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   BSG, 30.06.1997 - 8 RKn 14/95   

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https://dejure.org/1997,2834
BSG, 30.06.1997 - 8 RKn 14/95 (https://dejure.org/1997,2834)
BSG, Entscheidung vom 30.06.1997 - 8 RKn 14/95 (https://dejure.org/1997,2834)
BSG, Entscheidung vom 30. Juni 1997 - 8 RKn 14/95 (https://dejure.org/1997,2834)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 80, 267
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • Drs-Bund, 23.04.1991 - BT-Drs 12/405
    Auszug aus BSG, 30.06.1997 - 8 RKn 14/95
    Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 12/405 S 130 zu Nr. 86) führt an, im Beitrittsgebiet sei eine Vielzahl von Arbeitnehmern knappschaftlich versichert, die nicht in knappschaftlichen Betrieben beschäftigt seien.

    Diese Zusammenhänge sind der Begründung zum Gesetzentwurf zu entnehmen (BT-Drucks 12/405 S 130 zu Nr. 85 ).

    In der Begründung zum jetzigen Art. 27 RÜG (BT-Drucks 12/405 S 173 zu Art. 26) heißt es, der knappschaftliche Versicherungsschutz der nach Art. 17 EG-RKG Begünstigten "soll aus Gründen des Vertrauensschutzes solange fortbestehen, wie das Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitgeber eines solchen Betriebs andauert" (dh eines Betriebs mit dem Tätigkeitsprofil, das zur Begünstigung nach Art. 17 EG-RKG geführt hatte).

  • BSG, 18.03.1997 - 2 RU 19/96

    Abschmelzung nach § 48 Abs. 3 SGB X bei vor dem 3.10.1990 bindend anerkannten

    Auszug aus BSG, 30.06.1997 - 8 RKn 14/95
    Dies bedeutet, daß nur nach heutigem Rechtsverständnis offensichtliche und unerträgliche Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip zur Aufhebung eines Verwaltungsakts im Rahmen eines Verfahrens nach § 45 SGB X führen können (BSGE 76, 124, 125 mwN; Urteil des 2. Senats vom 18. März 1997 - 2 RU 19/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 9/95

    Rücknahme der Bewilligung von Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Auszug aus BSG, 30.06.1997 - 8 RKn 14/95
    Dieses Recht steht auch den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu (vgl das Teilurteil des Senats vom 28. März 1997 - 8 RKn 9/95 S 23 des Urteilsabdrucks mwN).
  • BSG, 11.05.1995 - 2 RU 24/94

    Überleitung des bundesdeutschen Rechts bei nach DDR-Recht anerkannten

    Auszug aus BSG, 30.06.1997 - 8 RKn 14/95
    Dies bedeutet, daß nur nach heutigem Rechtsverständnis offensichtliche und unerträgliche Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip zur Aufhebung eines Verwaltungsakts im Rahmen eines Verfahrens nach § 45 SGB X führen können (BSGE 76, 124, 125 mwN; Urteil des 2. Senats vom 18. März 1997 - 2 RU 19/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 22.06.1983 - 12 RK 73/82
    Auszug aus BSG, 30.06.1997 - 8 RKn 14/95
    Prinzipiell sind bei Entscheidungen der Einzugsstelle (§ 28b SGB IV) über die Versicherungspflicht gegebenenfalls die abgebenden und aufnehmenden Krankenkassen, die abgebenden und aufnehmenden Rentenversicherungsträger, der Arbeitgeber sowie die Arbeitnehmer Verfahrensbeteiligte, und zwar sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im anschließenden Klageverfahren (§ 12 Abs. 2 SGB X, § 75 Abs. 2 SGG; BSGE 55, 160, 162; BSGE 15, 122, 123).
  • BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 18/96

    Beendigung einer knappschaftlichen Versicherung im Zuge der Wiedervereinigung -

    Die Besitzschutzregelung des § 273 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist auf Fälle wie den vorliegenden nicht anwendbar (s das Urteil des Senats vom 30. Juni 1997 - 8 RKn 14/95).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 30. Juni 1997 (8 RKn 14/95) entschieden hat, hängt die Fortgeltung des Besitzschutzes nach dem Einigungsvertrag vor allem davon ab, ob der Betroffene weiterhin "diese Beschäftigung" ausübt, dh jene Voraussetzungen fortbestehen, aufgrund derer der Betroffene zu DDR-Zeiten bergbaulich versichert - oder einem entsprechenden Versicherten gleichgestellt - war.

