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   OVG Berlin, 22.02.2002 - 8 SN 164.01   

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OVG Berlin, 22.02.2002 - 8 SN 164.01 (https://dejure.org/2002,9928)
OVG Berlin, Entscheidung vom 22.02.2002 - 8 SN 164.01 (https://dejure.org/2002,9928)
OVG Berlin, Entscheidung vom 22. Februar 2002 - 8 SN 164.01 (https://dejure.org/2002,9928)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung auf Grund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils; Inahlt des subjektiven Rechts auf Teilhabe an den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen; Ausbildungsinhalte in einer Deutsch-Amerikanischen ...

  • Judicialis

    VwGO § 123 Abs. 1; ; JFKG § 1 Abs. 2 Satz 1; ; JFKG § 3 Abs. 1; ; SchulG § 26 Abs. 1 Satz 1

  • forum-bildungsrecht.de PDF

    Anspruch auf Aufnahme in Vorklasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 577
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus OVG Berlin, 22.02.2002 - 8 SN 164.01
    Abgesehen davon, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG in der Gestalt der Freiheit der Wahl der Ausbildungsstätte, auf das sich die Antragstellerin insoweit beruft, nicht berührt ist, weil die Vorklasse als Teil der Grundschule, die - möglicherweise anders als weiterführende Schulen - keine berufsspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, schon nicht die normativen Grundrechtsvoraussetzungen erfüllt (Scholz in Maunz-Dürig, GG Komm. Stand 2000, Art. 12, Rdnr. 180; vgl. auch BVerfGE 41, 241, 261; 58, 257, 272 f.), beruht die Ablehnung nicht auf einer absoluten, durch Erschöpfung der gesamten Ausbildungskapazität gekennzeichneten Zulassungsbeschränkung (vgl. zum absoluten numerus clausus und seinen rechtlichen Konsequenzen BVerfGE 33, 303 ff.).
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus OVG Berlin, 22.02.2002 - 8 SN 164.01
    Abgesehen davon, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG in der Gestalt der Freiheit der Wahl der Ausbildungsstätte, auf das sich die Antragstellerin insoweit beruft, nicht berührt ist, weil die Vorklasse als Teil der Grundschule, die - möglicherweise anders als weiterführende Schulen - keine berufsspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, schon nicht die normativen Grundrechtsvoraussetzungen erfüllt (Scholz in Maunz-Dürig, GG Komm. Stand 2000, Art. 12, Rdnr. 180; vgl. auch BVerfGE 41, 241, 261; 58, 257, 272 f.), beruht die Ablehnung nicht auf einer absoluten, durch Erschöpfung der gesamten Ausbildungskapazität gekennzeichneten Zulassungsbeschränkung (vgl. zum absoluten numerus clausus und seinen rechtlichen Konsequenzen BVerfGE 33, 303 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.1988 - 9 S 2624/88

    Deutsch-Französisches Gymnasium - Zugangsbeschränkung und Gesetzesvorbehalt

    Auszug aus OVG Berlin, 22.02.2002 - 8 SN 164.01
    Ansprüche auf Erfüllung individueller Interessen, namentlich auf Ausweitung der vorhandenen Kapazitäten durch Errichtung oder Erweiterung von Bildungseinrichtungen ergeben sich daraus indes grundsätzlich nicht (vgl. insgesamt Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1, 3. Aufl. 2000, Rdnrn. 361, 364; VGH Mannheim, NVwZ 1990, 87, 89).
  • OVG Berlin, 19.08.1997 - 8 SN 295.97
    Auszug aus OVG Berlin, 22.02.2002 - 8 SN 164.01
    Für den erstgenannten Zulassungsgrund sind zumindest gewichtige Gesichtspunkte erforderlich, die eine der Antragstellerin günstige Erfolgsprognose erlauben (vgl. Beschluss des Senats vom 19. August 1997 - OVG 8 SN 295.97 -, NVwZ 1998, 197).
  • OVG Berlin, 29.07.1999 - 8 N 33.99
    Auszug aus OVG Berlin, 22.02.2002 - 8 SN 164.01
    Es müssen erhebliche Gründe dargelegt und gegeben sein, die dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, ein Erfolg der Angriffe gegen die erstinstanzliche Entscheidung also wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 1999 - OVG 8 N 10.99 - und vom 29. Juli 1999 - OVG 8 N 33.99 - und ständig HessVGH, InfAuslR 2000, 497; vgl. auch Seibert, NVwZ 1999, 113, 115 mit zahlreichen Nachweisen).
  • VGH Hessen, 01.09.2000 - 12 UZ 2783/00

