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   BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 27/95   

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BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 27/95 (https://dejure.org/1997,163)
BSG, Entscheidung vom 28.05.1997 - 8 RKn 27/95 (https://dejure.org/1997,163)
BSG, Entscheidung vom 28. Mai 1997 - 8 RKn 27/95 (https://dejure.org/1997,163)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rücknahme - Witwenrente - Gesetzliche Unfallversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückwirkende Anwendung der Ergänzung des § 93 Abs. 5 SGB VI durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz, Verfassungsmäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1998, 79
 
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Wird zitiert von ... (98)Neu Zitiert selbst (47)

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

    Auszug aus BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 27/95
    das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, daß ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungswidrigkeit bestanden (BVerfG vom 23. März 1971, BVerfGE 30, 367, 388) oder.

    durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird - Bagatellvorbehalt - (BVerfG vom 23. März 1971, BVerfGE 30, 367, 389f.).

    Diese hatte auch in keinerlei Hinsicht zu Unsicherheiten auf fachgerichtlicher Ebene geführt (hierzu BVerfG vom 12. Juni 1986, BVerfGE 72, 302, 325f.); ebensowenig wie vor dem genannten Urteil des BSG herrschte in der Folgezeit über die Anwendbarkeit des § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI a.F. auf Fälle wie den vorliegenden Zweifel (vgl. BVerfG vom 23. März 1971, BVerfGE 30, 367, 389; zum Meinungsstand bei den Gerichten und in der Literatur S. oben unter I ).

    Der Gesetzgeber darf jedoch die Rechtsprechung nicht durch ein rückwirkendes Gesetz ins Unrecht setzen (BVerfG vom 31. März 1965, BVerfGE 18, 429, 439; vom 23. März 1971, BVerfGE 30, 367, 389).

    Einzelne Dispositionen müssen nicht nachgewiesen werden; ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf nicht unerhebliche Geldleistungen stellt im übrigen selbst einen Vermögenswert dar (BVerfG vom 23. März 1971, BVerfGE 30, 367, 389).

    Denn eine entsprechende Fallgestaltung lag bereits der Entscheidung des BVerfG vom 23. März 1971 (BVerfGE 30, 367) zugrunde und führte damals zur Feststellung einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung, obwohl der Gesetzgeber jeweils nicht in zugunsten der Betroffenen abgeschlossene Verfahren eingegriffen hatte.

  • BSG, 29.11.1967 - 4 RJ 161/67

    Ruhen der Witwenrente - Zusammentreffen verschiedener Witwenrenten -

    Auszug aus BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 27/95
    Unerheblich war insoweit, ob dem Versicherten bereits beide Renten nebeneinander zugeflossen waren (BSG vom 29. November 1967, BSGE 27, 230 = SozR Nr. 2 zu § 1279 RVO für den Fall eines an einem Arbeitsunfall verstorbenen Altersruhegeldbeziehers).

    Bereits im Jahre 1967 habe das BSG entschieden (BSGE 27, 230 = SozR Nr. 2 zu § 1279 RVO), daß eine Witwenrente aus der Rentenversicherung trotz Zusammentreffens mit einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung jedenfalls dann nicht ruhe, wenn der Versicherte den Anspruch auf die höchstmögliche Rente aus der Rentenversicherung erworben hatte, bevor der Arbeitsunfall eingetreten sei.

    Aus § 1278 Abs. 3 Nr. 1 RVO hatte das BSG (wie oben unter II dargelegt) in entsprechender Anwendung der Vorschrift hergeleitet, daß dann, wenn der Versicherte beide Renten ungekürzt nebeneinander beanspruchen konnte, dies auch für die Witwenrenten gelten mußte, obwohl deren Ruhen in einer gesonderten Vorschrift (§ 1279 RVO) geregelt war (BSG vom 29. November 1967, BSGE 27, 230 = SozR Nr. 2 zu § 1279 RVO für den Fall eines an einem Arbeitsunfall verstorbenen Altersruhegeldbeziehers - also auch ohne daß dieser bereits eine Unfallrente bezogen hatte; nach Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S. 715b - Stand: 1988 - eine sinngemäße Anwendung des § 1278 Abs. 3 Nr. 1 im Rahmen des § 1279 RVO; ebenso Koch/Hartmann/Kaltenbach/Maier, AVG, § 55 Anm. D, Stand: November 1983).

