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.04.2018 - 2 Rv 33 Ss 959/17 [1.600,00 EUR]; LG Wuppertal, Beschluss vom 26.10.2017 - 25 Qs 34/17 [1.500,00 EUR]), da bei der Interpretation ausfüllungsbedürftiger Tatbestandsmerkmale wie bei dem "bedeutenden Schaden" im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die allgemeine Geldentwicklung nicht außer Betracht bleiben darf.
  • BayObLG, 17.12.2019 - 204 StRR 1940/19

    Westgrenzen für bedeutenden Schaden bei Führerscheinentzug

    (2) Eine zunehmende Zahl von Beschwerde- und Berufungsgerichten nimmt jedoch inzwischen mit Rücksicht auf die allgemeinen Preissteigerungen einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erst bei höheren Beträgen an und hält es aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung unter Berufung auf den Verbraucherindex für angebracht, die Schadensgrenze erst bei 1.400,00 EUR (LG Frankfurt, StV 2009, 649, juris Rn. 11 und 23) bzw. 1.500 EUR beginnen zu lassen (vgl. etwa LG Braunschweig, DAR 2016, 596, juris Rn. 18; LG Dresden, DAR 2019, 527, juris Rn. 11 f.; LG Hamburg, VRR 2007, 403, juris Rn. 3, und DAR 2008, 219, juris Rn. 8; LG Lübeck, DV 2014, 130, juris Rn. 2; LG Offenburg, DV 2018, 85, juris Rn. 10; wohl auch AG Tiergarten, ZfS 2015, 589, juris Rn. 5; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl.., § 69 Rn. 39 m.w.N.; weitere Nachweise zur Amts- und landgerichtlichen Rspr. bei Weiland in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 69 StGB, Rn. 53; zustimmend NK-StGB/Martin Böse, 5. Aufl., § 69 Rn. 13).
  • OLG Stuttgart, 27.04.2018 - 2 Rv 33 Ss 959/17

    Bedeutender Schaden, Wertgrenze, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

    Das Gericht sieht bereits die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht für gegeben an, da die seit dem Jahre 2002 in ständiger Rechtsprechung angewandte Wertgrenze von 1.300 Euro für die Annahme eines "bedeutenden Schadens" nach nunmehr 15 Jahren und bekanntermaßen erfolgten Preisentwicklung dringend angepasst werden muss (vgl. u.a. Beschluss des LG Braunschweig vom 03.06.2016 - 8 Qs 113/16).

    Soweit sich das Amtsgericht vorliegend, in Anlehnung an die Entscheidung des LG Braunschweig vom 3. Juni 2016 - 8 Qs 113/16, juris -, zur Bestimmung des bedeutenden Schadens an dem jährlich vom Statistischen Bundesamt berechneten und veröffentlichten Verbraucherindex orientiert, vermag dies ein Anhaltspunkt zu sein, um die Bestimmung vorzunehmen.

  • LG Oldenburg, 24.05.2022 - 4 Qs 155/22

    Trunkenheitsfahrt, Entziehung der Fahrerlaubnis, Nachtrunk

    Die Wertgrenze wird hierbei üblicherweise im Bereich von 1.300 Euro (so z. B. OLG Dresden, Beschl. v. 12.05.2005 - 2 Ss 278/05; OLG Hamm, Beschl. v. 30.09.2010 - III 3 RVs 72/10; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.07.2013 - III-3 Ws 225/13) bis zu etwa 1.500 Euro (so z. B. LG Dresden, Beschl. v. 07.05.2019 - 3 Qs 29/19; LG Braunschweig, Beschl. v. 03.06.2016 - 8 Qs 113/16) angesetzt.
  • LG Heilbronn, 07.03.2017 - 8 Qs 8/17

    Entziehung der Fahrerlaubnis: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und

    Ob ein solcher bereits ab 1.300,00 Euro (LG Krefeld, Beschluss vom 23. März 2016 - 21 Qs 47/16 -, juris) oder infolge der zwischenzeitlichen Preisentwicklung erst ab 1.500,00 Euro (LG Braunschweig, Beschluss vom 03. Juni 2016 -8 Qs 113/16 -, juris) anzunehmen ist, war vorliegend aufgrund der festgestellten Reparaturkosten in Höhe von 1.544,94 Euro nicht entscheidungserheblich.
  • AG Stuttgart, 08.08.2017 - 203 Cs 66 Js 36037/17

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, bedeutender Schaden, Wertgrenze

    Das Gericht sieht bereits die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht für gegeben an, da die seit dem Jahre 2002 in ständiger Rechtsprechung angewandte Wertgrenze von 1.300 Euro für die Annahme eines "bedeutenden Schadens" nach nunmehr 15 Jahren und bekanntermaßen erfolgten Preisentwicklung dringend angepasst werden muss (vgl. u.a. Beschluss des LG Braunschweig vom 03.06.2016 - 8 Qs 113/16).
  • LG Offenburg, 19.06.2017 - 3 Qs 31/17

    Entziehung der Fahrerlaubnis, bedeutender Schaden, Grenzwert

    Andererseits befindet sich in der aktuellen untergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung im Vordringen, die Wertgrenze auf 1.500 Euro festzusetzen (vgl. LG Braunschwelg, Beschluss vom 03. Juni 2016-8 Qs 113/16-. juris, Rdnr. 15; LG Lübeck, Beschluss vom 14. März 2014- 4 Qs 60/14 -, juris, Rdnr. 2; AG Tiergarten, Beschluss vom 15. Mai 2015-288 Gs 48/15-. Rdnr. 5, juris).
  • LG Dortmund, 25.03.2019 - 32 Qs 35/19

    Entziehung der Fahrerlaubnis, bedeutender Schaden, unerlaubtes Entfernen, Vorsatz

    Die Kammer hat bereits Zweifel daran, ob hier noch die Wertgrenze in Höhe von 1.300,- EUR herangezogen werden kann, nachdem bereits einige Landgerichte eine Anpassung auf 1.500,- EUR für angemessen erachten (vgl. LG Offenburg 3 Qs 31/17, LG Braunschweig 8 Qs 113/16 u. a.).
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