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   LAG Hamm, 28.05.2001 - 8 Sa 1293/00   

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https://dejure.org/2001,21532
LAG Hamm, 28.05.2001 - 8 Sa 1293/00 (https://dejure.org/2001,21532)
LAG Hamm, Entscheidung vom 28.05.2001 - 8 Sa 1293/00 (https://dejure.org/2001,21532)
LAG Hamm, Entscheidung vom 28. Mai 2001 - 8 Sa 1293/00 (https://dejure.org/2001,21532)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche und ordentliche Kündigung eines einem Schwerbehinderten gleichgestellten Kundendienstmonteurs; Unverzügliche Kündigungserklärung nach Erteilung der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle; Vorwurf und Verdacht von Manipulationen bei Spesenabrechnungen und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Niedersachsen, 04.06.2004 - 10 Sa 198/04

    Wirksamkeit einer außerordentlichen und einer vorsorglich ausgesprochenen

    Vielmehr reicht es für ein wirksames Bestreiten der behaupteten Pflichtverletzung insoweit aus, dass der Kläger allgemein vorträgt, er habe stets den kürzesten oder verkehrsgünstigsten Weg gefahren (vgl. LAG Hamm, 28.05.2001, 8 Sa 1293/00, juris ).

    Aus der Vorgehensweise des Klägers lässt sich vielmehr nur folgern, dass etwaige falsche Kilometerangaben auf Nachlässigkeit des Klägers im Hinblick auf die Vielzahl der von ihm dienstlich gefahrenen Kilometer zurückzuführen sind (vgl. BGH, 28.10.2002, II ZR 353/00, NJW 2003, S. 431 ; LAG Hamm, 28.05.2001, 8 Sa 1293/00, juris ).

  • LAG Hessen, 25.07.2011 - 17 Sa 1818/10

    Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen vertragswidriger privater

    Voraussetzung ist vielmehr, dass der Arbeitnehmer auch davon ausging oder ausgehen konnte, das entsprechende Verhalten sei auch tatsächlich bemerkt worden; erforderlich ist eine bewusste Duldung (LAG Hamm 28. Mai 2001 - 8 Sa 1293/00 - zitiert nach juris) .
  • LAG Hamm, 29.07.2010 - 8 Sa 1708/08

    Unwirksame außerordentliche Verdachtkündigung wegen Vortäuschens eines Diebstahls

    Auch wenn richtig sein mag, dass eine entsprechende Bearbeitung der Zielgruppenliste am häuslichen Arbeitsplatz bequemer wäre und kein dringendes Erfordernis vorlag, die Bearbeitung noch vor Antritt der Heimreise vorzunehmen, zumal eine Übersendung von unterwegs nicht in Betracht kam, ist es doch bei Außendienstlern nicht vollständig ungewöhnlich, dass diese - eben wegen der betrieblichen Spesenregelung - ihre Arbeit zeitlich so einteilen, dass Tätigkeiten, welche gleichermaßen auswärts oder am häuslichen Arbeitsplatz erledigt werden können, bewusst nicht erst nach Heimkehr erledigt werden, weil andernfalls ein Verlust des Spesenanspruchs droht (vgl. LAG Hamm, 28.05.2001, 8 Sa 1293/00 - juris Rn 67 ff.- Aufräumen des Firmenfahrzeuges durch Kundendienstmonteur auf einem Parkplatz).
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