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LG Braunschweig, 26.02.2010 - 8 S 289/09 (026) |
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LG Braunschweig, Entscheidung vom 26. Februar 2010 - 8 S 289/09 (026) (https://dejure.org/2010,77890)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Wolfsburg, 24.06.2009 - 22 C 85/09
- LG Braunschweig, 26.02.2010 - 8 S 289/09 (026)
Wird zitiert von ...
- BGH, 06.04.2017 - III ZR 368/16
Eltern haften nicht für 0900er-Käufe ihrer Kinder
aa) Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob durch die Bereitstellung der Premiumdienstenummer durch die D. und die Anwahl dieser Nummer durch den Sohn der Beklagten überhaupt konkludente, auf den Abschluss eines Vertrags mit dem Unternehmen gerichtete Willenserklärungen abgegeben wurden oder ob in den Anrufen nur die rein tatsächliche Wahl des Bezahlmittels für den Vertrag über den Erwerb der "Credits" lag und sich die D. - wie die Revision meint - aus Sicht des Anrufenden lediglich als Hilfsperson der Spielebetreiberin darstellte (vgl. AG Wolfsburg…, Urteil vom 24. Juni 2009, 22 C 85/09, juris Rn. 20 ff, aufgehoben durch LG Braunschweig, Urteil vom 26. Februar 2010 - 8 S 289/09, juris, siehe insbes. Rn. 15; für den Regelfall so auch: Zimmermann MMR 2011, 516, 518 sowie K&R 2012, 731, 734; offen gelassen von Buchwitz, VuR 2010, 378, 379).