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   LAG Berlin, 23.11.2001 - 8 Sa 545/01   

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LAG Berlin, 23.11.2001 - 8 Sa 545/01 (https://dejure.org/2001,12917)
LAG Berlin, Entscheidung vom 23.11.2001 - 8 Sa 545/01 (https://dejure.org/2001,12917)
LAG Berlin, Entscheidung vom 23. November 2001 - 8 Sa 545/01 (https://dejure.org/2001,12917)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kammerübergreifende Verbindung der Berufungsverfahren; Vertretungsbefugnis des Verwaltungsleiters eines Krankenhauses im gerichtlichen Verfahren; Auswirkungen einer Abberufung eines Chefarztes auf die arbeitsvertraglichen Beziehungen; Die "verhaltensbedingte Kündigung"; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 18.03.1999 - 8 AZR 306/98

    Betriebsübergang (Druckerei)

    Auszug aus LAG Berlin, 23.11.2001 - 8 Sa 545/01
    An dieser Stelle kann dahinstehen, welche rechtlichen Auswirkungen die im Jahr 2001 erfolgten Veränderungen der rechtlichen Zuordnung der Krankenhausbetriebe des beklagten Landes haben, denn der Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis vor einem Betriebsübergang gekündigt hat, bleibt für die gerichtliche Klärung der Wirksamkeit der Kündigung auch nach dem Betriebsübergang passivlegitimiert (vgl. BAG, Urteil vom 18.03.1999 - 8 AZR 306/98 - NZA 1999, 706).

    Es ist anerkannt, dass der Arbeitgeber bei einer vor Betriebsübergang ausgesprochenen Kündigung im Prozess über die Feststellung der Rechtswirksamkeit der Kündigung passivlegitimiert ist (vgl. BAG, Urteil vom 18.03.1999 a.a.O.).

  • BAG, 17.09.1987 - 2 AZR 2/87

    Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Auflösungsantrages durch das

    Auszug aus LAG Berlin, 23.11.2001 - 8 Sa 545/01
    Der gerichtlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses steht auch nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen vor Erlass des Auflösungsurteils aber zu einem Zeitpunkt, der nach dem nach § 9 Abs. 2 KSchG anzunehmendem Auflösungszeitpunkt liegt, geendet hat (vgl. BAG, Urteil vom 17.09.1987 - 2 AZR 2/87 - RzK I 11 a Nr. 16).

    Zwar ist im Fall der zwischenzeitlich eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Rechtsgründen nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. September 1987 (2 AZR 2/87 - a.a.O.) allein auf den Zeitraum zwischen dem Auflösungszeitpunkt und dem Zeitpunkt der anderweitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen, der vorliegende Fall weist jedoch Besonderheiten im Hinblick darauf auf, dass der hier antragstellende Arbeitgeber die beiden Krankenhäuser nicht mehr betreibt, der Kläger sein Begehren - auch auf Weiterbeschäftigung - jedoch ausdrücklich weiterhin nur gegen das beklagte Land richtet.

  • BAG, 26.06.1997 - 2 AZR 502/96

    Druckkündigung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Berlin, 23.11.2001 - 8 Sa 545/01
    Deshalb kommt es grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der Kündigung an, sondern im Zeitpunkt der Entscheidung über den Auflösungsantrag ist zu prüfen, ob in Zukunft eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist (vgl. BAG, Urteile vom 26.06.1997 - 2 AZR 502/96 - RzK I 5 i Nr. 126; vom 18.04.1986 - 7 AZR 619/84 - RzK I 11 a Nr. 13; vom 30.06.1983 - 2 AZR 524/81 - AP Nr. 15 zu Art. 140 GG).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 26.06.1997 - 2 AZR 502/96 - RzK I 5 i Nr. 126), der sich das Berufungsgericht anschließt, bedeutet dies jedoch nicht, dass bei den übrigen Arbeitnehmern deren Stellung im Betrieb bei der Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG unberücksichtigt zu bleiben hätte.

