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   LAG Hamm, 06.05.2004 - 8 Sa 2220/03   

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https://dejure.org/2004,19851
LAG Hamm, 06.05.2004 - 8 Sa 2220/03 (https://dejure.org/2004,19851)
LAG Hamm, Entscheidung vom 06.05.2004 - 8 Sa 2220/03 (https://dejure.org/2004,19851)
LAG Hamm, Entscheidung vom 06. Mai 2004 - 8 Sa 2220/03 (https://dejure.org/2004,19851)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Altersteilzeit / Wertguthaben / Insolvenzsicherung / Haftung des Arbeitgebers / keine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BGB § 823 Abs. 2 i.V.m. § 266 StGB, § 7 d SGB IV, § 7 TV zur Beschäftigungsbrücke für Arbeitnehmer in Betrieben der Holzindustrie
    Altersteilzeit / Wertguthaben / Insolvenzsicherung / Haftung des Arbeitgebers / keine persön-liche Haftung des GmbH-Geschäftsführers

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.04.1994 - II ZR 16/93

    Haftung des GmbH-Gesellschafters bei Vermischung des Gesellschafts- mit dem

    Auszug aus LAG Hamm, 06.05.2004 - 8 Sa 2220/03
    Weitere Voraussetzung für die Anerkennung als Schutzgesetz ist jedoch, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang des Normgefüges ergibt, dass tatsächlich vom Gesetz - über die normierte Pflicht, welche ein Handeln oder Unterlassen fordert, hinaus - die Schaffung eines Schadensersatzanspruchs erstrebt wird, das heißt, dass ein solcher besonderer Schadensersatzanspruch sich in das haftungsrechtliche Gesamtsystem einfügt (vgl. BGHZ 125, 366, 374; BGHZ 66, 388, 390).
  • BGH, 08.06.1976 - VI ZR 50/75

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung; Vorliegen einer zum

    Auszug aus LAG Hamm, 06.05.2004 - 8 Sa 2220/03
    Weitere Voraussetzung für die Anerkennung als Schutzgesetz ist jedoch, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang des Normgefüges ergibt, dass tatsächlich vom Gesetz - über die normierte Pflicht, welche ein Handeln oder Unterlassen fordert, hinaus - die Schaffung eines Schadensersatzanspruchs erstrebt wird, das heißt, dass ein solcher besonderer Schadensersatzanspruch sich in das haftungsrechtliche Gesamtsystem einfügt (vgl. BGHZ 125, 366, 374; BGHZ 66, 388, 390).
  • BGH, 24.11.1981 - VI ZR 47/80

    Haftung des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person für die Verwendung

    Auszug aus LAG Hamm, 06.05.2004 - 8 Sa 2220/03
    So dient die letztgenannte Vorschrift, mit welcher auf dem Gebiet des Bauwesens unabhängig von der gewählten rechtlichen Gestaltung der Zweckentfremdung von Baugeldern begegnet werden soll, den Interessen der Allgemeinheit und stellt sich aus diesem Grunde als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH NJW 1982, 1037); dies rechtfertigt sodann auch die persönliche Schadensersatzhaftung der handelnden Personen unabhängig von der Rolle als Vertragsschuldner.
  • LAG Baden-Württemberg, 07.09.2005 - 10 Sa 73/04

    Insolvenzsicherung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis

    Allgemeine schuldrechtliche Verpflichtungen, die für das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis typisch sind, reichen nicht aus, und zwar losgelöst davon, ob und welche besonderen Rücksichtnahme- und Sorgfaltspflichten sich aus diesem Austauschverhältnis ergeben (vergl. auch LAG Hamm, Urt. v. 06.05.2004, 8 Sa 2220/03, LAG-Report 2005, Seite 135 ff.; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Auflage, § 266 Rn. 29).

    Aus dem Fehlen von Sanktionen für den Fall eines Verstoßes folgt in der Regel, dass der Schutz vor Schädigung und die Begründung einer deliktischen Haftung nicht das vom Gesetzgeber mit der Norm verfolgten Anliegen war (so auch LAG Hamm v. 06.05.2004, 8 Sa 2220/03, LAGReport 2005, Seite 135 ff.; LAG Düsseldorf v. 20.05.2005, 7 Sa 166/05, dok. in BeckRS 2005 Nr. 42056; Hanau, ZIP 2003, Seite 2028 ff., 2032; a. A. Schlegel, Handbuch zum Sozialrecht, Gruppe 7b, Altersteilzeit, Teil B Rn. 131; Zwanziger, RdA 2005, Seite 226 ff., 240).

    Fehlt es wie hier an einer Sanktion für den Fall des Verstoßes, folgt auch bei einer tarifvertraglichen Regelung hieraus in der Regel, dass der Schutz vor Schädigung und die Begründung einer deliktischen Haftung nicht das von den Tarifvertragsparteien mit der Norm verfolgte Anliegen war (ausführlich LAG Hamm v. 06.05.2004, 8 Sa 2220/03, LAG-Report 2005, Seite 135 ff.).

  • LAG Baden-Württemberg, 07.09.2005 - 10 Sa 29/05

    Fehlende Insolvenzsicherung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis -

    Allgemeine schuldrechtliche Verpflichtungen, die für das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis typisch sind, reichen nicht aus, und zwar losgelöst davon, ob und welche besonderen Rücksichtnahme- und Sorgfaltspflichten sich aus diesem Austauschverhältnis ergeben (vergl. auch LAG Hamm, Urt. v. 06.05.2004, 8 Sa 2220/03, LAG-Report 2005, Seite 135 ff.; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Auflage, § 266 Rn. 29).

    Aus dem Fehlen von Sanktionen für den Fall eines Verstoßes folgt in der Regel, dass der Schutz vor Schädigung und die Begründung einer deliktischen Haftung nicht das vom Gesetzgeber mit der Norm verfolgten Anliegen war (so auch LAG Hamm v. 06.05.2004, 8 Sa 2220/03, LAG-Report 2005, Seite 135 ff.; LAG Düsseldorf v. 20.05.2005, 7 Sa 166/05, dok. in BeckRS 2005 Nr. 42056; Hanau, ZIP 2003, Seite 2028 ff., 2032; a. A. Schlegel, Handbuch zum Sozialrecht, Gruppe 7b, Altersteilzeit, Teil B Rn. 131; Zwanziger, RdA 2005, Seite 226 ff., 240).

    Es kann offen bleiben, ob diese tarifliche Bestimmung Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist (vergl. hierzu ausführlich LAG Hamm v. 06.05.2004, 8 Sa 2220/03, a.a.O.).

  • LAG Baden-Württemberg, 26.10.2005 - 17 Sa 56/05

    Zur Haftung des Geschäftsführers einer inzwischen insolventen Arbeitgeberin wegen

    Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers lässt sich deshalb nicht allein darauf stützen, der Arbeitgeber habe eine eventuelle Verpflichtung aus § 7 d Abs. 1 SGB IV verletzt (im Ergebnis ebenso LAG Hamburg, Urteil vom 30.03.2004, 2 Sa 96/03, Juris; LAG Hamm, Urteil vom 06.05.2004, 8 Sa 2220/03, Juris).
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