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   VGH Baden-Württemberg, 22.03.1994 - 8 S 1854/93   

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https://dejure.org/1994,7455
VGH Baden-Württemberg, 22.03.1994 - 8 S 1854/93 (https://dejure.org/1994,7455)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.03.1994 - 8 S 1854/93 (https://dejure.org/1994,7455)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. März 1994 - 8 S 1854/93 (https://dejure.org/1994,7455)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Normenkontrollklage gegen Bebauungsplanänderung durch Festsetzungsaufhebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Aufhebung von Festsetzungen eines Bebauungsplans (IBR 1994, 429)

Papierfundstellen

  • VBlBW 1994, 311
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.1992 - 8 S 634/92

    Festsetzung von privaten Grünflächen (Streuobstwiese) und Ausweisung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.03.1994 - 8 S 1854/93
    Damit wird jedoch nach der ständigen Praxis des beschließenden Senats (vgl. z.B. Normenkontrollbeschluß v. 16.12.1992 - 8 S 634/92 -, VBlBW 1993, 177) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Beschl. v. 28.6.1993 - 4 AO 23.92 [richtig: 4 NB 23.93 - d. Red.] - DVBl. 1993, 1100 = BauR 1993, 572; Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -) kein Planungsleitsatz im engeren Sinne aufgestellt, der nicht durch andere entgegenstehende Belange in der Abwägung überwunden werden könnte.

    Zum anderen schließt auch die prinzipielle Annahme, es bestehe im Gebiet der Antragsgegnerin jedenfalls im Grundsatz Bedarf an Wohnraum - welcher Qualität auch immer - nicht aus, daß sich die Gemeinde nach sorgfältiger Abwägung gegen die Aufrechterhaltung einer ihr an dieser Stelle bedenklich erscheinenden Terrassenbebauung entscheidet (vgl. zur Erhaltung einer Streuobstwiese in einer Gemeinde, die ebenfalls im Großraum S liegt, den Normenkontrollbeschluß des Senats vom 16.12.1992 - 8 S 634/92 - VBlBW 1993, 177; vgl. ferner den NK-Beschluß v. 30.9.1993 - 8 S 1676/92 - BauR 1994, 79).

  • BVerwG, 28.06.1993 - 4 NB 23.93

    Öffentlicher Belang des dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.03.1994 - 8 S 1854/93
    Damit wird jedoch nach der ständigen Praxis des beschließenden Senats (vgl. z.B. Normenkontrollbeschluß v. 16.12.1992 - 8 S 634/92 -, VBlBW 1993, 177) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Beschl. v. 28.6.1993 - 4 AO 23.92 [richtig: 4 NB 23.93 - d. Red.] - DVBl. 1993, 1100 = BauR 1993, 572; Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -) kein Planungsleitsatz im engeren Sinne aufgestellt, der nicht durch andere entgegenstehende Belange in der Abwägung überwunden werden könnte.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.1993 - 8 S 2144/93

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans - Bekanntmachung der Auslegung (ohne

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.03.1994 - 8 S 1854/93
    Daß der Großraum S zu denjenigen Regionen zählt, in denen die Versorgung der gesamten Bevölkerung mit Wohnraum noch nicht hinreichend zufriedenstellend gewährleistet ist, stellt auch die Antragsgegnerin nicht weiter in Frage (vgl. auch das Senatsurteil v. 29.11.1993 - 8 S 2144/93 -).
  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.03.1994 - 8 S 1854/93
    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet (vgl. grundlegend BVerwGE 34, 301 und 45, 309).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.1993 - 8 S 1676/92

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Begrenzung der höchstzulässigen Zahl der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.03.1994 - 8 S 1854/93
    Zum anderen schließt auch die prinzipielle Annahme, es bestehe im Gebiet der Antragsgegnerin jedenfalls im Grundsatz Bedarf an Wohnraum - welcher Qualität auch immer - nicht aus, daß sich die Gemeinde nach sorgfältiger Abwägung gegen die Aufrechterhaltung einer ihr an dieser Stelle bedenklich erscheinenden Terrassenbebauung entscheidet (vgl. zur Erhaltung einer Streuobstwiese in einer Gemeinde, die ebenfalls im Großraum S liegt, den Normenkontrollbeschluß des Senats vom 16.12.1992 - 8 S 634/92 - VBlBW 1993, 177; vgl. ferner den NK-Beschluß v. 30.9.1993 - 8 S 1676/92 - BauR 1994, 79).
  • BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Zweck einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.03.1994 - 8 S 1854/93
    Damit wird jedoch nach der ständigen Praxis des beschließenden Senats (vgl. z.B. Normenkontrollbeschluß v. 16.12.1992 - 8 S 634/92 -, VBlBW 1993, 177) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Beschl. v. 28.6.1993 - 4 AO 23.92 [richtig: 4 NB 23.93 - d. Red.] - DVBl. 1993, 1100 = BauR 1993, 572; Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -) kein Planungsleitsatz im engeren Sinne aufgestellt, der nicht durch andere entgegenstehende Belange in der Abwägung überwunden werden könnte.
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.03.1994 - 8 S 1854/93
    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet (vgl. grundlegend BVerwGE 34, 301 und 45, 309).
  • VG Stuttgart, 15.02.2012 - 5 K 2779/09

