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   LAG Sachsen-Anhalt, 25.01.2005 - 8 Sa 450/04   

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https://dejure.org/2005,14459
LAG Sachsen-Anhalt, 25.01.2005 - 8 Sa 450/04 (https://dejure.org/2005,14459)
LAG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25.01.2005 - 8 Sa 450/04 (https://dejure.org/2005,14459)
LAG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25. Januar 2005 - 8 Sa 450/04 (https://dejure.org/2005,14459)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarung einer Zweckbefristung zur Vertretung einer Angestellten für die Dauer deren Erkrankung; Deutliche Vereinbarung eines Beendigungstatbestandes und dessen Eintritt als unerlässliche Voraussetzung für die automatische Beendigung eines Arbeitsverhältnisses; Zur ...

  • Judicialis

    TzBfG § 14; ; TzBfG § 14 Abs. 1; ; TzBfG § 15 Abs. 5; ; BGB § 620; ; ArbGG § 67 Abs. 3; ; ArbGG § 67 Abs. 4; ; LHO § 41

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 § 15 Abs. 2
    Befristung zur Vertretung - keine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Ersatzkraft bei endgültigem Ausscheiden der Vertretenen und fehlender vertraglicher Regelung - ergänzende Vertragsauslegung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 26.06.1996 - 7 AZR 674/95

    Ergänzende Vertragsauslegung bei Befristungsabrede zur Vertretung

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 25.01.2005 - 8 Sa 450/04
    Mit Beschluss vom 23.11.2004 hat das Berufungsgericht Termin für den 25.01.2005 anberaumt und zugleich die Parteien auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.06.1996 - 7 AZR 674/95, AP Nr. 23 zu § 620 Bedingung sowie auf § 15 Abs. 5 TzBfG hingewiesen.

    Eine solche Vereinbarung enthält nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts in aller Regel nicht zugleich die Abrede, dass das Arbeitsverhältnis auch dann enden solle, wenn der vertretene Mitarbeiter vor Wiederaufnahme seiner Tätigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (BAG vom 26.06.1996 - 7 AZR 674/95, AP Nr. 23 zu § 620 BGB Bedingung).

    Die danach gebotene ergänzende Vertragsauslegung (vgl. BAG vom 26.06.1996, a. a. O.; BAG vom 08.11.1972 - 4 AZR 15/72, AP Nr. 3 zu § 157 BGB) führt nicht dazu, dass das Arbeitsverhältnis auch für den nicht geregelten Fall des endgültigen Ausscheidens der Mitarbeiterin S. aus dem Arbeitsverhältnis enden solle.

    Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist maßgeblich auf den hypothetischen Parteiwillen, also darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (BAG vom 26.06.1996, a. a. O.; BAG vom 09.02.1984 - 2 AZR 402/83, AP Nr. 7 zu § 620 BGB Bedingung).

    Dementsprechend liegt die sachliche Rechtfertigung der Befristungsabrede in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu seinem zeitweilig ausfallenden Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis steht und grundsätzlich mit der Rückkehr des Mitarbeiters rechnen muss (vgl. BAG vom 26.06.1996, a. a. O.; BAG vom 22.11.1995 - 7 ARZ 252/95, AP Nr. 178 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag).

    Deshalb kann in aller Regel einer Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis der Vertretungskraft mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit durch den vertretenen Mitarbeiter enden solle, auch im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht entnommen werden, dass das Vertretungsverhältnis auch dann enden solle, wenn der vertretene Mitarbeiter ausscheidet (BAG vom 26.06.1996 a. a. O.).

  • BAG, 05.06.2002 - 7 AZR 201/01

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 25.01.2005 - 8 Sa 450/04
    Ebenfalls nicht einschlägig ist die vom Arbeitsgericht angeführte Entscheidung des BAG vom 05.06.2002 (7 AZR 201/01, AP Nr. 235 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag), in der die Parteien neben der Dauer des krankheitsbedingten Ausfalls der vertretenen Arbeitnehmerin die Befristung auch ausdrücklich für den Fall ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst vereinbart hatten.

    Scheidet damit eine ergänzende Vertragsauslegung aus, wonach das Arbeitsverhältnis auch für den Fall des endgültigen Ausscheidens der Mitarbeiterin enden solle, kommt es nicht mehr darauf an, ob für eine solche Abrede ein sachlicher Grund im Sinne von § 14 TzBfG bestanden hätte (vgl. BAG vom 05.06.2002, a. a. O.) und ob das Arbeitsverhältnis selbst bei wirksamer Beendigungsabrede gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt, weil das beklagte Land dem Kläger die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitgeteilt hat (Eingang der Nachricht bei der OFD am 06.10.2003; Mitteilung an Kläger am 10.11.2003).

  • BAG, 09.02.1984 - 2 AZR 402/83

    Wirksamkeit eines auflösend bedingten Arbeitsvertrages

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 25.01.2005 - 8 Sa 450/04
    Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist maßgeblich auf den hypothetischen Parteiwillen, also darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (BAG vom 26.06.1996, a. a. O.; BAG vom 09.02.1984 - 2 AZR 402/83, AP Nr. 7 zu § 620 BGB Bedingung).
  • BAG, 08.11.1972 - 4 AZR 15/72

    Ergänzende Vertragsauslegung - Fehlende Vereinbarung der Parteien - Vertragslücke

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 25.01.2005 - 8 Sa 450/04
    Die danach gebotene ergänzende Vertragsauslegung (vgl. BAG vom 26.06.1996, a. a. O.; BAG vom 08.11.1972 - 4 AZR 15/72, AP Nr. 3 zu § 157 BGB) führt nicht dazu, dass das Arbeitsverhältnis auch für den nicht geregelten Fall des endgültigen Ausscheidens der Mitarbeiterin S. aus dem Arbeitsverhältnis enden solle.
  • BAG, 02.07.2003 - 7 AZR 529/02

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 25.01.2005 - 8 Sa 450/04
    Die vom beklagten Land angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 02.07.2003 (7 AZR 529/02, AP Nr. 254 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag) führt nicht zu einem anderem Befund.
  • LAG Hamm, 09.05.2014 - 10 Sa 595/13
    Wird zwischen Arbeitsvertragsparteien eine Zweckbefristung vereinbart, nach der das Arbeitsverhältnis mit der Rückkehr des vertretenen Mitarbeiters enden soll und haben die Parteien keine Regelung zu der Frage getroffen, was bei einem Ausscheiden des vertretenen Mitarbeiters geschehen soll, so lässt sich unter Abwägung der wechselseitigen Interesse im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung regelmäßig kein Wille der Parteien ermitteln, das Arbeitsverhältnis mit dem Ausscheiden des Vertretenen zu beenden (BAG 26.06.1996 - 7 AZR 674/95 - NZA 1997, 200 f.; LAG Sachsen-Anhalt 25.01.2005 - 8 Sa 450/04 - juris; LAG Schleswig-Holstein 12.09.2007 - 6 Sa 113/07 - juris).
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