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten - Neuregelung - zeitlicher

    Auszug aus OVG Berlin, 22.02.2002 - 8 SN 164.01
    Es müssen erhebliche Gründe dargelegt und gegeben sein, die dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, ein Erfolg der Angriffe gegen die erstinstanzliche Entscheidung also wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 1999 - OVG 8 N 10.99 - und vom 29. Juli 1999 - OVG 8 N 33.99 - und ständig HessVGH, InfAuslR 2000, 497; vgl. auch Seibert, NVwZ 1999, 113, 115 mit zahlreichen Nachweisen).
  • BVerwG, 20.04.1999 - 9 C 29.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG;

    Auszug aus OVG Berlin, 22.02.2002 - 8 SN 164.01
    Es müssen erhebliche Gründe dargelegt und gegeben sein, die dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, ein Erfolg der Angriffe gegen die erstinstanzliche Entscheidung also wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 1999 - OVG 8 N 10.99 - und vom 29. Juli 1999 - OVG 8 N 33.99 - und ständig HessVGH, InfAuslR 2000, 497; vgl. auch Seibert, NVwZ 1999, 113, 115 mit zahlreichen Nachweisen).
  • VerfGH Berlin, 19.02.2007 - VerfGH 180/06

    Teils aus Subsidiaritätsgründen unzulässige, im Übrigen unbegründete

    Es ist - nicht zuletzt im Hinblick auf das spezifische Bildungsangebot der Nelson-Mandela-Schule (vgl. auch OVG Berlin, NVwZ-RR 2002, 577 ) - nachvollziehbar und lässt keine sachfremden Überlegungen erkennen, Geschwisterbindungen zu den gewachsenen Bindungen im Sinne des § 55 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SchulG zu zählen, die im Falle des Besuchs der zuständigen Grundschule durch das andere Geschwisterkind beeinträchtigt würden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2005 - 8 S 84.05

    Aufnahme eines Kindes in die erste Klasse einer Grundschule auf Grund seiner

    Dem allgemeinen Bildungsanspruch wird im Übrigen angemessen dadurch entsprochen, dass die Aufnahme in der zuständigen Grundschule nach § 55 SchulG gewährleistet bleibt (Senatsbeschluss vom 22. Februar 2002 - OVG 8 SN 164.01 -).
  • VGH Hessen, 05.08.2009 - 7 B 2059/09

    Änderung oder Erweiterung des schulischen Unterrichtsangebots; organisatorische

    Ansprüche auf die Erfüllung individueller Interessen ergeben sich daraus grundsätzlich nicht (OVG Berlin, Beschluss vom 22.02.2002 - 8 SN 164.01 - NVwZ-RR 2002, 577 ff.).
  • VG Ansbach, 02.06.2021 - AN 18 E 21.00939

    Begriff des "Selbsttests" iSd § 18 Abs. 4 S. 2 Alt. 2 12. BayIfSMV

    Mit Blick auf den dann drohenden Ausschluss von der Teilnahme am Präsenzunterricht und den Präsenzphasen des Wechselunterrichts besteht zudem die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf Teilhabe an den tatsächlich vorhandenen Bildungseinrichtungen (vgl. dazu OVG RhPf, B.v. 19.4.2000 - 2 B 10555/00 - juris Rn. 4; OVG Berlin, B.v. 22.2.2002 - 8 SN 164.01 - juris Rn. 5; OVG Hamburg, B.v. 27.7.2005 - 1 Bs 205/05 - juris Rn. 14; Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 190).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.08.2014 - 3 M 434/14