  • BAG, 04.09.1985 - 5 AZR 90/84

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf tatsächliches Tätigwerden entsprechend seinem

    Auszug aus LAG Berlin, 23.11.2001 - 8 Sa 545/01
    Das Berufungsgericht hält einen Schadensersatzanspruch des Klägers für gegeben, denn das beklagte Land hat mit der Nichtbeschäftigung des Klägers ab 01.04.2000 nicht nur eine Nebenpflicht aus dem Vertrag der Parteien sondern eine Hauptleistungspflicht, die in der vertragsgemäßen Beschäftigung des Klägers als Abteilungsleiter der Dermatologischen Abteilung des Klinikums Buch lag, verletzt (vgl. zum Umfang der Beschäftigungspflicht u.a. BAG, Urteil vom 04.09.1985 - 5 AZR 90/84 - n.v.).
  • BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 903/98

    Auflösungsantrag - Chefarzt als leitender Angestellter im Sinne des § 14 KSchG

    Auszug aus LAG Berlin, 23.11.2001 - 8 Sa 545/01
    Dabei ist davon auszugehen, dass der Kläger als Chefarzt nicht als leitender Angestellter i.S.d. § 14 Abs. 2 KSchG anzusehen ist (vgl. BAG, Urteil vom 18.11.1999 - 2 AZR 903/98 - NZA 2000, 427), bei dem der Auflösungsantrag des Arbeitgebers keiner Begründung bedarf.
  • BAG, 19.08.1982 - 2 AZR 230/80

    Kündigungsrücknahme nach Klageerhebung und vor Auflösungsantrag

    Auszug aus LAG Berlin, 23.11.2001 - 8 Sa 545/01
    Die Höhe der Abfindung ist vom Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls innerhalb des Rahmens gemäß § 10 KSchG festzusetzen (vgl. BAG, Urteile vom 26.08.1976 - 2 AZR 377/75 - AP Nr. 68 zu § 626 BGB; vom 19.08.1982 - 2 AZR 230/80 - AP Nr. 9 zu § 9 KSchG 1969, vom 18.03.1993 - 8 AZR 331/92 - NZA 1993, 601), wobei die Vorschrift des § 10 KSchG allein Obergrenzen festlegt, innerhalb derer das Gericht die Abfindungshöhe nach pflichtgemäßem Ermessen zu ermitteln und eine angemessene Abfindung für den Verlust des sozialen Besitzstandes festzusetzen hat.
  • BAG, 26.03.1986 - 7 AZR 585/84

    Vertretungsmacht - Außerordentliche Kündigung - Genehmigung - Ausschlußfrist -

    Auszug aus LAG Berlin, 23.11.2001 - 8 Sa 545/01
    Zwar kann auch eine ohne hinreichende Vertretungsmacht erklärte Kündigung vom Vertretenen gemäß § 184 BGB genehmigt werden, eine Genehmigung kann mit rückwirkender Kraft bei einer außerordentlichen Kündigung jedoch nur innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgen (vgl. BAG, Urteil vom 26.03.1986 - 7 AZR 585/84 - NJW 1987, 1038) und ist vorliegend vom beklagten Land weder hinsichtlich der fristlosen noch der hilfsweise fristgemäßen Kündigungen erfolgt, vielmehr hat das beklagte Land noch in der Berufungsbeantwortung vom 22. Juni 2001 (Akte 3 Sa 589/01, Bl. 241) erklärt, durch den Verwaltungsleiter des Klinikums Buch nur die - eine - Kündigung vom 27. Juni 2000 ausgesprochen zu haben.
  • BAG, 18.03.1993 - 8 AZR 331/92

    Kündigung nach Einigungsvertrag - Auflösungsantrag

    Auszug aus LAG Berlin, 23.11.2001 - 8 Sa 545/01
    Die Höhe der Abfindung ist vom Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls innerhalb des Rahmens gemäß § 10 KSchG festzusetzen (vgl. BAG, Urteile vom 26.08.1976 - 2 AZR 377/75 - AP Nr. 68 zu § 626 BGB; vom 19.08.1982 - 2 AZR 230/80 - AP Nr. 9 zu § 9 KSchG 1969, vom 18.03.1993 - 8 AZR 331/92 - NZA 1993, 601), wobei die Vorschrift des § 10 KSchG allein Obergrenzen festlegt, innerhalb derer das Gericht die Abfindungshöhe nach pflichtgemäßem Ermessen zu ermitteln und eine angemessene Abfindung für den Verlust des sozialen Besitzstandes festzusetzen hat.
  • BAG, 27.03.1981 - 7 AZR 523/78

