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   OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2005 - 8 S 84.05   

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OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2005 - 8 S 84.05 (https://dejure.org/2005,19552)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.09.2005 - 8 S 84.05 (https://dejure.org/2005,19552)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. September 2005 - 8 S 84.05 (https://dejure.org/2005,19552)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufnahme eines Kindes in die erste Klasse einer Grundschule auf Grund seiner inneren Verbundenheit zu einem weitere Kind an der begehrten Grundschule; Innere Verbundenheit zweier Kinder auf Grund Besuches desselben Kindergartens; Durchführung eines echten statt eines nur ...

  • Judicialis

    VwGO § 123 Abs. 1; ; SchulG § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 a.F.; ; SchulG § 42 A... bs. 1; ; SchulG § 42 Abs. 2; ; SchulG § 55; ; SchulG § 55 Abs. 3 Satz 2; ; SchulG § 55 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1; ; SchulG § 55 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; ; SchulG § 55 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3; ; SchulG § 55 Abs. 3 Satz 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Berlin - 9 A 51.05
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2005 - 8 S 84.05
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Berlin, 26.11.2004 - 8 S 109.04

    Vorzeitige Aufnahme in eine Schule; Antrag auf Aufnahme eines Kindes in die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2005 - 8 S 84.05
    Eine Wiederherstellung bereits beeinträchtigter Bindungen ist indes in § 55 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SchulG als Aufnahmekriterium nicht vorgesehen (Senatsbeschluss vom 26. November 2004 - OVG 8 S 109.04 -).

    Der Senat hat zu dem Merkmal "gewachsene Bindungen zu anderen Kindern" im Sinne der insoweit gleich lautenden Vorgängerregelung des § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SchulG a.F. bereits entschieden (Beschluss vom 26. November 2004 - OVG 8 S 109.04 -).

    - Der weiteren Frage, ob auch dann kein lediglich "virtuelles", sondern "echtes" Losverfahren durchzuführen ist, wenn und soweit Schulplätze nicht auf Grund einer unrichtigen Vorrangentscheidung, sondern in einem fehlerhaften Losverfahren vergeben worden sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. November 2004 - OVG 8 S 111.04 -, vom 26. November 2004 - OVG 8 S 109.04 - und vom 29. November 2004 - OVG 8 S 115.04 -), und ob es dann ggf. einen Unterschied macht, wenn die Fehlerhaftigkeit des Losverfahrens zur Aufnahme rangniedrigerer und deshalb materiell nicht berechtigter Bewerber geführt hat, oder nicht, braucht hier nicht weiter nachgegangen zu werden, weil ein solcher Sachverhalt nicht gegeben ist.

  • OVG Berlin, 04.11.2004 - 8 S 111.04

    Aufnahmekriterien einer Schule mit bilingualem Unterricht; Bestehen eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2005 - 8 S 84.05
    Die Antragsteller verkennen insoweit nicht nur den Umfang ihrer Darlegungs- und Substanziierungslast im Eilrechtsschutzverfahren, der grundsätzlich verringerte Anforderungen an die gerichtliche Aufklärung korrespondieren, sondern auch die Maßgeblichkeit der schulbehördlichen Auswahlentscheidung als Zeitpunkt für die substanziierte und nachvollziehbare Darlegung der gesetzlichen Kriterien für die Aufnahme in eine andere als die zuständige Grundschule (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 4. November 2004 - OVG 8 S 111.04 -).

    Erziehungsberechtigte, die ihre Kinder in eine andere als die zuständige Grundschule einschulen möchten, müssen bereits bei Antragstellung (vgl. erneut zum maßgeblichen Zeitpunkt Senatsbeschluss vom 4. November 2004 - OVG 8 S 111.04 -) konkret und nachvollziehbar die gewachsenen Bindungen zu anderen Kindern und deren mögliche Beeinträchtigung darlegen.

