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   VGH Baden-Württemberg, 20.10.2004 - 8 S 2273/04   

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VGH Baden-Württemberg, 20.10.2004 - 8 S 2273/04 (https://dejure.org/2004,7272)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.10.2004 - 8 S 2273/04 (https://dejure.org/2004,7272)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Oktober 2004 - 8 S 2273/04 (https://dejure.org/2004,7272)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Präklusion von Nachbareinwendungen gegen Bauvorhaben nach Ablauf der Einwendungsfrist; erneute Einwendungen bei späteren Änderungen des Bauantrages nur in Bezug hierauf

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abwehrrechte eines Angrenzers nach Ablauf der Einwendungsfrist; Konkretisierungspflicht von Einwendungen bei anhängigem Normenkontrollverfahren; Einwendungsmöglichkeiten im Falle einer wiederholten Angrenzerbenachrichtigung

  • Judicialis

    LBO § 55 Abs. 2 Satz 1; ; LBO § 55 Abs. 2 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LBauO § 55 Abs. 2 Satz 1, 2
    Baurecht - materielle Präklusion, Änderung des Bauantrags, Angrenzerbenachrichtigung, Wiederholung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfristung der Angrenzer-Abwehrrechte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 160
  • NVwZ-RR 2005, 160
  • BauR 2005, 147
  • ZfBR 2005, 584 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 01.04.1998 - 8 S 722/98

    Einwendungsausschluß gegen Baugenehmigung - Anforderungen an die Darlegung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.10.2004 - 8 S 2273/04
    Mit Ablauf der Einwendungsfrist verliert der Angrenzer seine Abwehrrechte gegen das konkret beantragte Bauvorhaben endgültig; er kann daher auch im Falle einer wiederholten Angrenzerbenachrichtigung innerhalb der neu eröffneten Einwendungsfrist nur noch insoweit Einwendungen erheben, als die Änderung des Bauantrags zusätzliche oder andersartige Beeinträchtigungen zur Folge hat (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 1.4.1998 - 8 S 722/98 -, VBlBW 1998, 464).

    Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass die Antragstellerin ihre Einwendungen gegen das Vorhaben des Beigeladenen innerhalb der Frist des § 55 Abs. 2 S. 1 LBO nicht hinreichend substantiiert habe, weil sie im Schreiben vom 27.2.2004 nur "Widerspruch gegen das Baugesuch" erhoben habe, ohne die von ihr befürchteten Beeinträchtigungen in irgendeiner Weise zu "thematisieren" (vgl. Beschl. d. Senats vom 1.4.1998 - 8 S 772/98 -, NVwZ 1998, 986; vgl. auch Sauter, LBO, § 55 Rn. 27 b).

  • VG Sigmaringen, 31.01.2017 - 2 K 364/17

    Akteneinsicht in Bauakte; Baunachbar; Eilantrag; Ablehnung von Akteneinsicht als

    Einwendungen nach § 55 Abs. 2 LBO sind bereits dann genügend substantiiert und konkretisiert, wenn der Einwendende das nach seiner Auffassung gefährdete Rechtsgut bezeichnet und zumindest grob die befürchteten Beeinträchtigungen darlegt, seine Betroffenheit also zumindest "thematisiert" (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.03.2014 - 3 S 183/14 - und vom 20.10.2004 - 8 S 2273/04 - jeweils juris; Sauter, LBO, Bd. 1, Stand 07/2015, § 55 Rn. 36).
  • VG Karlsruhe, 09.02.2024 - 2 K 3320/23
    Jedenfalls sofern ein Angrenzer oder sonstiger gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 LBO beteiligter Nachbar (fach-)anwaltlich vertreten ist, ist zu fordern, dass aus dem Einwendungsschreiben hinreichend deutlich wird, welcher Rechtsverstoß und welches seiner konkreten Rechtsgüter der Nachbar in Bezug auf das Vorhaben als gefährdet erachtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.11.2017 - 3 S 1933/17 - VBlBW 2018, 215 - juris Rn. 18; Sauter, LBO, Stand: April 2022, § 55 Rn. 36); ein konkreter Verstoß und eine Beeinträchtigung sind also zu "thematisieren" (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.03.2014 - 3 S 183/14 - NVwZ 2014, 1393 - juris Rn. 27; Beschl. v. 20.10.2004 - 8 S 2273/04 -, NVwZ-RR 2005, 160 - juris Rn. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2009 - 3 S 3013/08

    Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrages wegen formeller Präklusion bei

    Eine Rechtsmittelbelehrung muss die gesetzlich erforderlichen Mindestangaben enthalten und darf nicht generell geeignet sein, die Einlegung als Rechtsbehelf zu erschweren (BVerwG, Beschluss vom 01.07.1971 - VII CB 23.69 -, Buchholz 310 § 48 VwGO Nr. 22; Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 70.88 -, NJW 1991, 508; zum Inhalt einer Belehrung über eine materielle Präklusion auslösende Rechtsfolge vgl. insbesondere VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 26.04.2002 - 5 S 629/02 -, VBlBW 2002, 445; Beschluss vom 20.10.2004 - 8 S 2273/04 -, NVwZ 2005, 1; Beschluss vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 -, NVwZ [zu § 55 Abs. 2 LBO]).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.2014 - 3 S 183/14

    Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung einer Lagerhalle

    Der Einwender muss das nach seiner Auffassung gefährdete Rechtsgut bezeichnen und zumindest grob die befürchteten Beeinträchtigungen darlegen, er muss mit anderen Worten seine Betroffenheit zumindest "thematisieren" (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.10.2004 - NVwZ-RR 2005, 160; Sauter, LBO, § 55 Rn. 36; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, § 55 Rn. 27).
  • VG Stuttgart, 09.12.2008 - 5 K 5822/07

    Objektive am Erklärungswert ausgerichtete Auslegung einer Baugenehmigung;

    Daher ist nicht der Frage weiter nachzugehen, welche Veränderungen des ursprünglichen Bauantrags vom 09.06.2006 samt den dazugehörigen Bauvorlagen (§ 52 Abs. 1 Satz 1 LBO) die zweite und dritte Angrenzerbenachrichtigung veranlasst haben (vgl. zu zusätzlichen oder andersartigen Beeinträchtigungen infolge von Änderungen des Bauantrags und die damit verbundenen Probleme mit der materiellen Präklusion: VGH Bad.-Württ., Beschle. v. 01.04.1998 - 8 S 722/98 -, VBlBW 1998, 464 = NVwZ 1998, 986 u. v. 20.10.2004 - 8 S 2273/04 -, NVwZ-RR 2005, 160 = BRS 67 Nr. 190).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2016 - 3 S 235/15

    Nachbarschutz - Verlängerung der Betriebszeiten einer Strandbar

    Eine solche Wirkung tritt vielmehr nur ein, wenn und soweit die Änderung des Bauantrags zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Belange des Angrenzers führt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 1.4.1998, a.a.O.; Beschl. v. 20.10.2004 - 8 S 2273/04 - NVwZ-RR 2005, 160).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 5 S 922/13

    Schutzbedürftigen Räume im Sinne des Anhangs zur TA Lärm 1998; Geräusche des An-

    Vorliegend kann indes offenbleiben, ob - etwa im Hinblick auf die der neuen Baugenehmigung erstmals beigefügte Betriebsbeschreibung - eine nochmalige Benachrichtigung der Angrenzer geboten gewesen wäre (zu den Folgen nachträglicher Änderungen des Bauantrages für die - hier nicht in Rede stehende - Präklusionswirkung des § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.04.1998 - 8 S 722/98 -, NVwZ 1998, 986 und vom 20.10.2004 - 8 S 2273/04 -, NVwZ-RR 2005, 160).
  • VG Karlsruhe, 22.03.2023 - 2 K 478/23

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollziehung einer Baugenehmigung für ein

    Jedenfalls sofern ein Angrenzer oder sonstiger im Sinne des § 55 Abs. 2 LBO beteiligter Nachbar (fach-)anwaltlich vertreten ist, ist zu fordern, dass aus dem Einwendungsschreiben hinreichend deutlich wird, welcher Rechtsverstoß und welches seiner konkreten Rechtsgüter der Nachbar in Bezug auf das Vorhaben als gefährdet erachtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.11.2017 - 3 S 1933/17 - VBlBW 2018, 215 = juris Rn. 18; Sauter, LBO, 61. Ergänzung, Stand: April 2022, § 55 Rn. 36); ein konkreter Verstoß und eine Beeinträchtigung sind also mit anderen Worten zu "thematisieren" (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.03.2014 - 3 S 183/14 - NVwZ 2014, 1393 = juris Rn. 27; Beschl. v. 20.10.2004 - 8 S 2273/04 -, NVwZ-RR 2005, 160 = juris Rn. 2).
  • VG Sigmaringen, 11.06.2008 - 1 K 275/07

    Gewerbegebiet; Anlage für kulturelle Zwecke; Parkplatz; Stellplatz;

    Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 20.10.2004 - 8 S 2273/04 - Juris und vom 01.04.1998 - 8 S 722/98 -, VBlBW 1998, 464), welche die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde legt, verliert der Angrenzer seine Abwehrrechte gegen das konkrete beantragte Bauvorhaben mit dem Ablauf der Einwendungsfrist endgültig.
  • VG Karlsruhe, 20.01.2023 - 10 K 1357/21

    Bad Rotenfels: Klage gegen DHL-Logistikzentrum

    Denn mit Ablauf der Einwendungsfrist verliert der Angrenzer seine Abwehrrechte gegen das konkret beantragte Bauvorhaben endgültig; er kann daher auch im Falle einer wiederholten Angrenzerbenachrichtigung innerhalb der neu eröffneten Einwendungsfrist nur noch insoweit Einwendungen erheben, als die Änderung des Bauantrags zusätzliche oder andersartige Beeinträchtigungen zur Folge hat (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.10.2004 - 8 S 2273/04 -, juris Rn. 3 m.w.N.).
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