Rechtsprechung
LAG Baden-Württemberg, 27.02.1996 - 8 Sa 107/95 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vererblicher Abfindungsanspruch bei Aufhebungsverträgen; Abfindungsanspruch aus einem im Rahmen eines Frühpensionierungsprogrammes abgeschlossenen Aufhebungsvertrages bei Tod des Arbeitnehmers vor dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhaltnisses; Grund des Arbeitnehmers ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Stuttgart, 14.06.1995 - 3 Ca 598/94
- LAG Baden-Württemberg, 27.02.1996 - 8 Sa 107/95
- BAG, 26.08.1997 - 9 AZR 227/96
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- LAG Köln, 11.12.1990 - 4 Sa 829/90
Aufhebungsvertrag; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Abfindung; Frühpensionierung; Tod
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 25.06.1987 - 2 AZR 504/86
Auslegung eines Abfindungsvergleichs
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 29.11.1984 - 2 AZR 588/83 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BAG, 26.08.1997 - 9 AZR 227/96
Abfindung bei Tod des Arbeitnehmers vor vereinbartem Beendigungstermin des …
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar 1996 - 8 Sa 107/95 - aufgehoben. - BAG, 25.02.1998 - 2 AZR 256/97
Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst bei einem DO-Angestellten
Die gegen die vorläufige Amtsenthebung gerichtete Klage ist durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 26. Juni 1996 (- 8 Sa 107/95 -) abgewiesen worden.Schließlich weist die Revision mit Recht darauf hin, die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin habe im Urteil vom 26. Juni 1996 (- 8 Sa 107/95 -), in dem es um die vorläufige Dienstenthebung des Klägers gemäß § 31 Abs. 1 DO ging, angenommen, die Vernichtung von Unterlagen, die zu einem wirtschaftlichen Schaden führe, stelle ein Dienstvergehen ebenso dar wie die Nichtbefolgung der dienstlichen Anordnung zur Nachuntersuchung, die bewußte Mißachtung der Arbeitsanweisung vom 13. Juni 1994 sowie die beleidigenden Äußerungen gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten.
- OLG Brandenburg, 23.03.2001 - 1 W 7/01
Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs bei lediglich teilweiser …
Indizien für eine psychische Erkrankung des Antragstellers ergeben sich ferner aus den Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 26. Juni 1996 (8 Sa 107/95), vom 11. Februar 1997 (11 Sa 88/98) und vom 24. November 1998 (11 Sa 51198) sowie aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Februar 1998 (2 AZR 256/97) und dem diesbezüglichen Vorbringen des Antragstellers selbst. - LAG Berlin, 11.02.1997 - 11 Sa 88/96
Entfernung des Beamten aus dem Dienst
Wenn sie zudem vor dem Hintergrund der im Laufe der Vorermittlungen bzw. des dann auch durchgeführten förmlichen Disziplinarverfahrens zutage getretenen weiteren Eigentümlichkeiten im Verhalten des Klägers (siehe die Vermerke Bl. 152, 154 f, 157 d.A.; das Protokoll der Aussage der Zeugin S. im Vorverfahren, Bl. 222 d.A.), der Art nach des Inhalts seiner diversen Stellungnahmen (z.B. Bl. 169 ff, vgl. auch die Zusammenstellung Bl. 237 f d.A.) sowie seines wenig Einsichtsfähigkeit zeigenden Beharrens auf der Durchführung offenkundig wenig sinnvoller Straf- bzw. Privatklageverfahren (siehe auch die Würdigung im Urteil der 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts vom 26.06.1996 - 8 Sa 107/95 -, Bl. 517 d.A.) nicht primär an eine insbesondere auch bei seelischen Erkrankungen (vgl. BAGE vom 06.10.1959 = AP Nr. 19 zu § 14 SchwbG; LAG Baden-Württemberg, 22.12.1960, BB 1961 S. 333;… LAG Niedersachsen. 22.08.1962, AuR 1963, S. 30;… LAG Düsseldorf, 27.10.1956, DB 1957, S. 144) denkbare Möglichkeit der in § 23 Abs. 2 der Dienstordnung vorgesehenen Kündigung aus in der Person des Dienstordnungsangestellten liegenden Gründen aus wichtigem Grunde dachte, erscheint dies nicht nachvollziehbar, zumal sie selbst den Kläger im Nachsatz zu den Schreiben vom 5. Mai 1994 (Bl. 246 d.A.) sowie vom 8. Juni 1994 (Bl. 248 d.A.) darauf hingewiesen hatte, daß die Nichtwahrnehmung des Untersuchungstermins gemäß § 77 Abs. 1 Satz 6 Landesbeamtengesetz ihr die Möglichkeit eröffnete, den Kläger so zu behandeln, als wäre seine Dienstunfähigkeit festgestellt worden.