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   LAG Hamm, 28.05.1998 - 8 Sa 2257/97   

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LAG Hamm, 28.05.1998 - 8 Sa 2257/97 (https://dejure.org/1998,5330)
LAG Hamm, Entscheidung vom 28.05.1998 - 8 Sa 2257/97 (https://dejure.org/1998,5330)
LAG Hamm, Entscheidung vom 28. Mai 1998 - 8 Sa 2257/97 (https://dejure.org/1998,5330)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ordentliche Kündigung des Konkursverwalters; Auslegung des Kündigungsfeststellungsantrags; Geltendmachung der Sozialwidrigkeit und eines Betriebsübergangs vor Ausspruch der Kündigung; Negatorischer Feststellungsantrag; Feststellungsinteresse; Vermeidung einer Präklusion; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 1999, 71
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 346/01

    Betriebsübergang - Kündigung des Insolvenzverwalters

    Entgegen einer Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. LAG Hamm 28. Mai 1998 - 8 Sa 2257/97 - NZA-RR 1999, 71) kann nicht im Wege der Auslegung generell davon ausgegangen werden, daß ein Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage gegen den Veräußerer nach Betriebsübergang zwei Ziele verfolgt, nämlich zum einen die Feststellung, daß im Kündigungszeitpunkt kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden habe und deshalb keine Kündigungsbefugnis des Veräußerers vorlag und zum anderen, daß die Kündigung sachlich nicht gerechtfertigt sei.
  • LAG Hamm, 22.03.2001 - 4 Sa 579/00

    Kündigungsbefugnis bei Betriebsübergang

    Macht der Arbeitnehmer mit einem gemäß § 4 KSchG gefaßten Klageantrag neben der Sozialwidrigkeit und sonstigen Unwirksamkeitsgründen als weiteren Mangel der Kündigung geltend, das Arbeitsverhältnis sei schon vor Ausspruch der Kündigung auf einen Betriebsübernehmer übergegangen, so soll die Klage nicht als unschlüssig abzuweisen sein (LAG Hamm v. 28.05.1998 - 8 Sa 2257/97, BuW 1998, 838 = NZA-RR 1999, 71; a.A. LAG Köln v. 18.03.1994 - 13 Sa 924/93, NZA 1994, 815), vielmehr ergäbe die verständige Auslegung des Klagebegehrens unter Berücksichtigung der vorgetragenen Klagebegründung, daß der Arbeitnehmer in einem solchen Fall zwei voneinander abweichende, in einem logischen Rangverhältnis stehende Klageanträge zur Entscheidung stelle.

    Das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO für den so ausgelegten Klageantrag ergäbe sich aus dem Umstand, daß der genannte Einwand, wenn er gegenüber dem Betriebsveräußerer nicht erhoben worden sei, nach Abweisung der Kündigungsschutzklage als unbegründet auch im Verhältnis zum Betriebserwerber als Rechtsnachfolger nicht mehr vorgetragen werden könnte und so ungeprüft verloren ginge (LAG Hamm v. 28.05.1998 - 8 Sa 2257/97, a.a.O.; a.A. ArbG Bochum v. 11.04.2000 - 3 Ca 707/00, ZInsO 2000, 572 ).

    Gleichwohl führe der Umstand, daß das angestrebte "Fernziel" nur im Verhältnis zum Betriebsübernehmer erreicht werden könne, nicht dazu, daß eine Kündigungsschutzklage gegenüber dem Betriebsveräußerer unzulässig sei (LAG Hamm v. 28.05.1998 - 8 Sa 2257/97, a.a.O.; a.A. LAG Hamm v. 09.03.1989 - 17 Sa 1499/88, LAGE § 613a BGB Nr. 15; LAG Hamm v. 17.05.1993 - 17/11 Sa 1686/92, LAGE § 256 ZPO Nr. 7).

