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   LAG Hamm, 08.11.2004 - 8 Sa 1798/04   

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LAG Hamm, 08.11.2004 - 8 Sa 1798/04 (https://dejure.org/2004,22021)
LAG Hamm, Entscheidung vom 08.11.2004 - 8 Sa 1798/04 (https://dejure.org/2004,22021)
LAG Hamm, Entscheidung vom 08. November 2004 - 8 Sa 1798/04 (https://dejure.org/2004,22021)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Einstweiliger Rechtsschutz / Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist / Außendienstler / Interessenabwägung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    ZPO §§ 935, 940
    Einstweiliger Rechtsschutz / Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist / Außendienstler / Interessenabwägung

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • ArbG Herford - 4 Ga 35/04
  • LAG Hamm, 08.11.2004 - 8 Sa 1798/04
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 19.08.1976 - 3 AZR 173/75

    Arbeitsverhältnis: Beschäftigungspflicht nach ausgesprochener Kündigung

    Auszug aus LAG Hamm, 08.11.2004 - 8 Sa 1798/04
    Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat das Bundesarbeitsgericht dem vertragswidrig freigestellten Außendienstler sogar ein Recht zu außerordentlichen Eigenkündigung zugebilligt (BAG Urt. v. 19.08.1976 - 3 AZR 173/75 - AP § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 4 unter I 3 b der Gründe).
  • LAG Hamm, 18.02.1998 - 3 Sa 297/98

    Anforderungen für die Darlegung eines Verfügungsgrundes beim Antrag auf

    Auszug aus LAG Hamm, 08.11.2004 - 8 Sa 1798/04
    Soweit demgegenüber das Arbeitsgericht den Standpunkt einnimmt, der Erlass einer Regelungsverfügung zugunsten des Arbeitnehmers zur Durchsetzung des Anspruchs auf Beschäftigung setze voraus, dass dem Arbeitnehmer ein nicht bzw. nur schwer reparabler Nachteil entstehe (so auch LAG Hamm vom 18.02.1998 - 3 Sa 297/98 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 41; dagegen ausdrücklich LAG Hamm Urt. v. 18.09.2003 - 17 Sa 1275/03 - NZA-RR 2004, 244 m.w.N.), kann dieser Auffassung für Fälle der vorliegenden Art nicht gefolgt werden.
  • LAG Hamm, 12.12.2001 - 10 Sa 1741/01

    Einstweiliges Verfügungsverfahren auf Weiterbeschäftigung; Beschäftigung als

    Auszug aus LAG Hamm, 08.11.2004 - 8 Sa 1798/04
    Ist die Berechtigung der Position des Verfügungsklägers keinen ernsthaften Zweifeln ausgesetzt, genügt vielmehr ein überwiegendes Interesse an der zeitnahen Durchsetzung, um eine Eilentscheidung des Gerichts zu rechtfertigen (LAG München a.a.O.; vgl. auch LAG Hamm Urt. v. 12.122001 - 10 Sa 1741/01 - NZA-RR 2003, 312 ff.).
  • LAG Hamm, 18.09.2003 - 17 Sa 1275/03

    Kein gerichtlicher Erlass einer einstweiligen Verfügung auf tatsächliche

    Auszug aus LAG Hamm, 08.11.2004 - 8 Sa 1798/04
    Soweit demgegenüber das Arbeitsgericht den Standpunkt einnimmt, der Erlass einer Regelungsverfügung zugunsten des Arbeitnehmers zur Durchsetzung des Anspruchs auf Beschäftigung setze voraus, dass dem Arbeitnehmer ein nicht bzw. nur schwer reparabler Nachteil entstehe (so auch LAG Hamm vom 18.02.1998 - 3 Sa 297/98 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 41; dagegen ausdrücklich LAG Hamm Urt. v. 18.09.2003 - 17 Sa 1275/03 - NZA-RR 2004, 244 m.w.N.), kann dieser Auffassung für Fälle der vorliegenden Art nicht gefolgt werden.
  • LAG München, 19.08.1992 - 5 Ta 185/92