    Eine bergbauliche Versicherung des Klägers könnte im übrigen auch auf folgenden Umständen beruht haben: Vom LSG nicht festgestellt, jedoch im Revisionsverfahren von beiden Hauptbeteiligten vorgetragen und dem Senat aus dem Verfahren 8 RKn 14/95 (Urteil vom 30. Juni 1997) bekannt, ist die "Entscheidung über die Gewährung der bergbaulichen Versicherung im Bereich des Ministeriums für Geologie" vom 7. September 1984.

    Wie im Urteil des Senats vom 30. Juni 1997 (8 RKn 14/95) weiterhin näher dargelegt, stünden einer bergbaulichen Versicherung des Klägers zu diesem Stichtag jedenfalls jene Änderungen nicht entgegen, die für in der DDR Beschäftigte zwangsläufig mit der "Wende" einhergingen, nämlich die Umwandlung der VEB?s in Kapitalgesellschaften sowie der Untergang des politischen Führungsapparates der DDR, insbesondere die Auflösung des Ministeriums für Geologie (mit Wirkung ab 1. Januar 1990: Beschluß des Ministerrats der DDR vom 21. Dezember 1989, Gesetzblatt DDR I 272, Nr. 3, 4. Spiegelstrich) sowie seiner Rechtsnachfolger, des Ministeriums für Schwerindustrie (mit Wirkung ab 13. April 1990: Beschluß des Ministerrates der DDR vom 30. Mai 1990, Gesetzblatt DDR I 276, Nr. 7, 3. Spiegelstrich) sowie des Ministeriums für Wirtschaft (mit der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990: vgl Art. 13 ff Einigungsvertrag).

    Sollte die bergbauliche Versicherung des Klägers am 31. Dezember 1990 nur auf der zitierten "Entscheidung" der Obersten Bergbehörde der DDR vom 7. September 1984 beruht haben, so käme es (nach den Grundsätzen des Urteils vom 30. Juni 1997, 8 RKn 14/95) darauf an, ob das LfUG, zumindest aber dessen Standort F. ..., also die Beschäftigungsstelle des Klägers für den streitigen Zeitraum ab 1. Juli bzw 1. Oktober 1992, zum einen im vorliegenden Zusammenhang als Nachfolger des VEB angesehen werden könnte und zum anderen weiterhin die Voraussetzungen erfüllte, die für die Gleichstellung 1984 maßgebend waren.

    Nach den im Revisionsverfahren vom Beigeladenen zu 2) überreichten Unterlagen könnte die (nach den im Urteil vom 30. Juni 1997 - 8 RKn 14/95 aufgestellten Maßstäben) für die "Entscheidung" augenscheinlich maßgebliche "Nähe zum Bergbau", die im Jahre 1984 noch den VEB geprägt haben mag, spätestens für den streitigen Zeitraum nicht mehr bestanden haben:.

    Auch wenn es sich bei diesem Schreiben um einen der GmbH gegenüber ergangenen Verwaltungsakt handelte (vgl hierzu das Urteil vom 30. Juni 1997 - 8 RKn 14/95 - zu einer entsprechenden Maßnahme der Beklagten), könnte es auf dessen mögliche Wirkungen auch für das hier streitige Versicherungsverhältnis des Klägers über den 30. Juni (bzw 30. September) 1992 hinaus allenfalls dann ankommen, wenn er sich als im Verhältnis zum Kläger rechtswidrig erweisen würde, wenn also der Kläger trotz bergbaulicher Versicherung nach DDR-Recht zum Stichtag (31. Dezember 1990) nicht ab 1. Januar 1991 knappschaftlich versichert gewesen wäre.

  • BSG, 12.02.1998 - B 8 KN 20/96 R

    Fortbestand der knappschaftlichen Versicherung im Beitrittsgebiet

    Die Prägung muß durch solche tatsächlichen Umstände erfolgen, die wegen des besonderen Unternehmensgegenstandes mit seinem Bezug zum Bergbau oder wegen des bergmännischen Charakters der Tätigkeit zur Anerkennung/Gleichstellung als bergbaulicher Betrieb nach DDR-Recht geführt hatten oder aufgrund derer nach DDR-Recht eine kollektive oder individuelle Gleichstellung mit den in einem bergbaulichen Betrieb Beschäftigten verfügt worden war (Senatsurteil vom 30. Juni 1997 - 8 RKn 14/95 -, S 17 des Abdrucks, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 3-8110 Kap VIII H III Nr. 1 Buchst f Nr. 1 vorgesehen).

    Dieses Recht zur Umdeutung steht nämlich - wie der Senat bereits entschieden hat - auch den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu (vgl das Teilurteil vom 28. Mai 1997 - 8 RKn 27/95 -, SozR 3-2600 § 93 Nr. 3 S 27 mwN; Senatsurteil vom 30. Juni 1997 aaO S 20 des Urteilsabdrucks).

    a) Die Besitzschutzregelung des § 273 Abs. 1 SGB VI ist auf Fälle wie den vorliegenden nicht anwendbar (s das Urteil des Senats vom 30. Juni 1997 aaO).