    Bauvorbescheid, Sachbescheidungsinteresse, gesicherte Erschließung; Herabzonung

    Maßgeblich hierfür ist, dass einer Festsetzung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung - unabhängig davon, ob ihre Änderung die Schwelle der Sozialpflichtigkeit des Eigentums überschreitet und eine Entschädigungspflicht auslöst - als einer Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG regelnden Bestimmung stets ein erhebliches Gewicht zukommt und daher die Änderung einer derartigen Festsetzung im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung einer besonders sorgfältigen Prüfung bedarf (vgl. m. w. N. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.03.1994 - 8 S 1854/93 -, VBlBW 1994, 311 ff.; BayVGH, Urt. v. 14.08.2003 - 14 N 99.1156 -, NVwZ-RR 2004, 89 f.; VG Lüneburg, Urt. v. 15.09.2011 - 2 A 125/09 -, ).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2002 - 3 S 2016/01

    Ökologische Belange in der Abwägung

    Die Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, obliegt grundsätzlich dem Planungsermessen der Gemeinde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.3.1994 - 8 S 1854/93 -, VBlBW 1994, 311).
  • BVerwG, 30.06.1997 - 4 NB 18.96

    Abwägungsrelevanz der Eigentümerinteressen nicht erschlossener Grundstücke -

    Es hat nicht in Zweifel gezogen, daß bei der Aufhebung eines Bebauungsplans die für eine Aufrechterhaltung der Planung sprechenden Erwägungen sorgfältig - auch im Hinblick auf den grundrechtlichen Eigentumsschutz - zu prüfen sind, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem von der Beschwerde zitierten Beschluß vom 22. März 1994 (- 8 S 1854/93 - VBlBW 1994, 311) ausgeführt hat.

    Die Beschwerde bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie eine Abweichung von dem bereits genannten Urteil des Verwaltungsgerichts Baden-Württemberg vom 22. März 1994 - 8 S 1854/93 (a.a.O.) hinsichtlich des allgemeinen Bedarfs an Wohnbauflächen geltend macht.

  • VGH Bayern, 14.08.2003 - 14 N 99.1156

    Normenkontrolle, Bebauungsplan, Erforderlichkeit, Abwägung, Änderung der Art der

    Sie hat damit außer Acht gelassen, dass einer Festsetzung betreffend die Art der baulichen Nutzung unabhängig davon, ob ihre Änderung die Schwelle der Sozialpflichtigkeit des Eigentums überschreitet und eine Entschädigungspflicht auslöst, als einer Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG regelnden Bestimmung ein eigenes Gewicht zukommt und deshalb die Änderung derartiger Festsetzungen im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung besonders sorgfältig zu prüfen ist (vgl. BVerfG vom 19.12.2002 NVwZ 2003, 727 und vom 16.12.2002 NVwZ 2003, 726; VGH BW vom 22.3.1994, VBlBW 1994, 311).
  • OVG Saarland, 30.10.2001 - 2 N 4/00

    Rechtmäßigkeit eines Änderungsbebauungsplanes und einer Satzung über die

    Dem entspricht es, daß das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, soweit es die planerische Entscheidungsbefugnis der Gemeinden begrenzt, nach allgemeiner Meinung nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Mißgriffen eine rechtliche Schranke bildet (OVG Koblenz, Urteil vom 16.1.1985, BRS 44 Nr. 15; VGH Mannheim, Urteil vom 22.3.1994 - 8 S 1854/93 - Verwaltungsblatt Baden-Württemberg 1994, 311 - zur Aufhebung von Bau- und Wegeflächenfestsetzungen im Rahmen eines Änderungsbebauungsplanes).
  • VG Sigmaringen, 10.09.2003 - 4 K 1586/01

    Flächennutzungsplan; Konzentrationszone für Kiesabbau; Abwägung

    Die Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, obliegt grundsätzlich dem Planungsermessen der Gemeinde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.3.1994 - 8 S 1854/93 -, VBlBW 1994, 311; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.7.2002 - 3 S 2016/01 -).
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