Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 22.10.1991 - 8 S 2571/91 |
Volltextveröffentlichungen
- Landesrecht Baden-Württemberg
§ 13 Abs 1 S 1 GKG, § 13 Abs 1 S 2 GKG
Streitwertfestsetzung bei Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung einer Spielhalle
Kurzfassungen/Presse
- VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst (Leitsatz)
Bauvorbescheid
Verfahrensgang
- VG Sigmaringen, 19.09.1991 - 5 K 337/91
- VGH Baden-Württemberg, 22.10.1991 - 8 S 2571/91
Zeitschriftenfundstellen
- NVwZ-RR 1992, 280
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Baden-Württemberg, 12.09.2002 - 8 S 1571/02
Spielhalle als kerngebietstypische Vergnügungsstätte
§ 13 GKG Nr. 322; Beschluss vom 22.10.1991 - 8 S 2571/91 - NVwZ-RR 1992, 280; OVG Schleswig, Beschluss vom 4.11.1994 - 1 O 1/94 - ). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.1995 - 3 O 79/95
Gebühren und Kosten: Streitwertbemessung bei Nutzungsänderung, Spielhalle
Dieser Rechtsprechung folgt der Senat nicht, weil die Berechnungsmethode zu pauschal erscheint und nicht hinreichend der Tatsache Rechnung trägt, daß sich der Streitwert letztlich an dem vom Betreiber aus der Spielhallennutzung erzielbaren Nettogewinn zu orientieren hat (VGH Mannheim vom 22.10.1991, 8 S 2571/91).Die Grundfläche des geplanten Betriebes ist ein geeigneter Ansatzpunkt zur Bestimmung der Bedeutung, welche eine derartige Rechtssache für den Kläger hat, der eine Spielhalle zu betreiben beabsichtigt, denn aus der Grundfläche des geplanten Betriebes ergibt sich die Zahl der aufzustellenden Geräte und damit in etwa der zu erzielende Nettogewinn (VGH Mannheim vom 22.10.1991, 8 S 2571/91).
