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   VGH Baden-Württemberg, 14.01.2010 - 8 S 1977/09   

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VGH Baden-Württemberg, 14.01.2010 - 8 S 1977/09 (https://dejure.org/2010,2068)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 (https://dejure.org/2010,2068)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Januar 2010 - 8 S 1977/09 (https://dejure.org/2010,2068)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Keine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange bei Unterschreitung des Grenzabstandes im Rahmen der Nutzungsänderung eines Altgebäudes von Kraftfahrzeugwerkstatt in Wohnhaus

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange durch den Umbau eines im Jahr 1950 als Kraftfahrzeugwerkstatt genehmigten Altgebäudes in ein Wohnhaus; Vorläufiger Rechtsschutz eines Nachbarn im Hinblick auf die Genehmigung zur baulichen Erweiterung eines Altgebäudes ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange durch den Umbau eines im Jahr 1950 als Kraftfahrzeugwerkstatt genehmigten Altgebäudes in ein Wohnhaus; Vorläufiger Rechtsschutz eines Nachbarn im Hinblick auf die Genehmigung zur baulichen Erweiterung eines Altgebäudes ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachbarschutz bei baulicher Erweiterung und Umbau

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 387
  • BauR 2010, 1741
  • BauR 2010, 662
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.09.1998 - 8 S 2137/98

    Abstandsflächenrelevante Nutzungsänderung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.01.2010 - 8 S 1977/09
    Diese Abstandsflächenregelung gilt nicht nur für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes, sondern auch für Vorhaben, welche die - der Errichtung gleichstehende (§ 2 Abs. 12 Nr. 1 LBO) - bauliche Änderung oder die Nutzungsänderung eines Gebäudes zum Gegenstand haben, wenn sich solche Änderungen auf abstandsflächenrelevante Tatbestandsmerkmale wie die Wandhöhe oder -länge oder nachteilig auf die Nachbargrundstücke in einem der durch § 5 LBO geschützten Belange auswirken können (Sauter, LBO, Kommentar, § 5 Rn. 23 ff.; Senatsbeschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98 - VBlBW 1999, 26).

    Das gilt auch für den Belang des störungsfreien Wohnens, sofern dieser überhaupt zu den Schutzgütern der gesetzlichen Abstandsflächenregelung gehören sollte (bejahend im Urteil des 3. Senats vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 - VBlBW 1997, 266), was der erkennende Senat allerdings seit seinem Beschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98 - (VBlBW 1999, 26) in ständiger Rechtsprechung verneint.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2007 - 3 S 2107/07

    Nachbarklage - zur Verwirkung des materiellen Abwehrrechts - zur Frage der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.01.2010 - 8 S 1977/09
    Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 - VBlBW 2008, 483; Urteil des 5. Senats vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - BauR 2003, 1201; Urteil des 3. Senats vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190).

    Daneben können aber auch rechtliche Besonderheiten, die beim Nachbargrundstück im Verhältnis zum Bauvorhaben vorliegen und dessen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit abstandsflächenrechtlich deutlich mindern, eine "erhebliche" Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ausschließen, etwa bei einer rechtlichen Vorbelastung des Nachbargrundstücks, wenn z.B. das Abwehrrecht des Nachbarn in Bezug auf Auswirkungen einer für den Wiederaufbau eines Gebäudes verwendeten, auf dem Baugrundstück bereits existierenden Außenmauer ausgeschlossen (Urteil vom 27.10.2000 - 8 S 445/00 - VBlBW 2001, 144) oder in Bezug auf ein nachträglich genehmigtes Vorhaben verwirkt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190), oder bei einer Bebauung von Baugrundstück und Nachbargrundstück mit einem Doppelhaus (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.04.2009 - 3 S 569/09 -) oder wenn sich dem Regelungsregime der Abstandsflächenvorschriften eindeutig entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - VBlBW 2009, 65).

