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   VGH Baden-Württemberg, 07.11.1994 - 8 S 976/94   

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VGH Baden-Württemberg, 07.11.1994 - 8 S 976/94 (https://dejure.org/1994,2957)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.11.1994 - 8 S 976/94 (https://dejure.org/1994,2957)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. November 1994 - 8 S 976/94 (https://dejure.org/1994,2957)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Baugenehmigung für Außenbereichsvorhaben: landwirtschaftlicher Betrieb auf überwiegend gepachteten Flächen - Dauerhaftigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Baurecht - Pferde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1995, 108 (Ls.)
  • ZfBR 1995, 224
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.1994 - 8 S 1716/93

    Vergrößerung einer Reithalle im Außenbereich; Voraussetzungen für die Annahme

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.1994 - 8 S 976/94
    Eine Pferdezucht, die auf überwiegend hinzugepachteten Futterflächen betrieben wird, ist beim Fehlen besonderer, ausnahmsweise für die Dauerhaftigkeit des Betriebs sprechender Anhaltspunkte kein landwirtschaftlicher Betrieb (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urt v 21.6.1993 - 8 S 2970/92 - u Urt v 16.3.1994 - 8 S 1716/93 -).

    Zwar ist eine Pferdezucht, die auf überwiegend eigener Futtergrundlage betrieben wird, dem Begriff der Landwirtschaft in Form der Wiesen- und Weidewirtschaft nach § 201 BauGB zuzurechnen (BVerwG, Urt. v. 19.4.1985 - 4 C 13.82 - NVwZ 1986, 201; Senatsurt. v. 25.6.1991 - 8 S 2110/90 - RdL 1991, 287 u. v. 16.3.1994 - 8 S 1716/93 -).

    Wichtige Indizien für die Nachhaltigkeit sind die Ernsthaftigkeit des Vorhabens, die Absicht und die objektive Möglichkeit der Gewinnerzielung (BVerwG, Urt. v. 11.4.1986 - 4 C 67.82 - BauR 1986, 419; Senatsurt. v. 16.3.1994 - 8 S 1716/93 -) sowie den gesicherten Zugriff auf die den Gegenstand der Bodennutzung bildenden Nutz- und Ertragsflächen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.8.1991 a.a.O.).

    Es spielt daher grundsätzlich keine Rolle, ob der Betrieb dem Haupt- oder Nebenerwerb dient (Senatsurt. v. 16.3.1994 a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24.8.1979 - 4 C 3.77 - DÖV 1979, 905 = BauR 1979, 481).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.1991 - 8 S 2110/90

    Zur Zulässigkeit einer Reithalle, die einem landwirtschaftlichen Betrieb mit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.1994 - 8 S 976/94
    Zwar ist eine Pferdezucht, die auf überwiegend eigener Futtergrundlage betrieben wird, dem Begriff der Landwirtschaft in Form der Wiesen- und Weidewirtschaft nach § 201 BauGB zuzurechnen (BVerwG, Urt. v. 19.4.1985 - 4 C 13.82 - NVwZ 1986, 201; Senatsurt. v. 25.6.1991 - 8 S 2110/90 - RdL 1991, 287 u. v. 16.3.1994 - 8 S 1716/93 -).

    Der Ertrag der ca. 14, 9 ha als Wiesen- und Weideflächen bewirtschafteten Grundstücke dürfte dann auch zur Deckung von mehr als der Hälfte des Futterbedarfs von ca. 40 Pferden in dem zu errichtenden Betrieb des Klägers ausreichen, wenn man für die ausgewachsenen Pferde sowie für die Fohlen einheitlich ein Jahresbedarf von 0, 5 ha der Wiesen oder der Weideflächen als Berechnungsgrundlage zugrunde legen würde (vgl. Senatsurt. v. 25.6.1991 a.a.O.; OVG Lüneburg, BRS 46 Nr. 85).

    Demgemäß genügt also regelmäßig eine landwirtschaftliche Betätigung, die ausschließlich oder weit überwiegend auf fremdem Grund und Boden verwirklicht wird, nicht den Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (BVerwG, Beschl. v. 3.2.1989 a.a.O.; Senatsurteile v. 21.6.1993 u. v. 25.6.1991 a.a.O.).

  • BVerwG, 03.02.1989 - 4 B 14.89

    Nebenerwerbsbetrieb - Eigentumsfläche - Pachtland - Reithalle

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.1994 - 8 S 976/94
    Die vorausgesetzte planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung hängt davon ab, daß dem Landwirt die für seine Ertragserzielung benötigten Flächen dauernd zur Verfügung stehen (BVerwG, Beschl. v. 3.2.1989 - 4 B 14.89 - BRS 49, Nr. 92).

