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   VGH Baden-Württemberg, 31.07.1989 - 8 S 1657/89   

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VGH Baden-Württemberg, 31.07.1989 - 8 S 1657/89 (https://dejure.org/1989,3710)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31.07.1989 - 8 S 1657/89 (https://dejure.org/1989,3710)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31. Juli 1989 - 8 S 1657/89 (https://dejure.org/1989,3710)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.1987 - 5 S 2056/86

    Erforderlichkeit einer Interessenabwägung zwischen Bauherrn- und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.07.1989 - 8 S 1657/89
    Im Rahmen der Abwägung der Belange des Bauherrn und des Nachbarn sind an die grundsätzlich zu fordernde atypische Situation um so geringere Anforderungen zu stellen, je weniger sich die Nichteinhaltung des - nachbarschützenden - Teils der Abstandsfläche für den Nachbarn auswirkt (Fortführung von VGH Bad-Württemberg, Urteil vom 12.03.1987 - 5 S 2056/86 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.08.1993 - 5 S 1338/93

    (Wintergartenanbau eines Reihenhauses als Wohnzwecken im Sinne des BauGBMaßnG §

    Die Beachtung der Abstandsflächen muß für ihn zu einer Belastung führen, die über das jedem Bauherrn vom Gesetz zugemutete Maß hinausgeht (Urteil des Senats vom 12.03.1987 - 5 S 2056/86 - VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 31.07.1989 - 8 S 1657/89 - BWVPr 1989, 255; Beschluß vom 16.01.1992 - 3 S 2376/91 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.1992 - 8 S 374/92

    Zulassung einer Ausnahme von den Abstandsvorschriften

    Das gilt auch dann, wenn die Zulassung einer Abstandsfläche geringerer Tiefe für den Nachbarn keine nennenswerte Beeinträchtigung bedeutete (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, vgl Beschl v 31.7.1989 - 8 S 1657/89 - BWVPr 1989, 256).

    Zwar sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (Beschl. v. 31.7.1989 - 8 S 1657/89 - BWVPr 1989, 256 u. Urt. v. 2.4.1992 - 3 S 2431/91 -) im Rahmen der bei einer Entscheidung nach § 7 Abs. 3 LBO vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Interessen an die zu fordernde Ausnahmesituation auf Seiten des Bauherrn um so geringere Anforderungen zu stellen, je weniger sich die Nichteinhaltung (des nachbarschützenden Teils) der Abstandsfläche für den Nachbarn nachteilig auswirkt.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.1992 - 3 S 2376/91

    Bedeutung von Abstandsflächen und Immissionen für den nachbarlichen Wohnfrieden

    Im Gegenzug sind damit auch an die grundsätzlich zu fordernde atypische Situation auf dem Grundstück des Beigeladenen ebenfalls nur geringe Anforderungen zu stellen (zu dieser Wechselwirkung vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1989, aaO. sowie Beschluß vom 31.7.1989 - 8 S 1657/89 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.04.1992 - 3 S 2431/91

    Wandfläche einer nach BauO BW § 7 Abs 1 Nr 1 privilegierten Garage

    Im Rahmen der Abwägung sind an die Ausnahmesituation auf Seiten des Bauherrn freilich um so geringere Anforderungen zu stellen, je weniger belastend sich die Nichteinhaltung der Abstandsfläche für den Nachbarn auswirkt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 31.7.1989 - 8 S 1657/89 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.1994 - 3 S 282/93

    Erteilung einer Ausnahme von den Abstandsflächen - Vorliegen einer atypischen

    An die atypische Situation auf Seiten des Bauherrn sind zwar um so geringere Anforderungen zu stellen, je weniger belastend sich die Nichteinhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche für den Nachbarn auswirkt (so inbes. VGH Bad.-Württ., Beschluß v. 31.7.1989 - 8 S 1657/89 - BWVPr. 1989, 256).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 3 S 81/83

    Ausnahme von der Einhaltung der Abstandsvorschriften - atypische Situation

    Im Rahmen der gebotenen Abwägung können an die atypische Situation auf seiten des Bauherrn allerdings um so geringere Anforderungen gestellt werden, je weniger sich die Nichteinhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche auf den Nachbarn auswirkt (vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Beschluß v. 31.7.1989 - 8 S 1657/89 - u. Urteil v. 13.6.1990 - 3 S 136/90 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.1994 - 8 S 278/94

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung wegen Nichteinhaltens der Abstandsfläche

    Das gilt auch dann, wenn die Zulassung einer Abstandsfläche geringerer Tiefe für den Nachbarn keine nennenswerte Beeinträchtigung bedeutet (Senatsurt. v. 30.4.1992 - 8 S 374/92 - in Fortführung des Beschlusses v. 31.7.1989 - 8 S 1657/89 - BWVPr. 1989, 256).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.1994 - 8 S 769/94

    Aufschiebende Wirkung - überwiegend Wohnzwecken dienendes Bauvorhaben -

    Da im Rahmen der bei einer Entscheidung nach § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBO vorzunehmenden Abwägung an die zu fordernde Ausnahmesituation auf der Seite des Bauherrn um so geringere Anforderungen zu stellen sind, je weniger sich die Nichteinhaltung der Abstandsfläche für den Nachbarn nachteilig auswirkt (vgl. Senatsbeschl. v. 31.7.1989 - 8 S 1657/89 - BWVPr. 1989, 256), dürfte dies im vorliegenden Fall genügen, um die Zulassung einer Ausnahme zu rechtfertigen.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.1993 - 8 S 2570/93

    Ausnahme von Abstandflächenregelung - gestalterische Interessen des Bauherrn

    Da im Rahmen der bei einer Entscheidung nach § 7 Abs. 3 LBO vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Interessen an die zu fordernde Ausnahmesituation auf Seiten des Bauherrn umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je weniger sich die Nichteinhaltung (des nachbarschützenden Teils) der Abstandsfläche für den Nachbarn nachteilig auswirkt (Senatsbeschluß v. 31.7.1989 - 8 S 1657/89 - BWVPr 1989, 256), können in einem solchen Fall ausnahmsweise auch andere schutzwürdige Interessen des Bauherrn wie der Wunsch nach einer ansprechenden Gestaltung seines Vorhabens berücksichtigt werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.1991 - 8 S 1553/91

    BauNVO § 4a Abs 1 S 1 setzt planerische Entscheidung voraus, die in einem

    Die von der Antragsgegnerin angestellten Überlegungen vermögen die Gewährung einer Ausnahme jedenfalls deshalb nicht zu rechtfertigen, weil, wie das Verwaltungsgericht zu Recht bemängelt, Ausführungen darüber fehlen, ob und inwieweit der vorliegende Fall durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, die geeignet sein könnten, ihn als einen atypischen Sonderfall zu qualifizieren (vgl. zu diesem Erfordernis u.a. den Beschl. des Senats v. 31.7.1989 -- 8 S 1657/89 -- sowie das Urt. v. 30.1.1990 -- 8 S 3108/89 --).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.1990 - 8 S 3108/89

    Abstandsfläche bei Grenzbebauung; Ausnahme und Ermessensausübung

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