Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 06.06.2001

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   VGH Baden-Württemberg, 06.07.2001 - 8 S 717/01   

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VGH Baden-Württemberg, 06.07.2001 - 8 S 717/01 (https://dejure.org/2001,4777)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06.07.2001 - 8 S 717/01 (https://dejure.org/2001,4777)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06. Juli 2001 - 8 S 717/01 (https://dejure.org/2001,4777)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Pflegeheim - Auseinanderfallen von Pflegedienstanbieter und Unterkunftsvermieter unschädlich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Dienstleistung einer Pfegedienstfirma; Vollzeitpflege von pflegebedürftige Personen; Überlassung der Unterkunft die Gewährung oder Vorhaltung von Verpflegung und Betreuung von pflegebedürfige Personen; Betreuung von Seniorenwohngemeinschaft; Entgeltliche Betreibung einer ...

  • Judicialis

    HeimG § 1 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HeimG § 1 Abs. 1
    Sonstiges Gesundheitsrecht, sonstiges besonderes Verwaltungsrecht: Heim, Gewährung der Unterkunft, Schutzzweck, Umgehung

  • rechtsportal.de

    HeimG § 1 Abs. 1
    Sonstiges Gesundheitsrecht, sonstiges besonderes Verwaltungsrecht: Heim, Gewährung der Unterkunft, Schutzzweck, Umgehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Stuttgart, 24.11.2000 - 4 K 3754/00
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.07.2001 - 8 S 717/01
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. November 2000 - 4 K 3754/00 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. November 2000 - 4 K 3754/00 - zu ändern und festzustellen, dass Ziff. 1 des Bescheids der Beklagten vom 16. Dezember 1999 und der hierauf bezogene Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31. Juli 2000 rechtswidrig waren.

  • OVG Sachsen, 10.09.2015 - 5 A 70/15

    Stationäre Einrichtung; unabhängige Wohngemeinschaft; trägergesteuerte

    Die Vorschrift, wonach eine Beschränkung der Wahlfreiheit nicht nur bei Identität von Vermieter und Pflegedienst, sondern auch bei ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Verbindung gegeben ist, was nach § 2 Abs. 5 Satz 3 SächsBeWoG dazu führt, dass eine unabhängige Wohngruppe ausscheidet und eine stationäre Einrichtung nach Absatz 1 vorliegt, impliziert, dass eine stationäre Einrichtung auch vorliegen kann, wenn Vermieter und Pflegedienstleister auseinanderfallen (vgl. zum früheren Heimrecht auch: NdsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2011, GewArch 2011, 357, 358; VGH BW, Urt. v. 6. Juli 2001, GewArch 2002, 167).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.2003 - 14 S 2775/02

    Heim, Betreuung, Betreutes Wohnen

    Denn eine Wohngemeinschaft in diesem Sinne beruht immer auf einem gemeinsamen Willensentschluss ihrer Mitglieder; hingegen haben die Bewohner des Hauses der Klägerin auf die personelle Zusammensetzung keinen bestimmenden Einfluss; über die Aufnahme eines neuen Bewohners entscheidet nämlich die Klägerin allein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2001 - 8 S 717/01 -, GewArch 2002, 167).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2003 - 14 S 2775/02

    Heim - Betreutes Wohnen

    Denn eine Wohngemeinschaft in diesem Sinne beruht immer auf einem gemeinsamen Willensentschluss ihrer Mitglieder; hingegen haben die Bewohner des Hauses der Klägerin auf die personelle Zusammensetzung keinen bestimmenden Einfluss; über die Aufnahme eines neuen Bewohners entscheidet nämlich die Klägerin allein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2001 - 8 S 717/01 -, GewArch 2002, 167).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.02.2015 - 4 L 51/14

    Einstufung einer Wohngemeinschaft als Teil einer stationären Einrichtung i.S.d.

