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   OVG Berlin, 19.07.2000 - 8 SN 175.00   

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OVG Berlin, 19.07.2000 - 8 SN 175.00 (https://dejure.org/2000,58242)
OVG Berlin, Entscheidung vom 19.07.2000 - 8 SN 175.00 (https://dejure.org/2000,58242)
OVG Berlin, Entscheidung vom 19. Juli 2000 - 8 SN 175.00 (https://dejure.org/2000,58242)
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Wird zitiert von ... (16)

  • VG Berlin, 23.01.2017 - 2 L 542.16

    Erteilung eines Visums zum Familiennachzug (hier: Wohnraumerfordernis)

    Soll - wie hier mit der begehrten Erteilung eines Visums - die in der Hauptsache erstrebte Entscheidung vorweggenommen werden, ist dies nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - juris; BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 ER 301/89 - juris Rdn. 3; OVG Berlin, Beschluss vom 19. Juli 2000 - OVG 8 SN 175.00 - InfAuslR 2001, S. 81 f.).
  • VG Berlin, 16.08.2012 - 1 L 217.12

    Kein Verbot des Zeigens von Mohammed-Karikaturen

    Eine solche Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung kommt - mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) - vielmehr nur in Ausnahmefällen, und zwar nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist - Anordnungsanspruch - und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre - Anordnungsgrund - (vgl. BVerfG, Urteile vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745.88 -, BVerfGE 79, 69 [74, 77] und vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638.96,- NVwZ 1997, S. 479 [480 ff.]; OVG Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - OVG 8 SN 175.00 -, InfAuslR 2001, 81; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2006 - OVG 3 S 35.06 -).
  • OVG Berlin, 04.03.2004 - 2 S 14.04

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Visum, Familienzusammenführung, Lebensunterhalt,

    Eine die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung ist mit Blick auf die verfassungsrechtliche Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) jedoch nur dann geboten, wenn ansonsten schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr nachträglich beseitigt werden könnten (vgl. BVerfGE 79, 69; OVG Berlin, Beschluss vom 19. Juli 2000 - OVG 8 SN 175.00 - InfAuslR 2001, 81).
  • OVG Berlin, 15.02.2002 - 8 SN 233.01

    Erforderlichkeit einer sicheren Prognose für einen günstigen Ausgang des

    Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (ausnahmsweise) dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Urteile vom 25. Oktober 1998 - 2 BvR 745.88 - BVerfGE 79, 69 [74, 77] und vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638.96 - NVwZ 1997, S. 479 [480 ff.]; Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2000 - OVG 8 SN 175.00 - InfAuslR 2001, 81; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., 1998, Rn. 211 ff., 235).
  • VG Berlin, 13.01.2015 - 4 L 388.14

    Anspruch auf Zulassung zu einer Messeveranstaltung; hier: Standplatz als

    Eine solche Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung kommt - mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) - nur in Ausnahmefällen, und zwar nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Urteile vom 25. Oktober 1998 - 2 BvR 745.88 -, BVerfGE 79, 69 [74, 77] und vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638.96,- NVwZ 1997, S. 479 [480 ff.]; OVG Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - OVG 8 SN 175.00 -, InfAuslR 2001, 81; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2006 - OVG 3 S 35.06 -).
  • VG Berlin, 13.12.2013 - 4 L 570.13

    Opferbeauftragter des Landes darf Fachanwalt für Strafrecht sein

    Eine solche Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung kommt - mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) - nur in Ausnahmefällen, und zwar nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Urteile vom 25. Oktober 1998 - 2 BvR 745.88 -, BVerfGE 79, 69 [74, 77] und vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638.96,- NVwZ 1997, S. 479 [480 ff.]; OVG Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - OVG 8 SN 175.00 -, InfAuslR 2001, 81; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2006 - OVG 3 S 35.06 -).
  • VG Berlin, 20.01.2015 - 4 L 386.14

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Versagung der Verlängerung einer Lizenz im

    Eine solche Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung kommt - mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) - nur in Ausnahmefällen, und zwar nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Urteile vom 25. Oktober 1998 - 2 BvR 745.88 -, BVerfGE 79, 69 [74, 77] und vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638.96,- NVwZ 1997, S. 479 [480 ff.]; OVG Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - OVG 8 SN 175.00 -, InfAuslR 2001, 81; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2006 - OVG 3 S 35.06 -).
  • VG Berlin, 09.07.2014 - 3 L 410.14

    Einreisevisa, um sich in die Betriebs-und Geschäftsführung einzuarbeiten

    Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes lediglich ausnahmsweise geboten, wenn dem Rechtsschutzsuchenden anderenfalls besonders schwerwiegende Nachteile drohen, ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung also unzumutbar ist, und wenn zusätzlich bereits bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. August 2006 - OVG 11 S 59.06 - s. auch OVG Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - OVG 8 SN 175.00 -, InfAuslR 2001, 81).
  • VG Berlin, 10.03.2016 - 7 L 97.16

    Visum zum Familiennachzug zu den Eltern

    Eine solche auch nur teilweise Vorwegnahme der Hauptsache ist jedoch grundsätzlich unzulässig und nur ausnahmsweise mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten, und zwar nur dann, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bereits bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzustellenden, bloß summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die auch durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht nachträglich beseitigt werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - zitiert nach juris; BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301/89 - zitiert nach juris; OVG Berlin, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 8 SN 175.00 - InfAuslR 2001, 81f).
  • VG Berlin, 28.10.2016 - 1 L 547.16
    Eine solche Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung kommt - mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) - vielmehr nur in Ausnahmefällen, und zwar nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist - Anordnungsanspruch - und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre - Anordnungsgrund - (vgl. BVerfG, Urteile vom 25.10.1988 - 2 BvR 745.88, BVerfGE 79, 69 [74, 77] und vom 25.7.1996 - 1 BvR 638.96, NVwZ 1997, S. 479 [480 ff.]; OVG Berlin, Beschluss vom 11.10.2000 - OVG 8 SN 175.00, InfAuslR 2001, 81; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.7.2006 - OVG 3 S 35.06).
  • VG Berlin, 13.06.2016 - 3 L 188.16

    Einstweilige Anordnung auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug von

  • VG Berlin, 21.06.2011 - 1 L 150.11

    Eilbedürftigkeit bei der Ausstellung eines Besuchsvisums

  • VG Berlin, 29.10.2013 - 7 L 263.13

    Visum für Familienzusammenführung; Afghanistan

  • VG Berlin, 10.08.2011 - 22 L 32.11

    Familiennachzug und Anerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung

  • VG Berlin, 23.12.2015 - 4 L 487.15

    (Kein) Anspruch auf Zugang zu Verschlusssachen im Verfahren des vorläufigen

  • VG Berlin, 17.04.2012 - 1 L 18.12

    Frage des vorläufigen Rechtsschutzes im Visumverfahren

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