Rechtsprechung
   LAG Hamm, 04.05.2006 - 8 Sa 2046/05   

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https://dejure.org/2006,5761
LAG Hamm, 04.05.2006 - 8 Sa 2046/05 (https://dejure.org/2006,5761)
LAG Hamm, Entscheidung vom 04.05.2006 - 8 Sa 2046/05 (https://dejure.org/2006,5761)
LAG Hamm, Entscheidung vom 04. Mai 2006 - 8 Sa 2046/05 (https://dejure.org/2006,5761)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Arbeitsvertrag / Teilzeitbeschäftigung / Überstunden / stillschweigende Änderung der vertraglichen Arbeitszeit durch jahrelange Mehrarbeit

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BGB §§ 145, 611, 615
    Arbeitsvertrag / Teilzeitbeschäftigung / Überstunden / stillschweigende Änderung der vertraglichen Arbeitszeit durch jahrelange Mehrarbeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Stillschweigende Änderung des Arbeitsvertrages einer Teilzeitkraft auf Grund mehrjährigen Einsatzes im Umfang einer Vollzeitkraft wegen verstärkten Arbeitsanfalls; Abgrenzung vorübergehender außerplanmäßiger Überstunden von der stillschweigenden dauerhaften Änderung der ...

  • Judicialis

    BGB § 145; ; BGB § 611; ; BGB § 615

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 145 § 611 § 615; EFZG § 4 Abs. 1a
    Stillschweigende Änderung des Arbeitsvertrages durch mehrjährige Beschäftigung als Vollzeitkraft - Abgrenzung vorübergehender außerplanmäßiger Überstunden von stillschweigender dauerhafter Änderung der Arbeitszeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Trotz Teilzeitvertrag langjährig Vollzeit gearbeitet ...

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Stillschweigende Änderung des Arbeitsvertrages aufgrund von Mehrarbeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2006, 456
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 09.07.2003 - 5 AZR 610/01

    Entgeltfortzahlung - regelmäßige Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Hamm, 04.05.2006 - 8 Sa 2046/05
    Danach hat die Abgrenzung von Überstunden einerseits und individuell regelmäßig über die betriebsübliche oder tarifliche Arbeitszeit hinaus geleisteter Arbeit andererseits danach zu erfolgen, ob aufgrund bestimmter besonderer Umstände ein zusätzlicher Arbeitsanfall zu bewältigen ist und die ansonsten übliche Arbeitszeit aus diesem Grunde lediglich vorübergehend verändert wird, oder ob es sich um eine ständig erbrachte Mindestarbeitsleistung oberhalb der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Arbeitszeit hinaus handelt, welche von der Leistung zusätzlicher Überstundenleistung zu unterscheiden ist (BAG, Urteil vom 09.07.2003 - 5 AZR 610/01; Urteil vom 21.11.2001 - 5 AZR 296/00 - AP Nr. 56 zu § 4 EntgeltFG).
  • BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 296/00

    Entgeltfortzahlung- regelmäßige Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Hamm, 04.05.2006 - 8 Sa 2046/05
    Danach hat die Abgrenzung von Überstunden einerseits und individuell regelmäßig über die betriebsübliche oder tarifliche Arbeitszeit hinaus geleisteter Arbeit andererseits danach zu erfolgen, ob aufgrund bestimmter besonderer Umstände ein zusätzlicher Arbeitsanfall zu bewältigen ist und die ansonsten übliche Arbeitszeit aus diesem Grunde lediglich vorübergehend verändert wird, oder ob es sich um eine ständig erbrachte Mindestarbeitsleistung oberhalb der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Arbeitszeit hinaus handelt, welche von der Leistung zusätzlicher Überstundenleistung zu unterscheiden ist (BAG, Urteil vom 09.07.2003 - 5 AZR 610/01; Urteil vom 21.11.2001 - 5 AZR 296/00 - AP Nr. 56 zu § 4 EntgeltFG).
  • BAG, 25.04.2007 - 5 AZR 504/06

    Annahmeverzug - Konkludente Vertragsänderung

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Mai 2006 - 8 Sa 2046/05 - aufgehoben.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2014 - 3 Sa 541/13

    Versetzung an einen anderen Arbeitsort

    Wird z. B. der als Teilzeitkraft eingestellte Arbeitnehmer über mehrere Jahre hinweg wegen verstärkten Anfalls im Umfang einer Vollzeitkraft eingesetzt, so kann dies i. S. einer stillschweigenden Änderung des Arbeitsvertrags gewürdigt werden mit der Folge z. B. auch, dass der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät, wenn er den Arbeitnehmer später nur noch im Rahmen der ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit einsetzt (LAG Hamm 04.05.2006 NZA-RR 2006, 456).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.11.2007 - 7 Sa 523/07

    Vereinbarung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses durch regelmäßige Mehrarbeit des

    Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist zunächst einmal festzustellen, dass die zweitinstanzliche Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm (Urteil vom 04.05.2006 - 8 Sa 2046/05 = NZA - RR 2006, 456) im Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 25.04.2007 aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen wurde.

    Diese Feststellung entspricht zunächst einmal der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes im Urteil vom 25.04.2007 (a. a. O.), zumal dort, ohne Prüfung der Rechtsgrundsätze zur Befristung von Arbeitsbedingungen, das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm vom 04.05.2006 (a. a. O.) aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen wurde.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.05.2016 - 4 Sa 368/15

    Arbeit auf Abruf - unangemessene Benachteiligung

    Mit Schreiben an die Beklagte vom 24.03.2014 bat die Klägerin unter Hinweis auf eine Entscheidung des LAG Hamm vom 04.05.2006 - 8 Sa 2046/05 - um eine "Überprüfung" ihres Arbeitsvertrages und machte mit ihrer am 27.06.2014 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage den Anspruch geltend, von der Beklagten in Vollzeit beschäftigt zu werden mit der Begründung, die im Arbeitsvertrag getroffene Teilzeitregelung sei nachträglich durch eine stillschweigende Abrede in ein Vollzeitarbeitsverhältnis abgeändert worden.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.05.2016 - 4 Sa 372/15

    Arbeit auf Abruf - unangemessene Benachteiligung

    Mit Schreiben an die Beklagte vom 24.03.2014 bat die Klägerin unter Hinweis auf eine Entscheidung des LAG Hamm vom 04.05.2006 - 8 Sa 2046/05 - um eine "Überprüfung" ihres Arbeitsvertrages und machte mit ihrer am 27.06.2014 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage den Anspruch geltend, von der Beklagten in Vollzeit beschäftigt zu werden mit der Begründung, die im Arbeitsvertrag getroffene Teilzeitregelung sei nachträglich durch eine stillschweigende Abrede in ein Vollzeitarbeitsverhältnis abgeändert worden.
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