    Trotz der bereits unter der Geltung des Heimgesetzes aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von ambulant betreuten Wohngemeinschaften zu Heimen (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 6. Juli 2001 - 8 S 717/01 -, zit. nach JURIS) hat der Landesgesetzgeber auf eine umfassend zu verstehende Formulierung verzichtet.
  • VG Stuttgart, 08.11.2002 - 10 K 1340/02

    Seniorenheim; Tagespflege und Kurzzeitpflege; Betreuung; Betriebsuntersagung

    Auch die tatsächlichen Verhältnisse sind insoweit beschlussfähig (vgl. dazu z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2001 - 8 S 717/01; VG Bayreuth, Urteil  vom 01.07.1999, GewA 2000, 425).
  • VG Frankfurt/Main, 26.09.2008 - 3 L 2665/08

    Heimrecht: Wohnprojekt für Demenzkranke als Heim

    Entscheidend für die Qualifizierung einer derartigen Einrichtung als Heim ist, ob zwischen dem Vermieter und dem Pflegedienst eine gewisse rechtliche oder tatsächliche Abhängigkeit besteht, die Wohnen und Betreuung aus dem Blickwinkel der Bewohner als einheitliche Gesamtleistung erscheinen lassen, bzw. ob die rechtliche Aufspaltung eines faktisch einheitlichen Vertragsverhältnisses gewählt wurde, um die Bestimmungen des Heimgesetzes zu umgehen (VGH München, a. a. O.; VGH Mannheim, U. v. 06.07.2001, 8 S 717/01; VG Leipzig, B. v. 11.11.1998, 2 K 1480/98; VG Aachen, B. v. 24.04.2003, 8 L 183/03).
  • OVG Sachsen, 24.02.2014 - 5 A 564/11

    Ulassung der Berufung, Heim, Seniorenwohngemeinschaft, Betreutes Wohnen, Träger

    3 Im Berufungsverfahren wird - sofern der angegriffene Bescheid noch Wirkung entfaltet oder ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht - der Frage nach der Abgrenzung eines Heims von Einrichtungen des Betreuten Wohnens und Wohngemeinschaften näher nachzugehen sein (vgl. BGH, Beschl. v. 21. April 2005, NJW 2005, 2008; NdsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2011, GewArch 2011, 357; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2. Januar 2009 - OVG 6 S 4.08 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 14. August 2003 - 22 CS 03.1664 -, juris; VGH BW, Urt. v. 26. Juni 2003 - 14 S 2775/02 -, juris, und Urt. v. 6. Juli 2001, GewArch 2002, 167).
  • VG Göttingen, 28.08.2008 - 2 A 2/08

    Heim; Verwaltungsakt, feststellender; Wohnen, betreutes

    An diesem Gesetzeszweck orientiert wird die Annahme eines Heimes im Sinne von § 1 Abs. 1 HeimG durch eine rechtliche Konstruktion, nach der beide Leistungen verschiedenen Personen zuzurechnen sind, dann nicht ausgeschlossen, wenn die Betreffenden zwar eine rechtliche Gestaltung wählen, die formal die Anwendung des Heimgesetzes ausschließt, die tatsächlichen Verhältnisse sich aber wie in einem Heim darstellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2001 - 8 S 717/01 - GewArch. 2002, S. 167; Kunz/Ruf/Wiedemann, Heimgesetz, 10. Aufl., § 1, Rn. 3).
  • VGH Hessen, 24.11.2009 - 10 B 1910/09
    Denn allein die Wahl einer rechtlichen Konstruktion, die die zu erbringenden Leistungen verschiedenen Personen zuordnet, hindert die Annahme eines Heims jedenfalls dann nicht, wenn sie nur deshalb gewählt wird, um die Anwendung des Heimgesetzes auszuschließen (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06. Juli 2001, - 8 S 717/01 -, Rdnr. 22, juris).
  • OVG Sachsen, 07.10.2014 - 5 A 115/14

    Einstellung nach Hauptsacheerledigung, Heim, Betreutes Wohnen, Wohngemeinschaft

    Die Abgrenzung eines Heims von Einrichtungen des Betreuten Wohnens und Wohngemeinschaften kann Probleme aufwerfen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. April 2005, NJW 2005, 2008; NdsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2011, GewArch 2011, 357; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2. Januar 2009 - OVG 6 S 4.08 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 14. August 2003 - 22 CS 03.1664 -, juris; VGH BW, Urt. v. 26. Juni 2003 - 14 S 2775/02 -, juris, und Urt. v. 6. Juli 2001, GewArch 2002, 167).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2003 - 4 B 1000/03

    Anforderungen an die Qualifizeirung des Vorliegens eines Heims i.S.d.

  • VG Karlsruhe, 16.05.2003 - 8 K 1357/03

    Sozialhilfe - Zur sachlichen Zuständigkeit für die Unterbringung eines

  • VG Karlsruhe, 21.02.2003 - 8 K 3018/01

    Sozialhilfe - Sachliche Zuständigkeit bei betreutem Wohnen - Mehrkostenvorbehalt

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