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LAG Rheinland-Pfalz, 28.02.2003 - 8 Sa 1305/02 |
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LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. Februar 2003 - 8 Sa 1305/02 (https://dejure.org/2003,21208)
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechte aus einer Lebensversicherung nach Eintritt des Insolvenzfalls; Recht auf Aussonderung der Lebensversicherung; Zugehörigkeit der Forderung auf Versicherungsleistungen aus der Lebensversicherung zur Insolvenzmasse
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 08.11.2002 - 10 Ca 2568/02
- LAG Rheinland-Pfalz, 28.02.2003 - 8 Sa 1305/02
Papierfundstellen
- NZA-RR 2004, 258
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 28.03.1995 - 3 AZR 373/94
Widerrufliches Bezugsrecht - Lebensversicherung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.02.2003 - 8 Sa 1305/02
Sie ist nicht anwendbar, wenn das versicherungsrechtliche Bezugsrecht zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger - wie vorliegend - widerrufen wird (vgl. zutreffend zum Konkursrecht: BAG-Urteil vom 28.03.1995 - 3 AZR 373/94 = ZIP 1995, 2012 (2013). - BAG, 26.06.1990 - 3 AZR 641/88
Betriebliche Altersversorgung: Merkmale - Direktversicherung - Missbrauch
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.02.2003 - 8 Sa 1305/02
Aus den vorgenannten Gründen und der von Rechtsprechung geforderten Trennung zwischen Versorgungs- und Versicherungsverhältnis folgt, dass - entgegen der Auffassung der Klägerin -, aus der Ausgestaltung der Versorgungszusage nicht zwingend auf eine parallele versicherungsrechtliche Situation, geschlossen werden kann (vgl. BAG-Urteil vom 26.06.1990 - 3 AZR 641/88 = NZA 1991, 60).
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.08.2004 - 8 Sa 499/04
Lebensversicherung, Widerruf des Bezugsrechts durch Insolvenzverwalter, …
Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb gemäß Urteil der erkennenden Kammer vom 28.02.2003 - 8 Sa 1305/02 - erfolglos.Von einer bindenden Entscheidung des Verfahrens 8 Sa 1305/02 des Landesarbeitsgerichts könne nicht ausgegangen werden.
Insoweit hat die erkennende Kammer durch das Urteil vom 28.02.2003 - 8 Sa 1305/02 - ein Aussonderungsrecht der damaligen Klägerin und jetzigen Beklagten unter Bestätigung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung abgelehnt.