    Demgemäß genügt also regelmäßig eine landwirtschaftliche Betätigung, die ausschließlich oder weit überwiegend auf fremdem Grund und Boden verwirklicht wird, nicht den Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (BVerwG, Beschl. v. 3.2.1989 a.a.O.; Senatsurteile v. 21.6.1993 u. v. 25.6.1991 a.a.O.).

    Sie verbessert die Stellung des Pächters zwar nachhaltig, durch die verbleibende Kündigungsmöglichkeit bei überwiegenden Interessen des Verpächters ist es aber bei der prinzipiellen Abhängigkeit des Pachtgrundes geblieben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.2.1989 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.8.1991 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.1993 - 8 S 2970/92

    Baugenehmigung für Außenbereichsvorhaben: landwirtschaftlicher Betrieb auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.1994 - 8 S 976/94
    Eine Pferdezucht, die auf überwiegend hinzugepachteten Futterflächen betrieben wird, ist beim Fehlen besonderer, ausnahmsweise für die Dauerhaftigkeit des Betriebs sprechender Anhaltspunkte kein landwirtschaftlicher Betrieb (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urt v 21.6.1993 - 8 S 2970/92 - u Urt v 16.3.1994 - 8 S 1716/93 -).

    Von den Schwächen der Pacht kann allenfalls dann abgesehen werden, wenn besondere Umstände ohne weiteres und verläßlich den Makel ausräumen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.4.1983 - 4 C 62.78 - BRS 40 Nr. 76; Senatsurt. v. 21.6.1993 a.a.O.).

    So sind z.B. keine Gründe ersichtlich, weshalb für die Pächter kein Anlaß bestehen sollte, die Pachtverhältnisse zu beenden (vgl. zu einem derartig gelagerten Fall die Entscheidung des Senats v. 21.6.1993 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.08.1991 - 3 S 1075/90

    Eine Pferdepension mit weit auseinanderliegenden Pachtflächen genügt nicht den

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.1994 - 8 S 976/94
    Eine Pferdezucht dient jedoch nur dann einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn deren Betreiber als Landwirt über die persönliche Eignung und über gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse zur Führung des Betriebes verfügt (BVerwG, Urt. v. 27.1.1967 - IV C 41.65 - BVerwGE 26, 121; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.8.1991 - 3 S 1075/90 - BauR 1992, 208 = BRS 52, Nr. 73), und eine gewisse Nachhaltigkeit für das Betreiben eines auf Dauer angelegten landwirtschaftlichen Betriebs gewährleistet ist.

    Wichtige Indizien für die Nachhaltigkeit sind die Ernsthaftigkeit des Vorhabens, die Absicht und die objektive Möglichkeit der Gewinnerzielung (BVerwG, Urt. v. 11.4.1986 - 4 C 67.82 - BauR 1986, 419; Senatsurt. v. 16.3.1994 - 8 S 1716/93 -) sowie den gesicherten Zugriff auf die den Gegenstand der Bodennutzung bildenden Nutz- und Ertragsflächen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.8.1991 a.a.O.).

    Sie verbessert die Stellung des Pächters zwar nachhaltig, durch die verbleibende Kündigungsmöglichkeit bei überwiegenden Interessen des Verpächters ist es aber bei der prinzipiellen Abhängigkeit des Pachtgrundes geblieben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.2.1989 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.8.1991 a.a.O.).

  • BVerwG, 03.11.1972 - IV C 9.70

    Begriff der Landwirtschaft und des "Dienens"

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.1994 - 8 S 976/94
    Die mit dem Wesen der Pacht zusammenhängenden Unsicherheiten in bezug auf die Dauerhaftigkeit können auch nicht deshalb vernachlässigt werden, weil langfristige Verträge bestehen, etwa mit gesicherten Kauf- oder Verlängerungsoptionen (BVerwG, Urt. v. 3.11.1972 - iV C 9.70 - BRS 25 Nr. 60; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.3.1988 - 5 S 2611/87 - NVwZ-RR 1989, 8).

    Ob das Vorhaben des Klägers auch deshalb nicht zugelassen werden kann, weil es - wie die Beklagte meint - das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 3.11.1972 a.a.O) verletzt, kann danach offen bleiben.

  • BVerwG, 19.04.1985 - 4 C 13.82

    Pferdezucht einschließlich reiterlicher Erstausbildung als "Landwirtschaft" i.S.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.1994 - 8 S 976/94
    Zwar ist eine Pferdezucht, die auf überwiegend eigener Futtergrundlage betrieben wird, dem Begriff der Landwirtschaft in Form der Wiesen- und Weidewirtschaft nach § 201 BauGB zuzurechnen (BVerwG, Urt. v. 19.4.1985 - 4 C 13.82 - NVwZ 1986, 201; Senatsurt. v. 25.6.1991 - 8 S 2110/90 - RdL 1991, 287 u. v. 16.3.1994 - 8 S 1716/93 -).