    Beschäftigungsanspruch: Ausschluss - Durchsetzung im Wege der einstweiligen

    Auszug aus LAG Hamm, 08.11.2004 - 8 Sa 1798/04
    Vielmehr gebietet schon der verfassungsrechtlich gestützte Grundsatz effektiver Rechtsschutzgewährung (vgl. Walker, Der einstweilige Rechtsschutz im Zivilprozess und im arbeitsgerichtlichen Verfahren, 1993, Rz. 72), dass auch vor endgültiger gerichtlicher Entscheidung in der Hauptsache diejenige Partei, welcher ein unzweifelhafter Rechtsanspruch zusteht, diesen jedoch wegen des staatlichen Gewaltmonopols nicht eigenmächtig durchsetzen darf, gerichtliche Hilfe auch bereits im Vorgriff auf die Hauptsacheentscheidung erlangen kann, welche sich nicht allein auf "Notfälle" bzw. "nicht wiedergutzumachende Nachteile" beschränkt (zutreffend LAG München Urt. v. 19.08.1992 - 5 Ta 185/92 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 32 mit ausführlicher Begründung).
  • LAG Hessen, 24.01.2012 - 19 SaGa 1480/11

    Einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer weiteren Internet-Veröffentlichung

    Bei der Leistungs- bzw. Befriedigungsverfügung hat damit eine Interessenabwägung stattzufinden, bei der insbesondere auch der zu erwartende Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen ist (LAG Hessen 10. Juli 2002 - 8 SaGa 781/02 - n.v., juris; LAG München 18. September 2002 - 5 SaGa 619/02 - LAGE BGB § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 45; LAG München 14. September 2005 - 9Sa 891/05 - n.v., juris; LAG Hamm 08. November 2004 - 8 Sa 1798/04 - n.v., juris; Walker, Der einstweilige Rechtsschutz im Zivilprozess und im arbeitsgerichtlichen Verfahren, Rn. 684 bis 686; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., vor § 935 Rn. 56) .
  • LAG Hamm, 13.02.2015 - 18 SaGa 1/15

    Begründetheit einer einstweiligen Verfügung auf Beschäftigung

    Wenn der Verfügungsanspruch keinen rechtlichen Bedenken begegnet, sind keine besonderen Anforderungen an den Verfügungsgrund zugunsten des die Weiterbeschäftigung begehrenden Arbeitnehmers zu stellen, denn ein berechtigtes Interesse des Arbeitsgebers an der Aufrechterhaltung eines offenkundig rechtswidrigen Zustandes ist nicht anzuerkennen (LAG Hessen, Urteil v. 28.06.2010 - 16 SaGa 811/10; LAG Hamm, Urteil v. 08.11.2004 - 8 Sa 1798/04; LAG Köln, Urteil v. 14.06.1997 - 4 Sa 177/96; Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 2. Auflage 2007, Rdnr. 94 m. w. N.).
  • LAG Hamm, 05.02.2021 - 12 SaGa 1/21

    Einstweilige Verfügung, Beschäftigung im bestehenden Arbeitsverhältnis,

    Denn der Arbeitgeber kann kein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung eines ersichtlich rechtswidrigen Zustandes haben ( vgl. LAG Hamm, 13.02.2015 - 18 SaGa 1/15; LAG Hessen, 28.06.2010 - 16 SaGa 811/10; LAG Hamm, 08.11.2004 - 8 Sa 1798/04; Korinth, Rn 94 m. w. N.).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.09.2020 - 21 SaGa 976/20

