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LAG Baden-Württemberg, 04.02.2003 - 8 Sa 44/02 |
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LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. Februar 2003 - 8 Sa 44/02 (https://dejure.org/2003,25219)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anwendbarkeit des § 18 Manteltarifvertrag für Beschäftigte der Metallindustrie in Nord-Württemberg und Nord-Baden (MTV) auf Ansprüche des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Alterssicherung bei fehlender Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 6.7 MTV; Ausdehnung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Stuttgart, 26.01.2002 - 25 Ca 7688/99
- ArbG Stuttgart, 26.07.2002 - 25 Ca 7688/99
- LAG Baden-Württemberg, 04.02.2003 - 8 Sa 44/02
- BAG, 15.09.2004 - 4 AZR 416/03
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 17.07.1958 - 2 AZR 312/57
Nichtforderung von Mehrarbeit - Abgeltung - Zahlung des Arbeitnehmers - …
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 04.02.2003 - 8 Sa 44/02
Zwar sind Verfallfristen wegen der Einschränkung gerade auch tarifvertraglich begründeter Rechte eng auszulegen (BAG AP Nr. 10 zu § 611 BGB Lohnanspruch).
- BAG, 15.09.2004 - 4 AZR 416/03
Tarifliche Alterssicherung: Einbeziehung der Provision
Auf die Revision der Beklagten und die des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 4. Februar 2003 - 8 Sa 44/02 - aufgehoben, soweit es auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2002 - 25 Ca 7688/99 - abgeändert, der Klage für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. Mai 1999 stattgegeben und für diesen Zeitraum die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen hat. - LAG Baden-Württemberg, 15.05.2003 - 6 Sa 61/02
Tarifauslegung - außertariflicher Angestellter - arbeitsvertragliche …
Nach der im Wege des Urkundenbeweises im Einvernehmen mit den Parteien verwerteten Beweisaufnahme im Verfahren 8 Sa 44/02, dessen Akten beigezogen wurden, konnte sich der Zeuge W, der die Vereinbarung vom 15.01.1998 für den Betriebsrat unterzeichnet hatte, nicht mehr an die genauen Umstände der Unterzeichnung erinnern.