    Deshalb kann eine Reit- und Bewegungshalle grundsätzlich einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen (BVerwG, Urt. v. 19.4.1985 a.a.O.; OVG Lüneburg a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.1988 - 5 S 2611/87

    Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.1994 - 8 S 976/94
    Die mit dem Wesen der Pacht zusammenhängenden Unsicherheiten in bezug auf die Dauerhaftigkeit können auch nicht deshalb vernachlässigt werden, weil langfristige Verträge bestehen, etwa mit gesicherten Kauf- oder Verlängerungsoptionen (BVerwG, Urt. v. 3.11.1972 - iV C 9.70 - BRS 25 Nr. 60; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.3.1988 - 5 S 2611/87 - NVwZ-RR 1989, 8).
  • BVerwG, 13.04.1983 - 4 C 62.78

    Wanderschäfer - Landwirtschaftlicher Betrieb - Vertrag - Flugplatz -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.1994 - 8 S 976/94
    Von den Schwächen der Pacht kann allenfalls dann abgesehen werden, wenn besondere Umstände ohne weiteres und verläßlich den Makel ausräumen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.4.1983 - 4 C 62.78 - BRS 40 Nr. 76; Senatsurt. v. 21.6.1993 a.a.O.).
  • BVerwG, 11.04.1986 - 4 C 67.82

    Betriebseigenschaft - Landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle - Gewinnerzielung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.1994 - 8 S 976/94
    Wichtige Indizien für die Nachhaltigkeit sind die Ernsthaftigkeit des Vorhabens, die Absicht und die objektive Möglichkeit der Gewinnerzielung (BVerwG, Urt. v. 11.4.1986 - 4 C 67.82 - BauR 1986, 419; Senatsurt. v. 16.3.1994 - 8 S 1716/93 -) sowie den gesicherten Zugriff auf die den Gegenstand der Bodennutzung bildenden Nutz- und Ertragsflächen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.8.1991 a.a.O.).
  • BVerwG, 27.01.1967 - IV C 41.65

    Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG

  • BVerwG, 24.08.1979 - 4 C 3.77

    Teilung eines Grundstücks im Außenbereich; Privilegierte Zulässigkeit von der

  • BVerwG, 13.05.1991 - 4 B 66.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 03.06.1977 - 4 C 37.75

    Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung im Außenbereich; Keine

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2010 - 8 S 2517/09

    Zum Vorliegen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes i.S.d. § 35 Abs 1

    So kann von den mit der Pacht zusammenhängenden Ungewissheiten etwa abgesehen werden, wenn Gegenstand eines Pachtvertrags nicht allein der zu bewirtschaftende Grund und Boden, sondern ein bereits bestehender landwirtschaftlicher (Nebenerwerbs)Betrieb ist oder wenn andere Besonderheiten vorliegen, die ausnahmsweise für die Dauerhaftigkeit des Betriebs sprechen (BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 - IV C 9.70 - BVerwGE 41, 138; Urteil vom 13.04.1983 - 4 C 62.78 - DÖV 1983, 316; Senatsurteile vom 21.06.1993 - 8 S 2970/92 - BRS 55 Nr. 80, vom 16.03.1994 - 8 S 1716/93 - juris und vom 07.11.1994 - 8 S 976/94 - NuR 1995, 355).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2003 - 5 S 1692/02

    Pferdezucht - Hobbytierhaltung in allgemeinem Wohngebiet

    Danach kann offen bleiben, ob die Pferdehaltung auch deshalb kein landwirtschaftlicher (Nebenerwerbs-)Betrieb ist, weil es an einer landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne von § 201 BauGB fehlt (vgl. zusammenfassend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.11.1994 - 8 S 976/94 - NuR 1995, 355 = RdL 1995, 90; BVerwG, Beschl. v. 10.01.1995 - 4 B 2.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 306 = BRS 57 Nr. 98).
  • VG Gelsenkirchen, 26.04.2012 - 5 K 2358/09

    Außenbereich, Pferdehaltung, Pferdezucht, Pferdepension, Landwirtschaft,

    vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. November 1994 - 8 S 976/94 -, NuR 1995, 355 f.; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 31. Mai 1994 - 2 R 4/93 -, ESLR 4, ÖR 48; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 30. August 1988 - 1 A 164/86 -, BauR 1989, 180 ff.
  • VG Minden, 13.12.2021 - 9 L 760/21