    - Der weiteren Frage, ob auch dann kein lediglich "virtuelles", sondern "echtes" Losverfahren durchzuführen ist, wenn und soweit Schulplätze nicht auf Grund einer unrichtigen Vorrangentscheidung, sondern in einem fehlerhaften Losverfahren vergeben worden sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. November 2004 - OVG 8 S 111.04 -, vom 26. November 2004 - OVG 8 S 109.04 - und vom 29. November 2004 - OVG 8 S 115.04 -), und ob es dann ggf. einen Unterschied macht, wenn die Fehlerhaftigkeit des Losverfahrens zur Aufnahme rangniedrigerer und deshalb materiell nicht berechtigter Bewerber geführt hat, oder nicht, braucht hier nicht weiter nachgegangen zu werden, weil ein solcher Sachverhalt nicht gegeben ist.

  • OVG Berlin, 20.09.2002 - 8 S 224.02

    JÜL, Schulversuch, Vorklasse, Grundschule, Aufnahme, Einschulungsbereich,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2005 - 8 S 84.05
    Der Senat hat bereits entschieden (Beschluss vom 20. September 2002 - OVG 8 S 224.02 -), dass es ermessensfehlerhaft wäre, in eine an einem Schulversuch teilnehmende Grundschule ohne Einschulungsbereich vorrangig Kinder aufzunehmen, die in der örtlichen Nähe der Schule wohnen.

    Zu Recht hat das Verwaltungsgericht deshalb entschieden, dass in einem derartigen Fall die rechtswidrige Benachteiligung bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit durch Bereitstellung eines zusätzlichen Schulplatzes auszugleichen ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. September 2002 - OVG 8 S 224.02 -).

  • OVG Berlin, 22.02.2002 - 8 SN 164.01

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung auf Grund ernstlicher Zweifel an

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2005 - 8 S 84.05
    Dem allgemeinen Bildungsanspruch wird im Übrigen angemessen dadurch entsprochen, dass die Aufnahme in der zuständigen Grundschule nach § 55 SchulG gewährleistet bleibt (Senatsbeschluss vom 22. Februar 2002 - OVG 8 SN 164.01 -).
  • OVG Bremen, 25.09.1990 - 1 B 52/90

    Gesamtschule; Zugangsregelungen; Aufnahme von Schülern; Zugangsanspruch;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2005 - 8 S 84.05
    Das folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG (OVG Bremen, SPE 133 Nr. 1, Beschl. v. 25.09.1990 - 1 B 52/90 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2007 - 3 S 71.07

    Schulrecht - "Gewachsene Bindungen" zu anderen Kindern im Zusammenhang mit der

    Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat zu dem Kriterium der "gewachsene(n) Bindungen" bereits entschieden, dies seien solche Bindungen, die sich über einen längeren Zeitraum entwickelt und zu einer inneren Verbundenheit der Kinder geführt hätten (Beschluss vom 20. September 2005 - OVG 8 S 84.05 -, juris, Rdnr. 10).

    Lediglich bei Geschwisterkindern liegt es nahe, ohne weitere Ausführungen des Erziehungsberechtigten gewachsene Bindungen anzunehmen, die durch den Besuch von unterschiedlichen (Grund-) Schulen beeinträchtigt werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2005, a. a. O., Rdnr. 13).

    Durch diese vom Verwaltungsgericht festgestellten Trennungen sind die Voraussetzungen für die kontinuierliche Weiterentwicklung der Bindungen grundsätzlich entfallen und hierauf basiert maßgeblich die nachfolgende Bindungsbeeinträchtigung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2005 - OVG 8 S 84.05 -, juris, Rdnr. 4).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2020 - 3 S 81.20

    Aufnahme; Grundschule; Staatliche Europa-Schule Berlin; bilinguales

    Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2005 - OVG 8 S 84.05 - juris Rn. 16; Beschluss vom 29. September 2010 - OVG 3 S 84.10 - juris Rn. 8 ff.).
  • VG Hamburg, 04.08.2011 - 15 E 1532/11

    Virtuelles Losverfahren; Schulplatz; Versuchsschule; Auslosung; Versuchsprogramm;

    c) Dem subjektiven Recht der Antragstellerin auf ein fehlerfreies Verfahren ist vor dem Hintergrund der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG dadurch zu entsprechen, dass das fehlerhafte Losverfahren durch ein erneutes, nunmehr virtuelles Losverfahren ersetzt wird (vgl. ähnlich OVG Berlin, Beschluss vom 26.11.2004, 8 S 109.04, Juris Rn. 12, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.9.2005, 8 S 84.05, Juris Rn. 16).