  • BVerwG, 21.06.2007 - 4 B 8.07

    "Sich-Einfügen" eines Erweiterungsvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.01.2010 - 8 S 1977/09
    Entscheidend ist allein, ob sich das Gebäude als solches, insbesondere nach seiner Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, wobei der daraus zu gewinnende Maßstab notwendigerweise grob und ungenau ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277; Beschluss vom 21.06.2007 - 4 B 8.07 - BauR 2007, 1691).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.1999 - 5 S 2971/98

    Nachbarklage wegen Unterschreitung der Abstandsfläche: öffentlich-rechtliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.01.2010 - 8 S 1977/09
    Insoweit ermöglicht § 56 Abs. 2 LBO jedoch anders als § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO auch bei einer erheblichen Beeinträchtigung nachbarlicher Belange eine Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.01.1999 - 5 S 2971/98 - VBlBW 1999, 347).
  • BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 18.92

    Bauplanungsrecht: Einfügen eines Dachgeschoßausbaus in den unbeplanten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.01.2010 - 8 S 1977/09
    Entscheidend ist allein, ob sich das Gebäude als solches, insbesondere nach seiner Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, wobei der daraus zu gewinnende Maßstab notwendigerweise grob und ungenau ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277; Beschluss vom 21.06.2007 - 4 B 8.07 - BauR 2007, 1691).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.1996 - 3 S 2205/94

    Nachbarschutz: Unterschreitung der Abstandsflächentiefe - erhebliche bzw nicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.01.2010 - 8 S 1977/09
    Das gilt auch für den Belang des störungsfreien Wohnens, sofern dieser überhaupt zu den Schutzgütern der gesetzlichen Abstandsflächenregelung gehören sollte (bejahend im Urteil des 3. Senats vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 - VBlBW 1997, 266), was der erkennende Senat allerdings seit seinem Beschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98 - (VBlBW 1999, 26) in ständiger Rechtsprechung verneint.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2000 - 8 S 445/00

    Isolierte Genehmigung der Errichtung eines Bauwerks

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.01.2010 - 8 S 1977/09
    Daneben können aber auch rechtliche Besonderheiten, die beim Nachbargrundstück im Verhältnis zum Bauvorhaben vorliegen und dessen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit abstandsflächenrechtlich deutlich mindern, eine "erhebliche" Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ausschließen, etwa bei einer rechtlichen Vorbelastung des Nachbargrundstücks, wenn z.B. das Abwehrrecht des Nachbarn in Bezug auf Auswirkungen einer für den Wiederaufbau eines Gebäudes verwendeten, auf dem Baugrundstück bereits existierenden Außenmauer ausgeschlossen (Urteil vom 27.10.2000 - 8 S 445/00 - VBlBW 2001, 144) oder in Bezug auf ein nachträglich genehmigtes Vorhaben verwirkt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190), oder bei einer Bebauung von Baugrundstück und Nachbargrundstück mit einem Doppelhaus (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.04.2009 - 3 S 569/09 -) oder wenn sich dem Regelungsregime der Abstandsflächenvorschriften eindeutig entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - VBlBW 2009, 65).
  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.01.2010 - 8 S 1977/09
    Entgegen der Ansicht der Antragstellerin verstößt das Vorhaben nicht gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, soweit diese Vorschrift über das im Begriff des Einfügens aufgehende Gebot der Rücksichtnahme Drittschutz vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2002 - 5 S 1655/01

    Grenznaher Balkon - Abstandsfläche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.01.2010 - 8 S 1977/09
    Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 - VBlBW 2008, 483; Urteil des 5. Senats vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - BauR 2003, 1201; Urteil des 3. Senats vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2009 - 3 S 569/09

    Doppelhaus; Grundstücksgrenze; Gebäudeaußenwände; Rücksprung; Grenzabstand;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.01.2010 - 8 S 1977/09
    Daneben können aber auch rechtliche Besonderheiten, die beim Nachbargrundstück im Verhältnis zum Bauvorhaben vorliegen und dessen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit abstandsflächenrechtlich deutlich mindern, eine "erhebliche" Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ausschließen, etwa bei einer rechtlichen Vorbelastung des Nachbargrundstücks, wenn z.B. das Abwehrrecht des Nachbarn in Bezug auf Auswirkungen einer für den Wiederaufbau eines Gebäudes verwendeten, auf dem Baugrundstück bereits existierenden Außenmauer ausgeschlossen (Urteil vom 27.10.2000 - 8 S 445/00 - VBlBW 2001, 144) oder in Bezug auf ein nachträglich genehmigtes Vorhaben verwirkt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190), oder bei einer Bebauung von Baugrundstück und Nachbargrundstück mit einem Doppelhaus (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.04.2009 - 3 S 569/09 -) oder wenn sich dem Regelungsregime der Abstandsflächenvorschriften eindeutig entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - VBlBW 2009, 65).
  • OVG Sachsen, 25.03.2009 - 1 B 250/08

    Aufschiebende Wirkung; Nutzungsänderung; Bestandsschutz; Abstandsflächen;