    Alleiniger Zweck des § 273 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist, über den 31. Dezember 1991 hinaus den Besitzschutz derjenigen zu verlängern, die ihn nach Art. 2 § 1 b Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetz (KnVNG) zugesprochen erhalten hatten (vgl dazu näher Senatsurteil vom 30. Juni 1997 aaO S 18 ff des Abdrucks mwN).

    Dabei kann dahingestellt bleiben, auf welche Rechtsgrundlage die Beklagte ihren Hinweis stützen wollte; möglicherweise war die in Art. 2 § 1 b KnVNG idF des Gesetzes vom 20. Januar 1971 (BGBl I 57) getroffene Besitzstandsregelung gemeint (vgl zu deren Anwendung das Urteil des Senats vom 30. Januar 1996 - 8 RKn 15/94 - S 7 f des Urteilsabdrucks, veröffentlicht in Kompaß i 996, 402 und USK 9602; zur Frage der Anwendung von § 273 Abs. 1 Satz 1 SGB VI: Urteil vom 30. Juni 1997 aaO S 19 des Abdrucks).

  • LSG Sachsen, 31.05.2001 - L 6 KN 25/00

    Vorliegen eines "bergbaulichen Betriebes"; Entscheidungskompetenz des

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  • BSG, 30.06.1998 - B 8 KN 10/96 R

    Knappschaftliche Versicherung - bergbaulicher Betrieb - knappschaftliche Arbeiten

    Diese Vorschrift ist, wie der Senat bereits im Urteil vom 30. Juni 1997 (BSGE 80, 267, 276 f) entschieden hat, auf den Personenkreis des Klägers von vornherein nicht anwendbar.

    Wie der Senat aber bereits im Urteil vom 30. Juni 1997 (BSGE 80, 267, 275 f) entschieden hat und woran er auch nach Prüfung der entgegengesetzten Rechtsmeinung des Klägers festhält, knüpft die Besitzschutzregelung des EinigVtr nicht allein an den kontinuierlichen Bestand des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses oder des Arbeitsverhältnisses an.

    Soweit aus früheren Urteilen des Senats eine andere Rechtsauffassung entnommen werden könnte (s Urteile vom 12. Februar 1998 - B 8 KN 20/96 R - vom 29. September 1997 - 8 RKn 18/96 - vom 30. Juni 1997, BSGE 80, 267, 278), hält er hieran nicht mehr fest.

  • BSG, 30.06.1998 - B 8 KN 14/96 R

    Knappschaftliche Versicherung in der SDAG Wismut nach der Aufteilung in die

    Diese Vorschrift ist, wie der Senat bereits im Urteil vom 30. Juni 1997 (BSGE 80, 267, 276 f) entschieden hat, auf den Personenkreis des Klägers von vornherein nicht anwendbar.

    Wie der Senat aber bereits im Urteil vom 30. Juni 1997 (BSGE 80, 267, 275 f) entschieden hat und woran er auch nach Prüfung der entgegengesetzten Rechtsmeinung des Klägers festhält, knüpft die Besitzschutzregelung des EinigVtr nicht allein an den kontinuierlichen Bestand des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses oder des Arbeitsverhältnisses an.

    Soweit aus früheren Urteilen des Senats eine andere Rechtsauffassung entnommen werden könnte (s Urteile vom 12. Februar 1998 - B 8 KN 20/96 R - vom 29. September 1997 - 8 RKn 18/96 - vom 30. Juni 1997, BSGE 80, 267, 278), hält er hieran nicht mehr fest.

  • BSG, 30.06.1998 - B 8 KN 11/96 R

    Knappschaftliche Versicherung in der SDAG Wismut nach der Aufteilung in die

    Diese Vorschrift ist, wie der Senat bereits im Urteil vom 30. Juni 1997 (BSGE 80, 267, 276 f) entschieden hat, auf den Personenkreis des Klägers von vornherein nicht anwendbar.

    Wie der Senat aber bereits im Urteil vom 30. Juni 1997 (BSGE 80, 267, 275 f) entschieden hat und woran er auch nach Prüfung der entgegengesetzten Rechtsmeinung des Klägers festhält, knüpft die Besitzschutzregelung des EinigVtr nicht allein an den kontinuierlichen Bestand des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses oder des Arbeitsverhältnisses an.

    Soweit aus früheren Urteilen des Senats eine andere Rechtsauffassung entnommen werden könnte (s Urteile vom 12. Februar 1998 - B 8 KN 20/96 R - vom 29. September 1997 - 8 RKn 18/96 - vom 30. Juni 1997, BSGE 80, 267, 278), hält er hieran nicht mehr fest.

