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   VGH Baden-Württemberg, 25.10.1990 - 8 S 2236/90   

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VGH Baden-Württemberg, 25.10.1990 - 8 S 2236/90 (https://dejure.org/1990,6641)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.10.1990 - 8 S 2236/90 (https://dejure.org/1990,6641)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Oktober 1990 - 8 S 2236/90 (https://dejure.org/1990,6641)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1991, 36 (Ls.)
  • DVBl 1991, 172 BWVPr 1991, 261 (Kurzwiedergabe)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.1997 - 8 S 29/97

    Beantragung der Abänderung eines verwaltungsgerichtlichen Aussetzungsbeschlusses

    In diesem Verfahren gem. § 80 Abs. 7 VwGO und mithin auch im Beschwerdeverfahren ist zu berücksichtigen, daß die Bezeichnung der Beteiligten des Verfahrens, soweit es nicht von Amts wegen betrieben wird (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.11.1995 - 13 S 494/95 -, VBlBW 1996, 98) selbständig nach ihrer Interessenlage in diesem Abänderungsstreit und nicht nach der Beteiligtenstellung im vorangegangenen Aussetzungsverfahren vorzunehmen ist (vgl. die Beschlüsse des Senats v. 25.10.1990 - 8 S 2236/90; 19.11.1990 - 8 S 2258/90 - und 27.5.1991 - 8 S 622/91 -, in denen er sich unter ausdrücklicher Aufgabe seiner in den Beschlüssen v. 16.7.1984 - 8 S 1246/84 - und 14.10.1987 - 8 S 1807/87 - vertretenen Ansicht der im Beschl. v. 5.10.1990 - 5 S 1828/90 - entwickelten Rechtsprechung des 5. Senats des beschließenden Gerichtshofs angeschlossen hat; vgl. auch die Beschlüsse v. 12.10.1994 - 5 S 2609/94 -, UPR 1995, 318 und v. 1.2.1996 - 5 S 3467/95).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.1993 - 8 S 1800/93

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Mehrzweckraum wegen möglicher

    Zwar befand sich bereits in einer von der beigeladenen Gemeinde beschlossenen Betriebsordnung eine ähnliche zeitliche Einschränkung; der Senat folgt aber dem Verwaltungsgericht darin, daß es zur Festlegung einer derartigen zeitlichen Beschränkung dann, wenn sie auch rechtliche Wirkungen gegenüber dem Nachbarn bewirken soll, der Festlegung in der Baugenehmigung bedarf, denn eine bloße Benutzungsordnung könnte von der Gemeinde ohne weiteres wieder geändert werden (vgl. auch den Senatsbeschluß vom 25.10.1990 - 8 S 2236/90 - zu den von einem Backhaus verursachten Immissionen).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.1992 - 2 S 2296/92

    Zur Aufhebung oder Änderung eines Beschlusses betreffend die Anordnung der

    Hierzu gehören eine Änderung der Sach- und Rechtslage sowie der Prozeßlage oder das Bekanntwerden neuer Gesichtspunkte und Beweismittel, die objektiv geeignet sind, die Erfolgsaussichten anders zu beurteilen, oder die eine neue Interessenabwägung erfordern (vgl. zu der im wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des § 80 Abs. 6 VwGO a.F. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 8.6.1988 - 2 S 1655/88 - Beschluß vom 22.2.1990 - 2 S 3134/89 - Beschluß vom 25.10.1990 - 8 S 2236/90 -, DVBl. 1990, 172).
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