    Es führt zu einem sachgerechten Ergebnis: Stand dem Versicherten bereits deswegen eine anrechnungsfreie Rente aus der Rentenversicherung zu, weil er bereits die - bei seinem Versicherungsstand - höchstmögliche Rente aus der Rentenversicherung erworben hatte (s BSGE 27, 230, 230f.), so bleibt der hierdurch begründete Lebensstandard auch für die Witwe erhalten.

  • BSG, 21.06.1995 - 5 RJ 4/95

    Anspruch auf Unfallrente

    Auszug aus BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 27/95
    Der 5. Senat (SozR 3-2600 § 93 Nr. 1) hat wie folgt argumentiert:.

    Damit aber brachte die Unfallrente ein Altersruhegeld aus der Rentenversicherung dann nicht zum Ruhen, wenn die Berufskrankheit erst nach Beginn der Rente "ausgebrochen" war, d.h. entweder einerseits behandlungsbedürftig geworden war oder eine Arbeitsunfähigkeit verursacht oder andererseits eine Minderung der Erwerbsfähigkeit hervorgerufen hatte (so auch der 5. Senat des BSG im Urteil vom 21. Juni 1995, SozR 3-2600 § 93 Nr. 1 S. 2ff.).

    Insoweit verweist der Senat auf die Argumentation des 5. Senats (Urteil vom 21. Juni 1995, SozR 3-2600 § 93 Nr. 1 S. 4 f; hierzu auch unter II ).

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 88/69

    Verfassungsmäßigkeit des Ruhens eines Anspruchs auf Altersruhegeld bei Erhalt von

    Auszug aus BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 27/95
    Im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG hat der Gesetzgeber die Befugnis, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen; er kann insbesondere Maßnahmen zur Beseitigung von Doppelleistungen ergreifen (vgl. BVerfG vom 14. Juni 1985, BVerfGE 70, 101, 110ff. sowie BVerfG vom 15. Juni 1971, BVerfGE 31, 185, 189 ff; zu § 1278 RVO vgl. BVerfG - Dreierausschuß - vom 19. Juli 1984, SozR 2200 § 1278 Nr. 11).

    Im vorliegenden Zusammenhang - anders als zu der Frage der "echten" Rückwirkung - ist jedoch zu berücksichtigen, daß jedenfalls der Klägerin keine bereits laufenden Leistungen entzogen wurden, auf deren dauernden Bezug sie sich hätte einstellen können und die ihr eine verläßliche Grundlage für Vermögensdispositionen hätten bieten können (vgl. BVerfG vom 15. Juni 1971, BVerfGE 31, 185, 192).

    Der Gesetzgeber durfte sozialpolitisch unerwünschte Doppelleistungen abbauen und bei der nunmehr angeordneten Anrechnung der Witwenrente aus der Unfallversicherung die angespannte Lage der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen (s BVerfG vom 15. Juni 1971, BVerfGE 31, 185, 192f.).

  • BVerfG, 31.03.1965 - 2 BvL 17/63

    Verschollenheitsrente

    Auszug aus BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 27/95
    Diesen Katalog von vier Kriterien (aufgestellt im Urteil vom 19. Dezember 1961, BVerfGE 13, 261, 271 f; bestätigt im Beschluß vom 31. März 1965, BVerfGE 18, 429, 439; als "ständige Rechtsprechung" bezeichnet in BVerfG vom 25. Mai 1993, BVerfGE 88, 384, 404) hat es 1971 - inhaltlich - um die Fallgruppen ergänzt, daß.

    Vor der Neuregelung durch das WFG bestand schon deshalb keine unklare oder verworrene Rechtslage, weil spätestens die (oben unter II näher dargestellte) Entscheidung des 5. Senats des BSG vom 21. Juli 1995 eine klare und handhabbare Rechtslage ergeben hatte (vgl. BVerfG vom 31. März 1965, BVerfGE 18, 429, 437f. mit Anmerkung Kimminich, JZ 1965, 570, 571; BVerfG vom 17. Januar 1979, BVerfGE 50, 177, 194).

    Der Gesetzgeber darf jedoch die Rechtsprechung nicht durch ein rückwirkendes Gesetz ins Unrecht setzen (BVerfG vom 31. März 1965, BVerfGE 18, 429, 439; vom 23. März 1971, BVerfGE 30, 367, 389).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 27/95
    Schließlich ist auch kein Gesichtspunkt ersichtlich, aus dem zwingende Gründe des gemeinen Wohls (vgl. BVerfG vom 14. Mai 1986, BVerfGE 72, 200, 260) die echte Rückwirkung i.S. des Art. 1 Nr. 17 WFG erfordert hätten.

