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   BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 16/96   

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https://dejure.org/1997,7271
BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 16/96 (https://dejure.org/1997,7271)
BSG, Entscheidung vom 29.09.1997 - 8 RKn 16/96 (https://dejure.org/1997,7271)
BSG, Entscheidung vom 29. September 1997 - 8 RKn 16/96 (https://dejure.org/1997,7271)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnungsgrundlage für die Zahlung einer Knappschaftsrente wegen Erwerbslosigkeit und eines flexiblen Knappschaftsruhegeldes auf der Grundlage von Beitragszeiten in Polen - Einstufung von Gedingearbeitern in Leistungsgruppen - Glaubhaftmachung von Tatsachen im ...

  • Judicialis

    FRG § 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 06.08.1992 - 8 RKn 8/91

    Knappschaftsruhegeld - Leistungsgruppe - Vergütungsmerkmale - Vertreibungsgebiet

    Auszug aus BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 16/96
    Die fraglichen Beitragszeiten des Klägers sind also "nach deutschem Recht" zu bewerten (so der Senat in den Urteilen vom 14. Februar 1991, SozR 3-2960 § 59 Nr. 1 und vom 6. August 1992, SozR 3-5050 § 22 Nr. 2).

    Im übrigen sei - mit der Revisionserwiderung - darauf hingewiesen, daß eine Einstufung des Klägers in die Leistungsgruppe C I a 1 gleichzeitig zur Folge haben dürfte, daß sich die Berechnung des Leistungszuschlages entsprechend ändert (vgl auch Urteil des Senats vom 6. August 1992, SozR 3-5050 § 22 Nr. 2 S 6 f).

  • BSG, 24.06.1987 - 5a RKn 14/86

    Feststellung einer ausländischen Versicherungszeit - Ausländische

    Auszug aus BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 16/96
    dem Aufenthalt des Versicherten in Polen in entsprechender Anwendung des FRG zu berücksichtigen hat, nach polnischem Recht; die Anwendung polnischen Rechts für die Bewertung dieser Zeiten ist hiernach jedoch nicht vorgesehen (so auch MittLVA BE 1997, 61, 62; vgl ferner BSG 5a Senat vom 24. Juni 1987, SozR 6710 Art. 2 Nr. 1 zur Möglichkeit, vom polnischen Träger nicht bescheinigte Zeiten glaubhaft zu machen).

    Eine Bindung an die entsprechenden Bestätigungen ergibt sich hieraus jedoch von vornherein nicht, wie aus Art. 5 Abs. 4 der Durchführungsvereinbarung folgt: Hiernach muß eine Bestätigung aus dem Herkunftsland dann nicht angefordert werden, wenn der zuständige Träger auch ohne diese über den Rentenantrag entscheiden kann (hierzu auch BSG vom 24. Juni 1987, SozR 6710 Art. 2 Nr. 1).

  • BSG, 14.02.1991 - 8 RKn 3/90

    Berechnung des Leistungszuschlags bei in Polen zurückgelegten Zeiten einer

    Auszug aus BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 16/96
    Die fraglichen Beitragszeiten des Klägers sind also "nach deutschem Recht" zu bewerten (so der Senat in den Urteilen vom 14. Februar 1991, SozR 3-2960 § 59 Nr. 1 und vom 6. August 1992, SozR 3-5050 § 22 Nr. 2).
  • BSG, 21.01.1959 - 9 RV 1234/56
    Auszug aus BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 16/96
    Gegenstand des Verfahrens vor dem LSG wird schließlich der während des Revisionsverfahrens nach § 45 SGB X ergangene Bescheid vom 24. Juli 1996 (Bl 357, 350 Bekl-A) sein (BSG vom 21. Januar 1959, BSGE 9, 78 f).
  • BSG, 04.06.1986 - GS 1/85

    Grundwehrdienst in der DDR - Versicherungspflichtige Tätigkeit - Beitragszeit -

    Auszug aus BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 16/96
    Mit anderen Worten besagt dieser die fremdrentenrechtliche Gesamtregelung der §§ 14 ff FRG tragende Rechtsgedanke, daß die in dem Geltungsbereich des FRG zuziehenden Berechtigten rentenrechtlich so gestellt werden sollen, als ob sie im Inland beschäftigt gewesen wären und hier ihr Arbeits- und Versicherungsleben zurückgelegt hätten (BSG vom 6. Dezember 1979, BSGE 49, 175, 184; BSG vom 4. Juni 1986, BSGE 60, 100, 106; BSG vom 29. März 1990, SozR 3-2200 § 1291 Nr. 1).
  • BSG, 29.03.1990 - 4 RA 22/89

    Anspruch auf wiederaufgelebte Witwenrente nach Zuzug aus DDR

    Auszug aus BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 16/96
    Mit anderen Worten besagt dieser die fremdrentenrechtliche Gesamtregelung der §§ 14 ff FRG tragende Rechtsgedanke, daß die in dem Geltungsbereich des FRG zuziehenden Berechtigten rentenrechtlich so gestellt werden sollen, als ob sie im Inland beschäftigt gewesen wären und hier ihr Arbeits- und Versicherungsleben zurückgelegt hätten (BSG vom 6. Dezember 1979, BSGE 49, 175, 184; BSG vom 4. Juni 1986, BSGE 60, 100, 106; BSG vom 29. März 1990, SozR 3-2200 § 1291 Nr. 1).
  • BSG, 06.12.1979 - GS 1/79