    Außensozietät mit angestelltem Rechtsanwalt - Beendigung der gemeinschaftlichen

    Darüber hinaus bedarf es zur Sicherstellung des verfassungsrechtlichen Gebots der Ausgewogenheit des einstweiligen Rechtsschutzes eine am jeweiligen Einzelfall orientierte Abwägung der Interessen beider Parteien (vergleiche LAG (Landesarbeitsgericht) Hessen 17. Juli 2019 - 10 SaGa 738/19 - unter II 1. der Gründe, LAGE (Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte) § 15 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) Nr. 5; LAG Hamm 8. November 2004 - 8 Sa 1798/04 - Rn. 23 zitiert nach juris; Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Walker/ Kessen, Vor §§ 916-945b ZPO Rn. 46).
  • LAG Hamm, 06.11.2007 - 14 SaGa 39/07

    Allgemeine Geschäftsbedingungen, Beschäftigungsanspruch, einstweilige Verfügung,

    Die Anforderungen an den Verfügungsgrund sind umso geringer, desto schwerer und offensichtlicher die drohende und bestehende Rechtsverletzung ist (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 12.Dezember 2001 - 10 Sa 1741/01 = NZA-RR 2003, 311 ; Urteil vom 18.September 2003 - 17 Sa 1275/03 = NZA-RR 2004, S.244 ; Urteil vom 8. November 2004 - 8 Sa 1798/04; juris; Urteil vom 28.März 2007 - 10 SaGa 11/07, juris).
  • LAG Hessen, 05.11.2007 - 17 SaGa 1331/07

    Entzug der Schreibberechtigung für ein betriebliches Internetforum wegen Verstoß

    Nur dann, wenn der Verfügungsanspruch nicht im dargelegten Sinn offensichtlich gegeben ist, muss über die bloße Nichterfüllung hinaus eine wesentliche Beeinträchtigung dargelegt und glaubhaft gemacht werden (Hessisches LAG, 10. Juli 2002, 8 SaGa 781/02, n. v., juris; vgl. auch LAG München, 18. September 2002 - 5 Sa 619/02 - LAGE BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 45; 14. September 22005 - 9 Sa 891/05 - n. v., juris; LAG Hamm, 08. November 2004 - 8 Sa 1798/04 - n. v., juris; Walker, Der einstweilige Rechtsschutz im Zivilprozess und im arbeitsgerichtlichen Verfahren, Rdnr. 684 bis 686; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., vor § 935, Rdnr. 56) .
  • LAG Hessen, 16.08.2005 - 13 SaGa 929/05

    Beschäftigung - Freistellung - Kündigungsfrist

    Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes und muss deshalb nur dann zurücktreten, wenn überwiegende und schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen (BAG vom 19. August 1976, AP Nr. 4 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; BAG vom 15. März 2001, AP Nr. 46 zu § 4 KSchG 1969; LAG München vom 07. Mai 2003, a.a.O.; LAG Hamm vom 18. September 2003, NZA-RR 2004, 244 und vom 08. November 2004 - 8 Sa 1798/04 - zitiert nach Juris; ErfK-Preis, 5. Aufl. 2004, § 611 BGB Rz 709; U. Fischer, NZA 2004, 233).
  • ArbG Hamburg, 26.07.2022 - 24 Ga 3/22

    Einstweiliges Verfügungsverfahren - Beschäftigungsanspruch - Sportdirektor -

    Ferner werde die verfassungsrechtlich geschützte Position des Arbeitnehmers sonst auch unwiederbringlich beeinträchtigt (vgl. LAG Hamm vom 05.02.2021 - 12 SaGa 1/21; LAG Hamm vom 13.02.2015 - 18 SaGa 1/15; LAG Hessen vom 28.06.2010 - 16 SaGa 811/10; LAG Hamm, 08.11.2004 - 8 Sa 1798/04; Korinth, a.a.O., Rn. 94 m. w. N.).
  • ArbG Düsseldorf, 10.06.2020 - 8 Ga 27/20

    Einstweiliger Rechtsschutz - Zugang zu Geschäftsräumlichkeiten und

    LAG Hessen 28. Juni 2010 - 16 SaGa 811/10 - LAG Hamm 8. November 2004 - 8 Sa 1798/04 -) .
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