    Der oben angeführte bisherige Katalog der zulässigen Ausnahmen vom Verbot der echten Rückwirkung von Gesetzen ist zwar nicht erschöpfend (BVerfG vom 14. Mai 1986, BVerfGE 72, 200, 258).

    Der Senat folgt insoweit den Erwägungen des BVerfG in dem Urteil vom 14. Mai 1986 (BVerfGE 72, 200, 260ff.).

  • BSG, 09.04.1987 - 5b RJ 36/86

    Rente wegen Berufsunfähigkeit - Arbeitslosengeld - Rücknahme eines rechtswidrigen

    Auszug aus BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 27/95
    Dies ist zwar - im Gegensatz zu § 44 Abs. 1 Satz 1 ("bei Erlaß") und § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ("beim Erlaß") - nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich jedoch bereits aus der Systematik der drei genannten Korrekturvorschriften: § 44 und § 45 SGB X regeln die Fälle, in denen ein (nicht begünstigender oder begünstigender) Verwaltungsakt im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig ist, § 48 Abs. 1 SGB X hingegen den Fall, daß ein bei Erlaß noch rechtmäßiger (Dauer-) Verwaltungsakt wegen Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen in dieser Form nicht mehr erlassen werden darf (also "rechtswidrig wird" - vgl. z.B. BSG vom 25. Januar 1994, SozR 3-1300 § 48 Nr. 32 S. 58 f; BSG vom 27. Juli 1989, BSGE 65, 221, 222 = SozR 1300 § 45 Nr. 45; BSG vom 9. April 1987, BSGE 61, 278, 279ff. = SozR 1300 § 45 Nr. 29; BSG vom 13. Dezember 1984, BSGE 57, 274, 277 = SozR 1300 § 48 Nr. 11).

    Dies gilt auch dann, wenn man - in rechtlich allein zutreffender Weise - beim Zusammentreffen von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Renten aus der Unfallversicherung nicht auf die tatsächliche Auszahlung der Unfallrente abstellt, sondern auf das Bestehen der entsprechenden materiellen Ansprüche (so BSG vom 25. November 1971, BSGE 33, 234, 236; vgl. ferner BSG vom 9. April 1987, BSGE 61, 278, 280 = SozR 1300 § 48 Nr. 29; S. ferner das Urteil des Senats vom 29. April 1997 - 8 RKn 29/95).

  • BSG, 13.12.1984 - 9a RV 40/83

    Feststellung einer Sozialleistung - Antragstellung - Rechtswidriger

    Auszug aus BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 27/95
    Dies ist zwar - im Gegensatz zu § 44 Abs. 1 Satz 1 ("bei Erlaß") und § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ("beim Erlaß") - nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich jedoch bereits aus der Systematik der drei genannten Korrekturvorschriften: § 44 und § 45 SGB X regeln die Fälle, in denen ein (nicht begünstigender oder begünstigender) Verwaltungsakt im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig ist, § 48 Abs. 1 SGB X hingegen den Fall, daß ein bei Erlaß noch rechtmäßiger (Dauer-) Verwaltungsakt wegen Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen in dieser Form nicht mehr erlassen werden darf (also "rechtswidrig wird" - vgl. z.B. BSG vom 25. Januar 1994, SozR 3-1300 § 48 Nr. 32 S. 58 f; BSG vom 27. Juli 1989, BSGE 65, 221, 222 = SozR 1300 § 45 Nr. 45; BSG vom 9. April 1987, BSGE 61, 278, 279ff. = SozR 1300 § 45 Nr. 29; BSG vom 13. Dezember 1984, BSGE 57, 274, 277 = SozR 1300 § 48 Nr. 11).