    Anspruch auf Aufnahme an eine Integrierte Gesamtschule in Sachsen-Anhalt

    Die genannten Vorschriften gewähren aber keinen einklagbaren Anspruch auf die Schaffung neuer bzw. die Erweiterung vorhandener Kapazitäten, sondern nur einen Anspruch auf Teilhabe an den vorhandenen Kapazitäten (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 22.02.2002 - 8 SN 164.01 -, juris).
  • VG Hamburg, 14.08.2012 - 15 E 1651/12

    Zum Rechtsschutz gegen die vorübergehende Auslagerung einzelner Schulklassen in

    Der Schutzbereich der freien Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist vorliegend schon deshalb nicht eröffnet, weil der Begriff der Ausbildung nur berufsbezogene Qualifikationen umfasst, die Grundschulen anders als weiterführende Schulen oder Universitäten noch nicht vermitteln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.10.1981, 1 BvR 640/80 , BVerfGE 58, 257 [272 f.], juris Rn. 50 ff.; OVG Berlin, Beschl. v. 22.02.2002, 8 SN 164.01 , juris Rn. 8) .
  • VG Cottbus, 08.08.2017 - 1 L 402/17
    Im Übrigen wird dem Bildungsanspruch des Grundschülers angemessen dadurch entsprochen, dass seine Aufnahme an der zuständigen Schule gemäß § 106 Abs. 4 S. 1 BbgSchulG gewährleistet bleibt (vgl. zu alledem: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. August 2015 - 1 BvR 2388/11 -, juris Rn. 17 ff.; Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 u.a. -, juris Rn. 81 ff.; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 1999 - 41/98 -, juris Rn. 18 und Rn. 28 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2002 - 8 SN 164.01 -, juris Rn. 5; VG Potsdam, Beschluss vom 20. August 2008 - 12 L 341/08 -, juris Rn. 18).
  • VG Darmstadt, 14.05.2013 - 3 L 326/13

    (Kein) Anspruch auf Unterrichtung an einem 6-jährig organisierten Gymnasialzweig

    Ansprüche auf die Erfüllung individueller Interessen ergeben sich daraus grundsätzlich nicht (Hess. VGH, Beschl. v. 05.08.2009, a.a.O.; OVG Berlin, Beschl. v. 22.02.2002 - 8 SN 164.01 -, NVwZ-RR 2002, 577).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2003 - 2 M 386/03

    Kein Rechtsanspruch auf den Besuch eines bestimmten Gymnasiums

    Dieses beinhaltet schon kein Wahlrecht für eine bestimmte Schule (so bereits der Senat in seinem Beschluss vom 21.06.2001 - 2 M 337/00 -) noch gar ein Bestands- oder Einrichtungsrecht für bestimmte Jahrgangsklassen (vgl. u.a. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschl. v. 25.02.1999 - 41/98 -, NVwZ 2001, 912; HessVGH, Beschl. v. 24.08.1994 - 7 TG 2135/94 -, NVwZ-RR 1995, 33; OVG Berlin, Beschl. v. 22.02.2002 - 8 SN 164/01 -, NVwZ-RR 2002, 577).
  • VG Darmstadt, 28.06.2013 - 3 L 740/13

    (Kein) Anspruch auf Unterrichtung an einem 6-jährig organisierten Gymnasialzweig

    Ansprüche auf die Erfüllung individueller Interessen ergeben sich daraus grundsätzlich nicht (Hess. VGH, Beschl. v. 05.08.2009, a.a.O.; OVG Berlin, Beschl. v. 22.02.2002 - 8 SN 164.01 -, NVwZ-RR 2002, 577).
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