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BSG, 20.08.1963 - 8 RV 813/61 |
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- BSG, 06.12.1955 - 9 RV 142/54
Auszug aus BSG, 20.08.1963 - 8 RV 813/61
des Bundessozialgérichts"-BSG-'(BSG 2, 99; 5, 116; 8, 203) die Gesichtspunkte angeführt, welche für die 'Annahme einer "besonderen Gefahr" vorliegen müssen° Hierzu sei 116 ff" abgedruckten Entaus der in BSG 5, scheidung des erkennenden Senats folgendes wiederholt: Nach der Besetzung deutschen Gebiets durch die Streitkräfte der Alliierten war die deutsche Bevölkerung insbesondere dadurch gefährdet, daß viele kriminelle Elemente "die Freiheit wiedererlangten und ein Teil "der während des zweiten Weltkrieges zwangsweise nach Deutschland gebrachten Fremd- ; arbeiter dem Haß gegen die Deutschen freien Lauf ließe Die Zahl der Raubüberfälle stieg sprunghaft an() Die entwaffnete deutsche Bevölkerung war damals schutzlos Verbrechern ausgeliefert, die teilweise rück5ichtslos von der Schußwaffe Gebrauch machten" Die Besatzungsmächte waren zu dieser Zeit noch So sehr mit sich selbst und den durch die Besetzung aufgetretenen Problemen beschäftigt und um ihre eigene Sicherheit bemüht, daß sie sich der Verbrecherbekämpfung zunächst kaum widmen konnten° Eine deutsche Polizei bestand unmittelbar nach der Kapitulation überhaupt nicht" Nachdem sie wieder organisiert -war, wurde ihr das Tragen und der Gebrauch von 5 -.
- BSG, 03.02.1999 - B 9 V 33/97 R
Besatzungspersonenschaden - sowjetische Besatzungsmacht - Geheimpolizei NKWD - …
Solche Verhältnisse wurden von der Rechtsprechung immerhin noch im August 1945 (BSGE 5, 116 f) bzw Oktober 1945 (vgl BSGE 8, 203 und die unveröffentlichte Entscheidung vom 20. August 1963 - 8 RV 813/61) angenommen. - LSG Niedersachsen, 07.02.2001 - L 9 V 5/99
Kriegsopferversorgung - Hinterbliebenenrente - sowjetische Besatzungsmacht - …
Zwar hat das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 20. August 1963 Az.: 8 RV 813/61 darauf hingewiesen, dass auch eine ausschließlich von Deutschen verübte Straftat die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Buchstabe d) BVG erfüllen könne.