  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.2008 - 8 S 18/07

    Nachbargrundstück im Sinne von § 5 Abs 1 S 2 Nr 2 LBO (juris: BauO BW 1995);

  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 8 S 2720/04

    Kein baurechtlicher Nachbarschutz im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren bei

  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.2008 - 3 S 1668/07

    Abstandsfläche bei gestuft oder versetzt errichteten Bauwerken

  • VG Stuttgart, 13.08.2009 - 6 K 2312/09

    Verringerung der Grenzbebauung durch Modernisierungsmaßnahmen zur

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2014 - 8 S 1938/12

    Rückbauverpflichtung wegen eines Verstoßes gegen Abstandsflächen

    Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387 m.w.N.).

    Das Interesse des Nachbarn deutlich mindernde oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassende Besonderheiten können sich aus den tatsächlichen Verhältnissen auf seinem Nachbargrundstück oder aus rechtlichen Besonderheiten ergeben, die beim Nachbargrundstück im Verhältnis zum Bauvorhaben vorliegen (Senatsbeschluss vom 14.01.2010, a.a.O. m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.2020 - 5 S 437/18

    Landesbaurecht -nachbarliche Belange und Abstandsflächen

    Solche Besonderheiten können sich aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück oder aus seiner rechtlichen Beziehung zum Baugrundstück ergeben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.3.2015 - 8 S 2470/14 - juris Rn. 12 unter Bezugnahme auf Urteil vom 14.1.2010 - 8 S 1977/09 - juris Rn. 9; Senatsbeschluss vom 25.1.2000 - 5 S 2996/99 - juris Rn. 3, jeweils m. w. N.).
  • VG Karlsruhe, 17.10.2019 - 10 K 11594/17

    Baunachbarklage; fehlende Wege- und Leitungserschließung eines Grundstücks;

    Sie privilegiert bestimmte Sonderbauvorhaben und begründet einen Rechtsanspruch auf Abweichung ("sind zuzulassen"), wenn die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 -, juris Rn. 11).

    Aufgrund dieser Zielsetzung beschränkt der Begriff "zusätzlicher Wohnraum" den Anwendungsbereich der Norm nicht allein auf (Nutzungs-) Änderungen an bereits bestehenden Wohngebäuden, sondern begünstigt auch (Nutzungs-) Änderungen an bislang nicht wohnlich genutzten Bestandsgebäuden, wenn damit erstmals neuer Wohnraum geschaffen wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 -, juris Rn. 11).

    Allerdings ermöglicht § 56 Abs. 2 LBO auch bei einer erheblichen Beeinträchtigung nachbarlicher Belange eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.2010 -8 S 1977/09 -, juris Rn. 11; VG Karlsruhe, Urteil vom 15.04.2015 - 4 K 1910/13 -, juris Rn. 38).

    Denn die Außenwand des streitgegenständlichen Gebäudes auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... wurde bereits 1967 bzw. 1968 genehmigt, so dass ein Abwehrrecht der Klägerin diesbezüglich aufgrund der bestandskräftigen Baugenehmigung der Beigeladenen ausgeschlossen ist (so auch in einem vergleichbaren Fall: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 -, juris Rn. 10).

    Selbst wenn man den Wohnfrieden als einen durch die Abstandsflächenvorschriften geschützten Belang ansehen wollte (so der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, vgl. exemplarisch Beschluss vom 15.05.1991 - 3 S 1200/91 -, juris Ls. 1; Beschluss vom 12.06.1991 - 3 S 1499/91 -, juris Ls.; a. A. der 8. Senat, vgl. z. B. Beschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98 -, juris Rn. 7; dem folgend u. a. Beschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 18.03.2014 - 8 S 2628/13 -, juris Rn. 5), würde dieser durch das Vorhaben nicht negativ beeinflusst.

    Da § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO nach dem gerade Dargelegten einschlägig ist und einen Rechtsanspruch der Beigeladenen auf Abweichung begründet, ist es auch unschädlich, dass die angefochtene Baugenehmigung insoweit keine ausdrückliche Abweichungsentscheidung enthält (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.2010 -8 S 1977/09 -, juris Rn. 11).

