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   OVG Saarland, 27.05.1991 - 8 R 11/91   

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https://dejure.org/1991,14714
OVG Saarland, 27.05.1991 - 8 R 11/91 (https://dejure.org/1991,14714)
OVG Saarland, Entscheidung vom 27.05.1991 - 8 R 11/91 (https://dejure.org/1991,14714)
OVG Saarland, Entscheidung vom 27. Mai 1991 - 8 R 11/91 (https://dejure.org/1991,14714)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Konzentrationswirkung; Entwässerungseinrichtung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Halle, 25.03.2014 - 4 A 16/11

    Klage gegen erhöhte Abwasserabgabe wegen Grenzwertüberschreitung bleibt erfolglos

    Die behördliche Entscheidung muss insoweit eine Freigabewirkung für den Betreiber der Anlage haben (OVG Saarlouis, Beschluss vom 27. Mai 1991 - 8 R 11/91 - Juris Rn. 39; VG Regensburg, Beschluss vom 02. Oktober 2001 - RO 7 K 00.2240 - Juris Rn. 17; Jarass, BImSchG, Kommentar, 8. Auflage 2010, § 13 Rn. 3, 11; Seibert in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band I, § 13 BImSchG Rn. 68, 72).

    Sie ist schon im Ansatz nicht anlagen-, sondern allein grundstücksbezogen (OVG Saarlouis, Beschluss vom 27. Mai 1991 - 8 R 11/91 - Juris Rn. 40 ff.; VG Regensburg, Beschluss vom 02. Oktober 2001 - RO 7 K 00.2240 - Juris Rn. 17; Jarass, BImSchG, Kommentar, 8. Auflage 2010, § 13 Rn. 11; Seibert in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band I, § 13 BImSchG Rn. 72; a.A. VG Ansbach, Urteil vom 09. Oktober 2001 - AN 1 K 01.00600 - Juris Rn. 125 ff.).

  • VG Sigmaringen, 08.10.2008 - 6 K 1658/08

    Ausreichende Erschließung eines Vorhabens zur Intensivhaltung durch Feldwege

    Die Verpflichtung zur Erteilung der begehrten wasserrechtlichen Nebenentscheidungen - diese sind von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG nicht erfasst (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23.06.19889 - 7 B 87.89 -, NVwZ-RR 1989, 621; OVG Saarland, Beschluss vom 27.05.1991 - 8 R 11/91 -, BImSchG-Rspr § 13 Nr. 8) - erfolgt, nachdem das Regierungspräsidium Tübingen (als nach § 96 Abs. 2 Nr. 3 a i.V.m. Nr. 6.6 des Anhangs I der Richtlinie 96/61/EG zuständige höhere Wasserbehörde)  selbst entsprechende Genehmigungen in dem zitierten Entwurf bereits aufgenommen hat und kein Beteiligter insoweit Bedenken vorgetragen hat.
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