    Spätere, wenn auch rückwirkende, Änderungen der Sach- oder Rechtslage berühren die im Rahmen der §§ 44, 45 SGB X erhebliche ursprüngliche Rechtswidrigkeit nicht (vgl. zur Abgrenzung zwischen § 45 und § 48 Abs. 1 SGB X bei rückwirkender Änderung der Rechtslage: BSG vom 26. August 1994 - 13 RJ 29/93, Umdruck S. 7; ebenso zu den §§ 44, 45 und § 48 SGB X bei rückwirkender Änderung der Sachlage: BSG vom 13. Dezember 1984, BSGE 57, 274, 275 = SozR 1300 § 48 Nr. 11; BSG vom 21. März 1996, SozR 3-1300 § 48 Nr. 48 S. 111f., 117f. mwN; aA für einen Sonderfall im Kindergeldrecht BSG vom 30. Oktober 1990, SozR 3-5870 § 2 Nr. 13).

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 27/95
    Diesen Katalog von vier Kriterien (aufgestellt im Urteil vom 19. Dezember 1961, BVerfGE 13, 261, 271 f; bestätigt im Beschluß vom 31. März 1965, BVerfGE 18, 429, 439; als "ständige Rechtsprechung" bezeichnet in BVerfG vom 25. Mai 1993, BVerfGE 88, 384, 404) hat es 1971 - inhaltlich - um die Fallgruppen ergänzt, daß.

    Selbst wenn der Gesetzgeber die Regelung des § 93 Abs. 5 SGB VI von Anfang an i.S. der Neuregelung durch das WFG beabsichtigt hätte (s hierzu oben unter III ) - wofür sich jedoch in den Materialien zum RRG 1992 in keiner Weise ein Hinweis findet und was allenfalls (rückblickend) aus der lapidaren Begründung in den Materialien zum WFG geschlossen werden könnte: "Die Ergänzung stellt klar ... " -, war sie doch in der Auslegung des BSG zumindest auch sinnvoll und konnte als vom Gesetzgeber so gewollt erscheinen (vgl. BVerfG vom 19. Dezember 1961, BVerfGE 13, 261, 273; vom 24. Juli 1968, BVerfGE 24, 75, 101).

  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 12/83

    Verfassungsmäßigkeit der Doppelanrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten in der

    Auszug aus BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 27/95
    Im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG hat der Gesetzgeber die Befugnis, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen; er kann insbesondere Maßnahmen zur Beseitigung von Doppelleistungen ergreifen (vgl. BVerfG vom 14. Juni 1985, BVerfGE 70, 101, 110ff. sowie BVerfG vom 15. Juni 1971, BVerfGE 31, 185, 189 ff; zu § 1278 RVO vgl. BVerfG - Dreierausschuß - vom 19. Juli 1984, SozR 2200 § 1278 Nr. 11).

    Eine Unabänderlichkeit der bei Rentenbeginn bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (BVerfG vom 14. Juni 1985, BVerfGE 70, 101, 111).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

  • BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 101/94

    Zuflußprinzip bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes

  • BSG, 19.11.1957 - 3 RJ 47/56
  • BSG, 27.03.1984 - 5a RKn 26/82

    Behebung des Versicherungsfalles - Rückwirkung - Vertrauensschutz -

  • LSG Rheinland-Pfalz, 19.06.1996 - L 5 Kn 1/96
  • BSG, 29.04.1997 - 8 RKn 29/95

    Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers bei Überzahlung von

  • BSG, 06.09.1995 - 14 REg 1/95

    Geltungsbereich des BErzGG , Verfassungsmäßigkeit der Neufassung des BErzGG durch

  • BSG, 25.11.1971 - 5 RKn 20/70

    Rentenfeststellung - Bindender Feststellungsbescheid - Rückwirkende

  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvR 446/77

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 2 § 9a Abs. 2 AnVNG

  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 14/93

    Begünstigender Verwaltungsakt - Aufhebungsfrist - Kenntnis der Tatsachen

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

  • BSG, 09.05.1995 - 10 RKg 7/94

    Richtervorlagen nach Art. 100 GG , Anspruch auf Kindergeld nach § 44e BKGG

  • BSG, 10.02.1993 - 9a RV 43/91

    Ausgleichsrente - Minderung - Anlage des Vermögens

  • BSG, 25.06.1987 - 5b RJ 54/86

    Ausschluß des Ruhens einer Rente - Unfallrente - Beginn der Rentenversicherung -

  • BSG, 30.10.1990 - 10 RKg 1/90

    Anwendung von § 2 Abs. 2 S. 2 BKGG bei Verzicht auf Ausbildungsvergütung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.1994 - L 4 J 77/94

