Rechtsprechung
LG Dresden, 31.05.2007 - 8 S 317/06 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,36346) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- verkehrslexikon.de
In einfach gelagerten Unfallschadensfällen liegt der Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr im angemessenen Toleranzrahmen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Pirna, 04.05.2006 - 4 C 1031/05
- LG Dresden, 31.05.2007 - 8 S 317/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 31.10.2006 - VI ZR 261/05
Billigkeit der Gebührenbestimmung eines Rechtsanwalts
Auszug aus LG Dresden, 31.05.2007 - 8 S 317/06
Der Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr beträgt 0, 5 - 2, 5. Es ist nicht unbillig, wenn ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall eine Geschäftsgebühr von 1, 3 bestimmt (BGH, Urteil vom 31.10.2006 - VI ZR 261/05 -, MDR 2007, 491 = VersR 2007, 265).