    Da andernfalls gerichtlicher Rechtsschutz bei derartigen Fehlern nicht mehr zu erlangen wäre und die Antragsgegnerin sich ansonsten nach Vergabe der Schulplätze stets auf faktische Unmöglichkeit der Korrektur von Verfahrensfehlern berufen könnte, ist sie hier verpflichtet, die Schulplätze nachträglich bereitzustellen und zudem durch die Zurverfügungstellung der nötigen Ressourcen in der Schule dafür Sorge zu tragen, dass trotz Aufnahme weiterer Schüler ein dem Versuchsprogramm entsprechender Unterricht gewährleistet bleibt (vgl. auch VG Hamburg, Beschlüsse vom 12.8.2009, 2 E 1856/09 und vom 24.7.2008, 15 E 1874/08 , Juris Rn. 44; OVG Hamburg, Beschluss vom 29.8.2005, 1 Bs 258/05 , Juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.9.2005, 8 S 84.05, Juris, Rn. 15).

    Angesichts des Umstandes, dass bei Gericht derzeit lediglich fünf Anträge anhängig sind, hinsichtlich derer eine Teilnahme an der Verlosung wahrscheinlich ist, dürfte nicht zu besorgen sein, dass die Funktionsfähigkeit der Schule durch die überobligatorische Aufnahme nachträglich geloster Kinder gefährdet wäre (vgl. zu dieser Grenze bereits VG Hamburg, Beschluss vom 2.8.2010, 15 E 1785/10, Juris Rn. 52; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.4.2000, 2 B 10555/00, NVwZ-RR 2000, 680 f., Juris Rn. 7; OVG Bremen, Beschluss vom 25.9.1990, 1 B 52/90, Juris Kurztext; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.9.2005, 8 S 84.05, Juris Rn. 15; vgl. auch Nieds.

  • VG Hamburg, 24.07.2008 - 15 E 1874/08

    Kein genereller Vorrang von Geschwisterkindern bei der Aufnahme in die

    Denn das Gebot effektiven Rechtsschutzes rechtfertigt es, der klagenden Partei bei einem fehlerhaften Verfahren einen Anspruch zuzusprechen ( OVG Hamburg, Beschluss vom 29.8.2005, 1 Bs 258/05, Juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.9.2005, 8 S 84.05, Juris, Rn. 15 ).

    Die Schule ist dann unabhängig von § 10 HmbSG verpflichtet, einen weiteren Platz bereit zu stellen, und zwar bis an die Grenze ihrer Funktionsfähigkeit ( so OVG Bremen, Beschluss vom 25.9.1990, 1 B 52/90, Juris Kurztext; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.9.2005, 8 S 84.05, Juris Rn. 15 ) oder aber bis an ihre Kapazitätsgrenze ( OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.12.2007, 2 ME 601/0, Juris Rn. 16 ff. ).

  • VG Hamburg, 02.08.2010 - 15 E 1785/10

    Die Schulweglänge darf bei einer Profilschule nicht das maßgebliche

    Das Gebot effektiven Rechtsschutzes rechtfertigt es jedoch, der klagenden Partei bei einem fehlerhaften Verfahren einen Anspruch zuzusprechen (VG Hamburg, Beschlüsse vom 12.8.2009, 2 E 1856/09 und vom 24.7.2008, 15 E 1874/08, Juris Rn. 44; OVG Hamburg, Beschluss vom 29.8.2005, 1 Bs 258/05, Juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.9.2005, 8 S 84.05, Juris, Rn. 15 ).