    Zusammentreffen von RV-Hinterbliebenenrente mit UV-Hinterbliebenenrente - keine

  • BSG, 27.07.1989 - 7 RAr 115/87

    Anwendung des § 48 SGB X , Fristbeginn

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.07.1991 - 2 A 795/90

    Kommunale Abgaben; Straßenbaubeitrag; Erschließungsbeitrag; Rechtsgrundlage;

  • BSG, 20.04.1993 - 2 RU 52/92

    Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall mit Quetschverletzungen an der rechten

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

  • BSG, 24.02.1987 - 11b RAr 53/86

    Aufhebung eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts durch die BA

  • BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89

    Verfassungsmäßigkeit des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • BSG, 10.02.1993 - 9a RVs 5/91

    Kein Vertrauensschutz in die unrichtige Feststellung einer Krankheit - Rücknahme

  • LSG Bayern, 27.06.1996 - L 14 An 121/95
  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.07.1996 - L 4 J 15/96
  • LSG Bremen, 14.03.1996 - L 2 An 23/94

    Zusammentreffen von UV-Hinterbliebenenrente mit RV-Witwenrente (§ 93 Abs. 1 Nr. 2

  • BVerfG, 24.07.1968 - 1 BvR 537/65

    Verletzung des Rückwirkungsverbots im Bundesrückerstattungsgesetz

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 23/93

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen früheren

  • BSG, 27.10.1976 - 2 RU 127/74
  • BSG, 26.08.1994 - 13 RJ 29/93

    Aufhebung eines Rentenbewilligungsbescheides - Rückforderung gezahlter Rente mit

  • BSG, 11.12.1990 - 1 RR 2/88

    Anpassung des Kassenbereichs einer Innungskrankenkasse, Aufhebbarkeit einer

  • BVerfG, 12.06.1986 - 2 BvL 5/80
  • LSG Sachsen, 04.10.1994 - L 4 Kn 12/94

    Anrechnung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf

  • BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 7/92

    Ausbildungsbeihilfe - Rückwirkende Kürzung - Nebenbestimmung - Vertrauensschutz -

  • BVerfG, 09.02.1988 - 1 BvL 23/86

    Anforderungen an eine Richtervorlgae nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BSG, 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R

    Sozialhilfe - bedarfsorientierte Grundsicherung bzw Grundsicherung bei

    Zwar können spätere Änderungen der Sach- und Rechtslage sogar bis auf den Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Dauerverwaltungsaktes zurückwirken, also die Sach- oder Rechtslage ex tunc ändern (vgl BSG SozR 3-2600 § 93 Nr. 3 S 17 mwN) ; maßgebend hierfür ist aber eine rückwirkende Umgestaltung der Rechtslage, deretwegen der Verwaltungsakt (auch für den zurückliegenden Zeitraum) nicht mehr oder nicht mehr so erlassen werden dürfte.
  • BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung -

    § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X verlangt hingegen eine spätere Änderung (vgl BSGE 74, 287 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 33 S 67; BSG SozR 3-2600 § 93 Nr. 3 S 17).
  • BSG, 13.03.2002 - B 8 KN 4/00 R

    Zusammentreffen einer Unfallwitwenrente und einer Witwenrente aus der

    Dass die Nichtanrechnungsvorschrift des § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI aF auch für die Hinterbliebenenrente gelte, sei in der Rechtsprechung des BSG geklärt (BSG Urteile vom 30. Juni 1997 - 8 RKn 28/95 - SozR 3-2600 § 93 Nr. 4 sowie vom 28. Mai 1997 - 8 RKn 9/95, 27/95 - SozR 3-2600 § 93 Nr. 3 und 28/96 -).

    Ausgehend von den Senatsentscheidungen vom 28. Mai 1997 (8 RKn 9/95 - Kompass 1998, 35; 8 RKn 27/95 - SozR 3-2600 § 93 Nr. 3 und 8 RKn 28/96) und der darin vorgenommenen Aufteilung der Zeit seit Inkrafttreten des SGB VI in drei Zeiträume (1. Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zur Zustellung des Anrechnungsbescheides; 2. Zeitraum von der Zustellung des Anrechnungsbescheides bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss über das WFG am 9. Juli 1996; 3. Zeitraum ab dem 1. August 1996 - Inkrafttreten des WFG) sei der Anrechnungsbescheid zumindest für den "3.

    im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des 8. Senats vom 28. Mai 1997 (8 RKn 27/95 - SozR 3-2600 § 93 Nr. 3) an das Bundesverfassungsgericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, soweit der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf anrechnungsfreie Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung den Zeitraum 1. Juli 1994 bis 31. Juli 1996 betrifft.

    im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des 8. Senats vom 28. Mai 1997 (8 RKn 27/95 - SozR 3-2600 § 93 Nr. 3) an das Bundesverfassungsgericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, soweit es um den Anspruch der Klägerin auf anrechnungsfreie Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung während des Zeitraums 1. Juli 1994 bis 31. Juli 1996 geht.

