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   OVG Berlin, 20.09.2002 - 8 S 224.02   

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https://dejure.org/2002,10572
OVG Berlin, 20.09.2002 - 8 S 224.02 (https://dejure.org/2002,10572)
OVG Berlin, Entscheidung vom 20.09.2002 - 8 S 224.02 (https://dejure.org/2002,10572)
OVG Berlin, Entscheidung vom 20. September 2002 - 8 S 224.02 (https://dejure.org/2002,10572)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständige Grundschule; Aufnahme eines Kindes in Grundschule mit Schulversuch; Einflussnahme der Eltern auf schulische Erziehung; Grundschule mit und ohne Einschulungsbereich; Entscheidung über Aufnahmeantrag im Wege einer Ermessensentscheidung; Unterricht in ...

  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 2; ; SchulG § 3; ; SchulG § 8 Abs. 3; ; SchulG § 28 Abs. 2

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorschule - Einschulung; "Andere Grundschule"; Vorklasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 118
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2005 - 8 S 84.05

    Aufnahme eines Kindes in die erste Klasse einer Grundschule auf Grund seiner

    Der Senat hat bereits entschieden (Beschluss vom 20. September 2002 - OVG 8 S 224.02 -), dass es ermessensfehlerhaft wäre, in eine an einem Schulversuch teilnehmende Grundschule ohne Einschulungsbereich vorrangig Kinder aufzunehmen, die in der örtlichen Nähe der Schule wohnen.

    Zu Recht hat das Verwaltungsgericht deshalb entschieden, dass in einem derartigen Fall die rechtswidrige Benachteiligung bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit durch Bereitstellung eines zusätzlichen Schulplatzes auszugleichen ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. September 2002 - OVG 8 S 224.02 -).

  • OVG Berlin, 04.11.2004 - 8 S 111.04

    Aufnahmekriterien einer Schule mit bilingualem Unterricht; Bestehen eines

    Dass § 8 Abs. 3 Satz 3 SchulG a.F. auch für solche Grundschulen anwendbar ist, die einen Schulversuch durchführen, ohne - wie hier die J. - über einen eigenen Einschulungsbereich zu verfügen, ist in der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 20. September 2002 - OVG 8 S 224.02 -) geklärt.

    Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats (Beschluss vom 20. September 2002 - OVG 8 S 224.02 - BA S. 9) erkannt, dass diese Vorgaben im weiten, von pädagogischen und schulorganisatorischen Überlegungen bestimmten Ermessen des Antragsgegners stehen.

    - Sofern die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 20. September 2002 (- OVG 8 S 224.02 - BA S. 9/10) anders zu verstehen sein sollten, wird daran nicht festgehalten.

  • VG Berlin, 31.07.2009 - 9 L 212.09

    Gemeinschaftsschule: Schulversuch muss für alle Schulanfänger offen sein

    Eine solche Bevorzugung ist nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte bei der Aufnahme in eine nicht zuständige Grundschule rechtswidrig (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Beschlüsse der früher zuständigen 3. Kammer vom 8. August 2002 - VG 3 A 585.02 - und 22. August 2003 - VG 3 A 973.03 - und dazu OVG Berlin, Beschlüsse vom 20. September 2002 - OVG 8 S 224.02 - und 5. Dezember 2003 - OVG 8 S 189.03 - vgl. auch OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2005 - OVG 8 S 84.05 - ferner Beschlüsse der Kammer vom 21. Juni 2007 - VG 9 A 74.07 - und vom 22. Juli 2008 - VG 9 A 127.08 -).

    Etwas anderes mag gelten, wenn im Land Berlin ein hinreichendes Angebot an entsprechenden Schulversuchsschulen existieren würde (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 20. September 2002 - OVG 8 S 224.02 -).