    Hinterbliebenenanspruch - Vertreibung - Vertreibung eines Hinterbliebenen -

    Auszug aus BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 16/96
    Mit anderen Worten besagt dieser die fremdrentenrechtliche Gesamtregelung der §§ 14 ff FRG tragende Rechtsgedanke, daß die in dem Geltungsbereich des FRG zuziehenden Berechtigten rentenrechtlich so gestellt werden sollen, als ob sie im Inland beschäftigt gewesen wären und hier ihr Arbeits- und Versicherungsleben zurückgelegt hätten (BSG vom 6. Dezember 1979, BSGE 49, 175, 184; BSG vom 4. Juni 1986, BSGE 60, 100, 106; BSG vom 29. März 1990, SozR 3-2200 § 1291 Nr. 1).
  • BSG, 19.04.1990 - 1 RA 91/88

    Bewertung von Sachbezugszeiten in den früheren deutschen Ostgebieten

    Auszug aus BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 16/96
    Für die Einstufung in diese Leistungsgruppe aber kommt es vorrangig nicht darauf an, wie die vom Versicherten im Herkunftsland (hier: Polen) ausgeübten Tätigkeiten dort entlohnt oder rentenrechtlich behandelt wurden, sondern darauf, wie diese Tätigkeiten, wären sie in der Bundesrepublik Deutschland verrichtet, hier entlohnt worden wären (hierzu und zum Folgenden eingehend bereits das Senatsurteil vom 6. August 1992, SozR 3-5050 § 22 Nr. 1).
  • BSG, 01.02.2000 - B 8 KN 4/98 R

    Zumutbare Verweisung, Arbeitsunfähigkeit in Polen als Ausfallzeit

    Die §§ 14 ff FRG sind von dem Rechtsgedanken getragen, daß die in den Geltungsbereich des FRG zuziehenden Berechtigten rentenrechtlich so gestellt werden sollen, als ob sie im Inland beschäftigt gewesen wären und hier ihr Arbeits- und Versicherungsleben zurückgelegt hätten (Senatsurteile vom 29. September 1997 - 8 RKn 16/96 -, Kompaß 1998, 227; 6. August 1992, SozR 3-5050 § 22 Nr. 2; 14. Februar 1991, SozR 3-2960 § 59 Nr. 1; 18. Dezember 1990, BSGE 68, 87 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 9 mwN).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2001 - L 18 KN 65/98

    Rentenversicherung

    Damit sind auf die vom Kläger in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten die §§ 14 ff. Fremdrentengesetz (FRG) entsprechend anwendbar (vgl. BSG Urteil vom 29.09.1997, 8 RKn 16/96 - Kompass 1998, 227 ).
  • LSG Bayern, 25.01.2017 - L 13 R 1206/13

    Zuordnung zurückgelegter Versicherungszeiten zu einer Qualifikationsgruppe und

    Nach polnischem Recht hat eine 1 1/2 fache Anrechnung zu erfolgen, soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die im Rundschreiben Nr. 2 des polnischen Ministers für Bergbau und Energie vom 23. Februar 1970 (Rundschreiben) aufgrund des § 5 der "Verordnung des Vorsitzenden des Komitees für Arbeit und Entlohnung vom 22. Oktober 1968 über die Bestimmung einiger Arbeitsposten, deren Beschäftigungsausführung als eine Bergbautätigkeit angesehen wird, die zum Empfang von Bergmannsruhegeld oder Bergmannsrente berechtigt" (V. 1968) sowie - für Zeiten ab 1. Januar 1983 - der Verordnung des polnischen Ministers für Arbeit, Löhne und soziale Angelegenheiten vom 21. Januar 1984 (Verordnung 1984; vgl. Poletzky, Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik P., 2. Aufl. 1990, S. 335, 329; vgl. BSG, Urteil vom 29. September 1997, Az. 8 RKn 16/96, in juris Rn. 27), aufgeführt sind.
  • LSG Bayern, 31.01.2001 - L 13 KN 10/97

    Zuordnung einer Beschäftigung in Polen zur knappschaftlichen Rentenversicherung

    Abgesehen davon, dass es nicht darauf ankommt, wie die ausgeübte Tätigkeit in Polen rentenrechtlich behandelt wurde (vgl. hierzu z.B. BSG vom 29.09.1997 - 8 RKn 16/96 -), erlauben die früheren Rechtsbestimmungen in Polen keinerlei Hinweis darauf, wie die vom Unternehmen des Klägers durchgeführten Arbeiten im streitigen Zeitraum rechtlich zu qualifizieren sind.
  • LSG Bayern, 15.07.1998 - L 13 KN 6/95

    Gewährung von Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres unter

    Es kommt deshalb nicht darauf an, wie die ausgeübte Tätigkeit in Polen rentenrechtlich behandelt wurde, sondern darauf, ob diese Tätigkeit, wäre sie in der Bundesrepublik Deutschland verrichtet worden, als Beschäftigung unter Tage zu werten gewesen wäre (vgl. hierzu BSG vom 29.09.1997 - 8 RKn 16/96 -).
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