    Eine Entscheidung über die Zeit vor dem endgültigen Gesetzesbeschluss über das WFG - von Juli 1994 bis Juli 1996 - konnte der Senat hingegen derzeit noch nicht treffen; insoweit hat er im Hinblick auf die übereinstimmenden Anträge der Beteiligten auf Grund des Vorlagebeschlusses des Senats vom 28. Mai 1997 (8 RKn 27/95 - SozR 3-2600 § 93 Nr. 3) an das Bundesverfassungsgericht (dortiges Az: 1 BvL 20/97) das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

    Wie der Senat ferner in seinem Teilurteil vom 28. Mai 1997 (8 RKn 27/95 - SozR 3-2600 § 93 Nr. 3) ausgeführt hat, verstößt die Rückwirkung der Ergänzung des § 93 Abs. 5 SGB VI insbesondere durch seinen Satz 3 idF des WFG ab dem Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses (am 9. Juli 1996) nicht gegen das GG; insoweit besteht kein Anlass für eine erneute Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG (vgl nachfolgend zu 2).

    1) Nach ständiger Rechtsprechung des BSG zu dem bis zum In-Kraft-Treten des WFG geltenden Recht ruht die Witwenrente aus der Rentenversicherung trotz Zusammentreffens mit einer Witwenrente aus der Unfallversicherung jedenfalls dann nicht, wenn die Leistung aus der Unfallversicherung wegen eines Unfalls gewährt wird, der sich ereignete, nachdem der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet und Altersruhegeld bezogen hatte, weil er damit die höchstmögliche Rente aus der Rentenversicherung erworben hatte, bevor der Arbeitsunfall eintrat (zur Rechtsprechungsentwicklung vgl BSG Urteile vom 9. Dezember 1965 - 4 RJ 503/63 - BSGE 24, 150 = SozR Nr. 8 zu § 1278 RVO, vom 29. November 1967 - 4 RJ 161/67 - BSGE 27, 230 = SozR Nr. 2 zu § 1279 RVO, vom 21. November 1969 - 12 RJ 52/64 - nicht veröffentlicht, vom 21. Juni 1995 - 5 RJ 4/95 - SozR 3-2600 § 93 Nr. 1, vom 28. Mai 1997 - 8 RKn 27/95 - SozR 3-600 § 93 Nr. 3, vom 30. Juni 1997 - 8 RKn 28/95 - SozR 3-2600 § 93 Nr. 4 und vom 27. August 1998 - B 8 KN 20/97 R - nicht veröffentlicht).

    Der Senat verweist hierzu auf seinen Vorlagebeschluss und die Teilurteile vom 28. Mai 1997 (8 RKn 27/95 - SozR 3-2600 § 93 Nr. 3 - unter IV - insoweit veröffentlicht in JURIS).

    War aber der Gesetzgeber verfassungsrechtlich befugt, die Anrechnungsvorschriften des § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI auch auf Fallkonstellationen wie bei der Klägerin zu erstrecken, so war er auch nicht gehindert, dies durch einen Eingriff in bereits bestehende Leistungsansprüche - und nicht nur in Anwartschaften auf künftige Leistungen - mit Wirkung für die Zukunft (gerechnet ab dem endgültigen Gesetzesbeschluss des WFG) umzusetzen (vgl im Einzelnen Teilurteil des Senats vom 28. Mai 1997 <8 RKn 27/95 - SozR 3-2600 § 93 Nr. 3 - unter V ).

    In diesen Urteilen hat der 4. Senat in Kenntnis der Senatsvorlagen an das BVerfG vom 28. Mai 1997 (8 RKn 27/95 - SozR 3-2600 § 93 Nr. 3; 8 RKn 9/95 und 8 RKn 28/96) ausgeführt, dass "in Fällen der vorliegenden Art" eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG mangels Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage nicht in Betracht komme.

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