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   VGH Baden-Württemberg, 27.05.1987 - 8 S 509/87   

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VGH Baden-Württemberg, 27.05.1987 - 8 S 509/87 (https://dejure.org/1987,27857)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.05.1987 - 8 S 509/87 (https://dejure.org/1987,27857)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. Mai 1987 - 8 S 509/87 (https://dejure.org/1987,27857)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.1989 - 8 S 1681/89

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Erledigung der Hauptsache durch Klaglosstellung

    Die Umgebungsbebauung weist nach den Feststellungen des Senats, wie sie dem Urteil vom 27.5.1987 -- 8 S 509/87 -- zugrunde gelegen haben, Geschoßflächenzahlen bis zu 0, 56, 0,58 bzw. 0,59, mithin also höhere Geschoßflächenzahlen auf, als das nach dem Bauantrag vom 21.9.1987 mit einer Geschoßflächenzahl von 0, 47 geplante Einfamilienwohnhaus auf dem Grundstück K. straße 39 vorgesehen hatte.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.04.1990 - 8 S 599/90

    Zum Rücksichtnahmegebot bei Überschreitung der Geschoßflächenzahl und der

    Dies betrifft sowohl die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob bzw. in welchem Umfang das Vorhaben die in der näheren Umgebung anzutreffenden Geschoßflächenzahlen überschreitet und, falls ja, ob sich daraus eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Antragstellers ergibt (vgl. dazu Urteile des Sen. v. 26.6.1985 -- 8 S 1067/85 -- und v. 27.5.1987 -- 8 S 509/87 -- sowie Beschlüsse v. 19.3.1987 -- 8 S 306/87 -- und v. 16.10.1989 -- 8 S 2585/89 --), als auch die Frage, ob sich das Vorhaben nach der überbaubaren Fläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und, falls nein, ob auch daraus eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Antragstellers erfolgt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 15.4.1987 -- 4 B 60.87 -- ZfBR 1987, 258 und v. 27.3.1987 -- 4 B 59.87 --; VGH Bad.-Württ., Urteile v. 26.6.1985 -- 8 S 1067/85 -- und vom 28.11.1986 -- 8 S 1433/86 --).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.1989 - 8 S 2051/89

    Berechnung baurechtlicher Abstandsflächen

    Der vorliegende Fall ist auch nicht mit dem durch Urteil des Senats v. 27.5.1987 -- 8 S 509/87 -- entschiedenen Sachverhalt vergleichbar, bei dem es um Störungen vor einem Vorhaben ging, das in einem reinen Wohngebiet mit freistehenden Ein- und Zweifamilienwohnhäusern errichtet werden sollte.
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