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat früher in ständiger Rechtsprechung vertreten, dass Nutzungsänderungen im Hinblick auf den Nachbarn abstandsrechtlich relevant sind, wenn sie zu nachteiligen Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke hinsichtlich (auch) eines ausreichenden Brandschutzes führen können (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98 - daran anschließend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2010 - 8 S 1529/08

    Abstandsflächenbestimmung nach BauO BW § 6 Abs 1 S 1 Nr 2, Fassung 2009-11-17

    Daher ist auch nach dem Wegfall des nicht nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 17.11.2009 (GBl. S. 615) nach der in §§ 5, 6 LBO zum Ausdruck kommenden normativen Wertung davon auszugehen, dass jedenfalls bei einer Unterschreitung der nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO gebotenen Mindesttiefe der Abstandsfläche nachbarliche Belange i. S. des § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBO erheblich beeinträchtigt werden, es sei denn, die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück wird durch tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten im Verhältnis zum Bauvorhaben gekennzeichnet, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Mindestabstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs zur bisherigen Rechtslage; vgl. Urteile vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 -, VBlBW 2008, 483; vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - VBlBW 2009, 65; vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201 und vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 - Juris), insbesondere den Abstandsflächenvorschriften selbst sich entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - Juris und Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - a.a.O.).

    Sonstige rechtliche Besonderheiten (etwa eine rechtliche Vorbelastung des Nachbargrundstücks [vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - Juris]) stehen nicht in Rede.

  • VG Karlsruhe, 15.04.2015 - 4 K 1910/13

    Grenzabstand bei Umnutzung einer Scheune zu Wohnraum

    Ob nach diesen Grundsätzen die streitgegenständliche Nutzungsänderung die Genehmigungsfrage in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht neu aufwirft, hängt davon ab, ob der Wohnfrieden zu den durch das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht geschützten Belangen gehört (dafür: Bay. VGH, Urt. v. 03.12.2014 - 1 B 14.819 - juris; Hess. VGH, Urt. v. 14.03.2008, aaO; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.1986 - 3 S 1723/86 - juris; Beschl. v. 15.05.1991 - 3 S 1200/91 - aaO; a.A.: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - juris; Beschl. v. 18.03.2014 - 8 S 2628/13 - juris; Sauter, LBO, Stand Jan. 2015, § 5 Rn. 3 ff.).

    Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2010, aaO).

    Solche Besonderheiten können sich - und werden sich zumeist - aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück ergeben (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2010, aaO).

    Die für alle Vorschriften in den §§ 4 bis 37 LBO sowie Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung geltende generelle Abweichungsregelung in § 56 Abs. 2 LBO wird durch § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBO nicht verdrängt, sondern gilt ergänzend (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2010, aaO).

    Aufgrund dieser Zielsetzung beschränkt der Begriff "zusätzlicher Wohnraum" den Anwendungsbereich der Norm nicht allein auf (Nutzungs-) Änderungen an bereits bestehenden Wohngebäuden, sondern begünstigt auch (Nutzungs-) Änderungen an bislang nicht wohnlich genutzten Bestandsgebäuden, wenn damit erstmals neuer Wohnraum geschaffen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2010, aaO).

    Da § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO einen Rechtsanspruch des Bauherrn begründet, ist es auch unschädlich, dass die angefochtene Baugenehmigung insoweit keine ausdrückliche Abweichungsentscheidung, sondern eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO enthält (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2010, aaO).

  • VG Karlsruhe, 21.05.2019 - 2 K 252/17

    Nachbarschutz bei der Befreiung von der Festsetzung einer geschlossenen Bauweise;

    Dies ist unter anderem der Fall, wenn sich dem Regelungsregime der Abstandsflächenvorschriften eindeutig entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die von einer baulichen Anlage ausgehende konkrete Beeinträchtigung des angrenzenden Nachbargrundstücks für zumutbar hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.04.2009 - 3 S 569/09 -, ESVGH 60, 63 zur wortgleichen Vorgängerregelung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO; Beschl. v. 27.11.2013 - 8 S 1813/13 -, n.v.; Urt. v. 13.08.2008 - 3 S 1668/07 -, VBlBW 2009, 65; Beschl. v. 14.01.2010 - 8 S 1997/09 -, BauR 2010, 1741).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2013 - 8 S 1813/13

    Erweiterung und Modernisierung einer Kindertagesstätte in einem allgemeinen

    In diesem Fall ist eine abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung des Gebäudes in seiner geänderten Gestalt erforderlich, auch wenn das Altgebäude Bestandsschutz genießt (vgl. Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387 (388); vgl. auch zum jeweiligen Landesrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2012 - OVG 2 S 50.10 - juris Rn. 10 (zum Recht des Landes Berlin); Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.03.2009 - 1 B 250/08 - BRS 74 (2009) Nr. 134; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.03.2003 - 25 ZB 02.75 - juris Rn. 2; siehe auch Dhom/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2009, Art. 6 Rn. 14 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2017 - 5 S 2602/15