    Die Schule ist in einem solchen Fall unabhängig von den in § 87 Abs. 1 S. 2 HmbSG festgesetzten Klassenstärken verpflichtet, einen weiteren Platz bereit zu stellen, und zwar bis an die Grenze ihrer Funktionsfähigkeit ( so OVG Koblenz, Beschluss vom 19.4.2000, 2 B 10555/00, NVwZ-RR 2000, 680 f., Juris Rn. 7; OVG Bremen, Beschluss vom 25.9.1990, 1 B 52/90, Juris Kurztext; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.9.2005, 8 S 84.05, Juris Rn. 15; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.12.2007, 2 ME 601/0, Juris Rn. 16 ff.; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht Bd. 1, Schulrecht, 4. Auflage 2006, Rn. 629).

  • VG Berlin, 06.09.2016 - 9 L 251.16

    Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 einer bestimmten Grundschule

    Für die hier maßgebliche Aufnahme in die Grundschule kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der schulbehördlichen Auswahlentscheidung an (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 4. November 2004 - OVG 8 S 111.04 -, juris, OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 20. September 2005 - OVG 8 S 84.05 -, juris, und vom 7. September 2007 - OVG 3 S 56.07 -).

    Wegen der rechtswidrigen Vergabe eines Schulplatzes an das Kind F. S. sind die Antragsteller des hiesigen Verfahrens und die gleichrangigen Antragsteller der Verfahren VG 9 L 337.16, VG 9 L 357.16 und VG 9 L 482.16 so zu stellen, als sei dieser Platz unbesetzt geblieben, so dass zu Rechtsschutzzwecken ein weiterer Platz zur Verfügung zu stellen ist, der den rechtsschutzsuchenden Bewerbern zusteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2005 - OVG 8 S 84.05 -) und unter diesen zu verlosen ist.

  • VG Berlin, 31.07.2009 - 9 L 212.09

    Gemeinschaftsschule: Schulversuch muss für alle Schulanfänger offen sein

    Eine solche Bevorzugung ist nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte bei der Aufnahme in eine nicht zuständige Grundschule rechtswidrig (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Beschlüsse der früher zuständigen 3. Kammer vom 8. August 2002 - VG 3 A 585.02 - und 22. August 2003 - VG 3 A 973.03 - und dazu OVG Berlin, Beschlüsse vom 20. September 2002 - OVG 8 S 224.02 - und 5. Dezember 2003 - OVG 8 S 189.03 - vgl. auch OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2005 - OVG 8 S 84.05 - ferner Beschlüsse der Kammer vom 21. Juni 2007 - VG 9 A 74.07 - und vom 22. Juli 2008 - VG 9 A 127.08 -).

    Insoweit sind wegen der Besonderheiten des Auswahlverfahrens die Angaben der Erziehungsberechtigten bei der Antragstellung maßgeblich (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 4. November 2004 - OVG 8 S 111.04 - und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2005 - OVG 8 S 84.05 -).

  • VG Berlin, 01.09.2017 - 9 L 601.17

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Zuweisung an Schule

    Die Antragstellerin zu 1. wurde an dieser Verlosung zu Recht nicht beteiligt, da die Antragsteller zu 2. und 3. einen entsprechenden Wunsch bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung nicht geäußert hatten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2005 - OVG 8 S 84.05 -, juris Rn. 4).

    Wegen der rechtswidrigen Vergabe eines Schulplatzes ist zu Rechtsschutzzwecken ein weiterer Platz zur Verfügung zu stellen, der zwar grundsätzlich allen rechtsschutzsuchenden Bewerbern zusteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2005 - OVG 8 S 84.05 -), vorliegend aber allein dem Antragsteller zu 1. aus dem Verfahren VG 9 L 675.17, der durch die Nachbesetzung des letzten im 1/3-Kontingent frei gewordene Platzes mit seinem Zwillingsbruder C. U. als einziger der rechtsschutzsuchenden Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG (Geschwisterbindung) erfüllt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2015 - 3 S 55.15

    Grundschule; Aufnahme; Schule besonderer pädagogischer Prägung;

    Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur, wenn die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs durch die Bereitstellung eines zusätzlichen Schulplatzes nicht mehr gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 20. September 2002 - OVG 8 S 224.02 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2005 - OVG 8 S 84.05 -, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2014 - OVG 3 S 56.14 -, juris Rn. 7).
  • VG Berlin, 06.08.2019 - 9 L 527.19

    Eilrechtsschutz auf Einschulung eines Schülers an einer besonderen Schule

    Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Veränderung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2005 - OVG 8 S 84.05 -, juris Rn. 4) bestehen nicht.