  • BSG, 30.06.1998 - B 8 KN 34/95 R

    Knappschaftliche Versicherung in der SDAG Wismut nach der Aufteilung in die

    Diese Vorschrift ist, wie der Senat bereits im Urteil vom 30. Juni 1997 (BSGE 80, 267, 276 f) entschieden hat, auf den Personenkreis des Klägers von vornherein nicht anwendbar.

    Wie der Senat aber bereits im Urteil vom 30. Juni 1997 (BSGE 80, 267, 275 f) entschieden hat und woran er auch nach Prüfung der entgegengesetzten Rechtsmeinung des Klägers festhält, knüpft die Besitzschutzregelung des EinigVtr nicht allein an den kontinuierlichen Bestand des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses oder des Arbeitsverhältnisses an.

    Soweit aus früheren Urteilen des Senats eine andere Rechtsauffassung entnommen werden könnte (s Urteile vom 12. Februar 1998 - B 8 KN 20/96 R - vom 29. September 1997 - 8 RKn 18/96 - vom 30. Juni 1997, BSGE 80, 267, 278), hält er hieran nicht mehr fest.

  • BSG, 30.06.1998 - B 8 KN 12/96 R

    Knappschaftliche Versicherung in der SDAG Wismut nach der Aufteilung in die

    Diese Vorschrift ist, wie der Senat bereits im Urteil vom 30. Juni 1997 (BSGE 80, 267, 276 f) entschieden hat, auf den Personenkreis des Klägers von vornherein nicht anwendbar.

    Wie der Senat aber bereits im Urteil vom 30. Juni 1997 (BSGE 80, 267, 275 f) entschieden hat und woran er auch nach Prüfung der entgegengesetzten Rechtsmeinung des Klägers festhält, knüpft die Besitzschutzregelung des EinigVtr nicht allein an den kontinuierlichen Bestand des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses oder des Arbeitsverhältnisses an.

    Soweit aus früheren Urteilen des Senats eine andere Rechtsauffassung entnommen werden könnte (s Urteile vom 12. Februar 1998 - B 8 KN 20/96 R - vom 29. September 1997 - 8 RKn 18/96 - vom 30. Juni 1997, BSGE 80, 267, 278), hält er hieran nicht mehr fest.

  • BSG, 30.06.1998 - B 8 KN 25/96 R

    Knappschaftliche Versicherung in der SDAG Wismut nach der Aufteilung in die

    Diese Vorschrift ist, wie der Senat bereits im Urteil vom 30. Juni 1997 (BSGE 80, 267, 276 f) entschieden hat, auf den Personenkreis des Klägers von vornherein nicht anwendbar.

    Wie der Senat aber bereits im Urteil vom 30. Juni 1997 (BSGE 80, 267, 275 f) entschieden hat und woran er auch nach Prüfung der entgegengesetzten Rechtsmeinung des Klägers festhält, knüpft die Besitzschutzregelung des EinigVtr nicht allein an den kontinuierlichen Bestand des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses oder des Arbeitsverhältnisses an.

    Soweit aus früheren Urteilen des Senats eine andere Rechtsauffassung entnommen werden könnte (s Urteile vom 12. Februar 1998 - B 8 KN 20/96 R - vom 29. September 1997 - 8 RKn 18/96 - vom 30. Juni 1997, BSGE 80, 267, 278), hält er hieran nicht mehr fest.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2013 - L 18 KN 364/10

    Einstufung eines Betriebs durch die Oberste Bergbaubehörde der DDR als

    Eine Zuständigkeit der Bundesknappschaft (und als deren Rechtsnachfolgerin seit dem 1.10.2005 der Beklagten) konnte sich frühestens ab dem 1.1.1991 aufgrund des Einigungsvertrags ergeben (BSGE 80, 267ff = SozR 3-8110 Kap VIII H III Nr. 1 Nr. 1, Rn34).

    Hinsichtlich der Entscheidung vom 25.6.1979 kann ein eklatanter Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip nicht festgestellt werden (vgl. BSGE 80, 267ff = SozR 3-8110 Kap VIII H III Nr. 1 Nr. 1).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2013 - L 18 KN 362/10
  • BSG, 18.03.1999 - B 8 KN 2/98 KR R

    Voraussetzung - personengebundene Fortsetzung - knappschaftliche Versicherung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2013 - L 18 KN 359/10

    (Teil-)Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur knappschaftlichen (bergbaulichen)

  • BSG, 09.04.2001 - B 8 KN 1/00 B

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im sozialgerichtliches Verfahren

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