    Sie verfügen über keine Einschulungsbereiche und stehen für alle Schülerinnen und Schüler im Land Berlin offen, deren Erziehungsberechtigte von dem Angebot der wohnortnahen zuständigen Grundschule keinen Gebrauch machen wollen und den Besuch einer Grundschule mit einem besonderen pädagogischen oder organisatorischen Profil wünschen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 20. September 2002 - OVG 8 S 224.02 -).

  • VG Berlin, 31.07.2009 - 9 L 332.09

    Einstweiliger Rechtsschutz im Schulrecht

    Eine solche Bevorzugung ist nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte bei der Aufnahme in eine nicht zuständige Grundschule rechtswidrig (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Beschlüsse der früher zuständigen 3. Kammer vom 8. August 2002 - VG 3 A 585.02 - und 22. August 2003 - VG 3 A 973.03 - und dazu OVG Berlin, Beschlüsse vom 20. September 2002 - OVG 8 S 224.02 - und 5. Dezember 2003 - OVG 8 S 189.03 - vgl. auch OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2005 - OVG 8 S 84.05 - ferner Beschlüsse der Kammer vom 21. Juni 2007 - VG 9 A 74.07 - und vom 22. Juli 2008 - VG 9 A 127.08 -).

    Etwas anderes mag gelten, wenn im Land Berlin ein hinreichendes Angebot an entsprechenden Schulversuchsschulen existieren würde (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 20. September 2002 - OVG 8 S 224.02 -).

    Sie verfügen über keine Einschulungsbereiche und stehen für alle Schülerinnen und Schüler im Land Berlin offen, deren Erziehungsberechtigte von dem Angebot der wohnortnahen zuständigen Grundschule keinen Gebrauch machen wollen und den Besuch einer Grundschule mit einem besonderen pädagogischen oder organisatorischen Profil wünschen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 20. September 2002 - OVG 8 S 224.02 -).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2015 - 3 S 55.15

    Grundschule; Aufnahme; Schule besonderer pädagogischer Prägung;

    Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur, wenn die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs durch die Bereitstellung eines zusätzlichen Schulplatzes nicht mehr gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 20. September 2002 - OVG 8 S 224.02 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2005 - OVG 8 S 84.05 -, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2014 - OVG 3 S 56.14 -, juris Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2010 - 3 S 84.10

    Grundschule; Aufnahme in die -; zuständige Grundschule; andere Grundschule;

    Dass dem Antragsgegner die nachträgliche Aufnahme des Antragstellers nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 20. September 2002 - OVG 8 S 224.02 -, juris, Rn. 17).
  • VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 376.23
    Die Festlegung der Aufnahmekapazität liegt zudem im weiten, von pädagogischen und schulorganisatorischen Überlegungen bestimmten Ermessen des Antragsgegners (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 20. September 2002 - OVG 8 S 224.02).
  • VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 528.23

    Einstweilige Anordnung zur Aufnahme in eine bestimmte Schule

    Die Festlegung der Aufnahmekapazität liegt zudem im weiten, von pädagogischen und schulorganisatorischen Überlegungen bestimmten Ermessen des Antragsgegners (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 20. September 2002 - OVG 8 S 224.02).
  • VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 467.23
    Die Festlegung der Aufnahmekapazität liegt zudem im weiten, von pädagogischen und schulorganisatorischen Überlegungen bestimmten Ermessen des Antragsgegners (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 20. September 2002 - OVG 8 S 224.02).
  • VG Berlin, 05.07.2007 - 9 A 91.07

    "Umlenkung" von Grundschülern an eine andere Grundschule und an einen anderen

    Dabei steht der Schulverwaltung ein weites, von pädagogischen und schulorganisatorischen Überlegungen bestimmtes Ermessen zu (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20. September 2002 - OVG 8 S 224.02).
  • VG Berlin, 21.06.2007 - 9 A 74.07

    Wohnortnähe als unzulässiges Auswahlkriterium bei der Vergabe von Plätzen in

  • VG Berlin, 05.07.2007 - 9 A 86.07

    Losverfahren an der Thomas-Mann-Grundschule war rechtswidrig

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