    Zu Rechtsschutzzwecken sind zwei weitere Plätze zur Verfügung zu stellen, die diesen gleichrangigen rechtsschutzsuchenden Bewerbern zustehen (vgl. Beschluss der Kammer vom 1. September 2016 - VG 9 L 251.16 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2005 - OVG 8 S 84.05 -) und unter ihnen zu verlosen sind.

  • VG Hamburg, 03.08.2012 - 15 E 1778/12

    Vorläufige Aufnahme in weiterführende Schule; Schulwunsch; Kapazität; keine

  • VG Berlin, 31.07.2009 - 9 L 332.09

    Einstweiliger Rechtsschutz im Schulrecht

  • VG Berlin, 06.08.2019 - 9 L 431.19

    Eilrechtsschutz auf Einschulung eines Schülers an einer besonderen Schule

  • VG Berlin, 10.08.2018 - 9 L 478.18
  • VG Berlin, 11.08.2006 - 9 A 160.06

    Einschulung: Scheinummeldung lohnt nicht

  • VG Berlin, 04.08.2015 - 9 L 211.15

    Aufnahme in die Staatliche Europa-Schule Berlin

  • VG Berlin, 03.08.2020 - 35 L 277.20
  • VG Berlin, 29.07.2019 - 9 L 320.19

    Vorläufige Zulassung eines Schulanfängers an einer Europa-Schule im Eilverfahren;

  • VG Berlin, 25.08.2014 - 9 L 329.14

    Vorläufige Aufnahme in die 1. Jahrgangsstufe der Grundschule im Blumenviertel

  • VG Berlin, 11.07.2008 - 9 A 92.08

    Aufnahmeanspruch eines Schulanfängers in eine bilinguale Grundschule

  • VG Berlin, 01.09.2016 - 9 L 199.16

    Aufnahme in die Schulanfangsphase

  • VG Berlin, 16.07.2019 - 9 L 329.19

    Anspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 einer Schule

  • VG Berlin, 21.08.2014 - 9 L 331.14

    Vorläufige Aufnahme in die Schulanfangsphase der Grundschule

  • VG Berlin, 16.07.2007 - 9 A 162.07

    Schulverwaltung darf von Erziehungsberechtigten bei Einschulung Nachweise über

  • VG Berlin, 22.07.2019 - 9 L 289.19

    Anspruch auf Aufnahme in die gewünschte nicht zuständige Grundschule

  • VG Berlin, 03.08.2020 - 35 L 262.20
  • VG Berlin, 22.07.2019 - 9 L 294.19

    Anspruch auf vorläufig Aufnahme in die 1. Jahrgangsstufe der K-Grundschule

  • VG Hamburg, 29.07.2011 - 15 E 1550/11

    Zum Anspruch eines Schulwechslers auf Aufnahme in eine 8. Klasse einer

  • VG Berlin, 10.08.2018 - 9 L 481.18
  • VG Berlin, 07.09.2017 - 9 L 720.17

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Zuweisung an Schule

  • VG Berlin, 03.08.2015 - 9 L 216.15

    Aufnahme in die Staatliche Europa-Schule Berlin

  • VG Hamburg, 04.08.2011 - 2 E 1296/11

    Aufnahme in Grundschule; Anmeldeverbund

  • VG Berlin, 14.08.2006 - 9 A 190.06

    Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme eines Kindes in die erste Klasse

  • VG Berlin, 08.08.2019 - 9 L 396.19

    Verpflichtung zur vorläufigen Aufnahme in eine bestimmte Grundschule

  • VG Berlin, 19.07.2019 - 9 L 206.19

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung zur vorläufigen

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