    Eilantrag gegen die Errichtung einer Pferdepension

    vgl. zum Verhältnis von eigenen und gepachteten Flächen BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 4 C 9.11 -, juris, Rn. 10, und Beschluss vom 19. Juli 1994 - 4 B 140.94 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 27. September 2012 - 10 A 611/10 -, juris, Rn. 40: "ein nicht unerheblicher Teil der bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen im Eigentum des Betriebsinhabers"; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7. August 1991 - 3 S 1075/90 -, juris, Rn. 23 ff.; kritisch hinsichtlich der Nachhaltigkeit bei Pachtverträgen mit Laufzeiten von nur zehn Jahren oder gar kürzer OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2002 - 7 A 2400/02 -, juris, Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. November 1994 - 8 S 976/94 -, juris Rn. 5; s.a. Bay. VGH, Beschluss vom 6. August 2018 - 22 CS 18.1097 -, juris, Rn. 35: bei Neugründungen von Nebenerwerbsbetrieben mindestens 12 Jahre.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2002 - 7 B 665/02

    Lärmbeeinträchtigung durch Windenergieanlage

    BVerwG, Beschluss vom 3.2.1989 - 4 B 14.89 -,BRS 49 Nr. 92; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.11.1994 - 8 S 976/94 -, AgrarR 1995, 383 = NuR 1995, 355.
  • VG Köln, 18.02.2016 - 8 K 3306/15
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 03. Februar 1989 - 4 B 14/89 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 07. November 1994 - 8 S 976/94 -, juris.

    vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 07. November 1994 - 8 S 976/94 -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 28. Januar 1997 - 4 A 402/95 -, LKV 1997, 380, 381.

  • VG Minden, 20.09.2023 - 9 K 5297/21
    Hinzu kommt, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben der Beigeladenen - sie will den Betrieb neben ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der Unternehmensgruppe BR., die sie weiter fortsetzen will (vgl. S. 5 des Protokolls der mündlichen Verhandlung), ausüben - allenfalls um einen Nebenerwerbsbetrieb, bei dem die Rechtsprechung die Missbrauchsgefahr teilweise als noch größer als bei Haupterwerbsbetrieben ansieht, vgl. einerseits OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 7 A 2370/08 -, juris, Rn. 7, andererseits Bay. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 1 ZB 11.1389 -, juris, Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. November 1994 - 8 S 976/94 -, juris, Rn. 4, und zudem um einen die Missbrauchsgefahr besonders in sich tragenden Pferdepensionsbetrieb handelt.
  • VG Minden, 20.09.2023 - 9 K 5297/21
    Hinzu kommt, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben der Beigeladenen - sie will den Betrieb neben ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der Unternehmensgruppe BR., die sie weiter fortsetzen will (vgl. S. 5 des Protokolls der mündlichen Verhandlung), ausüben - allenfalls um einen Nebenerwerbsbetrieb, bei dem die Rechtsprechung die Missbrauchsgefahr teilweise als noch größer als bei Haupterwerbsbetrieben ansieht, vgl. einerseits OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 7 A 2370/08 -, juris, Rn. 7, andererseits Bay. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 1 ZB 11.1389 -, juris, Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. November 1994 - 8 S 976/94 -, juris, Rn. 4, und zudem um einen die Missbrauchsgefahr besonders in sich tragenden Pferdepensionsbetrieb handelt.
  • VG Minden, 10.02.2004 - 1 K 4136/02

    Pferdezüchter müssen mit Windenergieanlagen leben

    Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers auf der Grundlage seiner mitgeteilten Angaben von einem solchen Betrieb ausgeht, obwohl sich aus dem Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs das Kriterium ergibt, dass dem Landwirt für die Ertragserzielung erforderliche Flächen auf Dauer zur Verfügung stehen müssen und diese Voraussetzung angesichts des vom Kläger vorgetragenen Umstands, nur ein Zwölftel der benötigten Betriebsflächen stünden in seinem Eigentum, nicht von vornherein offensichtlich gegeben ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.02.1989 - 4 B 14.89 -, BRS 49 Nr. 92; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.1994 - 8 S 976/94 -, AgrarR 1995, 383 = NuR 1995, 355, steht dem Kläger ein Abwehrrecht nicht zu.
  • VG Minden, 10.02.2004 - 1 K 4137/02

    Pferdezüchter müssen mit Windenergieanlagen leben

    Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers auf der Grundlage seiner mitgeteilten Angaben von einem solchen Betrieb ausgeht, obwohl sich aus dem Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs das Kriterium ergibt, dass dem Landwirt für die Ertragserzielung erforderliche Flächen auf Dauer zur Verfügung stehen müssen und diese Voraussetzung angesichts des vom Kläger vorgetragenen Umstands, nur ein Zwölftel der benötigten Betriebsflächen stünden in seinem Eigentum, nicht von vornherein offensichtlich gegeben ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.02.1989 - 4 B 14.89 -, BRS 49 Nr. 92; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.1994 - 8 S 976/94 -, AgrarR 1995, 383 = NuR 1995, 355, steht dem Kläger ein Abwehrrecht nicht zu.
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