    Wohnungseigentümer als Nachbar im Sinne des öffentlichen Baunachbarrechts;

    Die Klage müsste zwar erfolglos bleiben, wenn die Beigeladene einen Anspruch darauf hätte, dass eine Abweichung zugelassen oder eine Befreiung für die vorgesehene Bauausführung erteilt wird, eine Abweichung oder Befreiung aber lediglich formal nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde (Schlotterbeck in Schlotterbeck/Busch/Ha-ger/Gammerl, LBO, 7. Aufl., § 56 Rn. 73; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3.3.2015 - 3 S 1913/14 - juris Rn. 12 ff.; Beschluss vom 14.1.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387; Beschluss vom 8.10.2012 - 8 S 1819/12 -).

    Allerdings ist bei der Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung oder die Erteilung einer Befreiung zu berücksichtigen, dass das Grundstück der Kläger vorbelastet ist, denn ein Abwehrrecht der Kläger in Bezug auf die Auswirkungen der bestehenden Außenwand dürfte aufgrund der bestandskräftigen Baugenehmigung aus dem Jahr 1872 ausgeschlossen sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - BauR 2014, 533; Beschluss vom 14.1.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387, juris Rn. 10).

  • VG Freiburg, 26.10.2016 - 1 K 237/15

    Beschränkung der Privilegierung in BauO BW 2010 § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 auf

    Allerdings ermöglicht § 56 Abs. 2 LBO insoweit jedoch anders als § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO auch bei einer erheblichen Beeinträchtigung nachbarlicher Belange eine Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2010 - 8 S 1977/09 -, zit. in Juris Landesrecht BW Rn. 11).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.2023 - 14 S 1161/23

    Erhöhung eines Bestandsgebäudes ohne Aufstockung

    a) Das Vorhaben besteht nicht in der bloßen Änderung einer baulichen Anlage, hinsichtlich der abstandsflächenrechtliche Vorgaben nur dann anzuwenden sind, wenn sich ein für die Abstandsflächentiefe maßgebliches Merkmal verändert (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.03.2014 - 8 S 2628/13 - juris Rn. 4; Beschluss vom 14.01.2020 - 8 S 1977/09 - juris Rn. 8).

    Denn durch sie würden sich für die Abstandsflächentiefe maßgebliche Merkmale verändern (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.03.2014 - 8 S 2628/13 - juris Rn. 4;Beschluss vom 14.01.2020 - 8 S 1977/09 - juris Rn. 8 m. w. N.).

    Dadurch entsteht in Richtung der Klägerin eine längere und in Teilen auch höhere Außenwand, was abstandsflächenrechtlich eine Gesamtbetrachtung des neuen Wohngebäudes erfordert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.2020 - 8 S 1977/09 - juris Rn. 8).

  • VG Karlsruhe, 28.05.2020 - 1 K 5050/18

    Auslegung von öffentlich-rechtlichen Willenserklärungen - im Widerspruch

  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2015 - 3 S 1913/14

    Zur Anwendung des BauO BW 2010 § 56 Abs 2 Nr 1 bei der Aufstockung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2015 - 8 S 2470/14

    Unbeabsichtigte Härte bei Einschränkungen der baulichen Nutzung durch

  • OVG Sachsen, 20.08.2020 - 1 A 1194/17

    Grenzgarage; Abstandsfläche; Luftwärmepumpe; Rücksichtnahmegebot; Abweichung;

  • VG Stuttgart, 20.08.2013 - 13 K 2046/13

    Errichtung einer Kindertagesstätte im allgemeinen Wohngebiet

  • VG Sigmaringen, 22.02.2022 - 4 K 3935/20

    Abweichung; Befreiung; Verletzung der Planungshoheit

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.2014 - 8 S 2628/13

    Überprüfung der Abstandfläche bei Änderung von Hotel- zu Wohnnutzung;

  • VGH Baden-Württemberg, 04.06.2013 - 8 S 574/11

    Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan - fehlerhafte Abwägung

  • VG Stuttgart, 30.09.2019 - 5 K 12982/17

    Baugenehmigung für die Errichtung einer Dachterrasse; Begriff der Modernisierung;

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