  • BAG, 20.03.2003 - 8 AZR 312/02

    Sicherungsübereignung und Betriebsübergang

    Wie der Senat im Urteil vom 18. April 2002 (- 8 AZR 346/01 - AP BGB § 613 a Nr. 232 = EzA BGB § 613 a Nr. 207) ausgeführt hat, ist ein Kündigungsschutzantrag gegen den Betriebsveräußerer zwar nicht generell dahin auszulegen, daß der Kläger neben der Feststellung, daß die Kündigung sachlich nicht gerechtfertigt sei, auch die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses begehrt (entgegen LAG Hamm 28. Mai 1998 - 8 Sa 2257/97 - NZA-RR 1999, 71).
  • LAG Düsseldorf, 29.04.2009 - 12 Sa 1551/08

    Relative Unwirksamkeit der 'Stilllegungskündigung' des bisherigen Arbeitgebers

    Dies ist aber unabänderlich und zivilprozessual hinzunehmen (vgl. BAG 16.02.2006 - 8 AZR 211/05 - Juris Rn. 16, APS/Ascheid/Hesse, Kündigungsrecht, 3. Aufl., § 4 KSchG Rn. 134; ähnlich LAG Hamm 28.05.1998 - 8 Sa 2257/97 - Juris Rn. 49, vgl. HaKo-Gallner, § 1 KSchG Rn. 728 a.E., § 4 KSchG Rn. 107, KDZ/Däubler/Zwanziger, 7. Aufl., § 613 a BGB Rn. 141).
  • BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 347/01

    Betriebsübergang - Kündigung des Insolvenzverwalters

    Entgegen einer Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. LAG Hamm 28. Mai 1998 - 8 Sa 2257/97 - NZA-RR 1999, 71) kann nicht im Wege der Auslegung generell davon ausgegangen werden, daß ein Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage gegen den Veräußerer nach Betriebsübergang zwei Ziele verfolgt, nämlich zum einen die Feststellung, daß im Kündigungszeitpunkt kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden habe und deshalb keine Kündigungsbefugnis des Veräußerers vorlag und zum anderen, daß die Kündigung sachlich nicht gerechtfertigt sei.
  • LAG Düsseldorf, 23.03.2011 - 12 Sa 1320/10

    Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist;

    Dieses Gesetzesverständnis entspricht der Maxime, dass die Feststellungsklage zu ihrer Zulässigkeit lediglich voraussetzt, dass der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht, wobei eine solche Gefährdung in der Regel schon darin liegt, dass der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet oder er sich eines eigenen Rechts gegenüber dem Kläger berühmt, und dass das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen; dabei steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen, dass ein Urteil im streitigen Verfahren nur zwischen den Parteien wirkt und keine Bindungswirkung für einen gegen den mutmaßlichen Erwerber geführtes Verfahren auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hat (BGH 14.04.2010 - IV ZR 135/08 - Rn. 8 f.; vgl. auch LAG Hamm 28.05.1998 - 8 Sa 2257/97 - Rn 49/50 = NZA-RR 1999, 71).
  • LAG Düsseldorf, 23.03.2011 - 12 Sa 1835/10

    Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist;

    Diese Sichtweises entspricht der Regel, dass die Feststellungsklage zu ihrer Zulässigkeit lediglich voraussetzt, dass der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht, wobei eine solche Gefährdung in der Regel schon darin liegt, dass der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet oder er sich eines eigenen Rechts gegenüber dem Kläger berühmt, und dass das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen; dabei steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen, dass ein Urteil im streitigen Verfahren nur zwischen den Parteien wirkt und keine Bindungswirkung für einen gegen den mutmaßlichen Erwerber geführtes Verfahren auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hat (BGH 14.04.2010 - IV ZR 135/08 - Rn. 8 f.; vgl. LAG Hamm 28.05.1998 - 8 Sa 2257/97 - Rn 49/50 = NZA-RR 1999, 71).
  • LAG Hamm, 10.12.2003 - 2 Sa 194/03

    Widersprüchlicher Parteivortrag Betriebsteilübergang Zur Frage des Nachschiebens

    2257/97 - NZA-RR 1999, 71; a.A. BAG, Urteil vom 18.04.2002 - 8 AZR 346/01 - NZA 2002, 620 unter I 2 d) der Gründe).
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