    Annahme eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses bei Arbeitgebergruppe

    Auszug aus LAG Berlin, 23.11.2001 - 8 Sa 545/01
    Nachdem das beklagte Land unter dem 25. Juli 2001 mitgeteilt hat, keine Bedenken gegen die kammerübergreifende Verbindung der Berufungsverfahren gemäß § 147 ZPO zu haben und der Kläger unter dem 10. September 2001 - nachträglich - sein Einverständnis dazu gegeben hat, konnten die Berufungsverfahren unabhängig von der Klärung der Rechtsfrage, ob im vorliegenden Fall ein der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. März 1981 (7 AZR 523/78, BAGE 37, 1) vergleichbarer Fall die Verbindung der Verfahren notwendig gemacht hätte, bei der Kammer 8 des Landesarbeitsgerichts verhandelt und entschieden werden.
  • BAG, 26.08.1976 - 2 AZR 377/75

    Einschränkung eines vertraglichen Nebentätigkeitsverbots - Kündigung bei

    Auszug aus LAG Berlin, 23.11.2001 - 8 Sa 545/01
    Die Höhe der Abfindung ist vom Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls innerhalb des Rahmens gemäß § 10 KSchG festzusetzen (vgl. BAG, Urteile vom 26.08.1976 - 2 AZR 377/75 - AP Nr. 68 zu § 626 BGB; vom 19.08.1982 - 2 AZR 230/80 - AP Nr. 9 zu § 9 KSchG 1969, vom 18.03.1993 - 8 AZR 331/92 - NZA 1993, 601), wobei die Vorschrift des § 10 KSchG allein Obergrenzen festlegt, innerhalb derer das Gericht die Abfindungshöhe nach pflichtgemäßem Ermessen zu ermitteln und eine angemessene Abfindung für den Verlust des sozialen Besitzstandes festzusetzen hat.
  • BAG, 27.04.1960 - 4 AZR 584/58

    Arbeitsvertrag - Vereinbarte Arbeitsleistung - Direktionsrecht - Vertraglich

  • BAG, 18.04.1986 - 7 AZR 619/84

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Arbeitgeberantrag - Anforderungen an

  • LAG Berlin, 13.01.1992 - 12 Sa 54/91

    Arbeitsverhältnis: Abberufungsbeschluss eines Chefarztes

  • BAG, 20.03.1997 - 8 AZR 769/95

    Auflösungsantrag nach Betriebsübergang

  • BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 50/96

    Betriebsbedingte Kündigung auf Grund Betriebsstilllegung oder Auflösung einer

  • BAG, 06.11.1990 - 1 ABR 60/89

    Unterrichtung und Beratung bei der Personalplanung

  • BAG, 30.06.1983 - 2 AZR 524/81

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses - Anspruch eines Arbeitnehmers auf

  • BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 451/82

    Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung - Beschränkung eines Rechtsmittels

  • BAG, 21.10.1982 - 2 AZR 579/80

    Zulässige Beschränkung einer Revisionszulassung bei teilbarem Streitgegenstand

  • BAG, 24.05.2005 - 8 AZR 246/04

    Betriebsübergang - Auflösung des Arbeitsverhältnisses

    Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin (23. November 2001 - 8 Sa 545/01 -) ist dagegen bei dem Auflösungsantrag des Arbeitgebers unabhängig von einem noch vor Antragstellung erfolgten Betriebsübergang für die Zulässigkeit des durch den Veräußerer gestellten Antrags allein auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Auflösung gemäß § 9 Abs. 2 KSchG abzustellen, denn der Arbeitgeber habe anders als der Arbeitnehmer keine rechtliche Handhabe, die Teilnahme des gekündigten Arbeitnehmers an einem Betriebsübergang zu verhindern.
  • ArbG Berlin, 10.09.2008 - 56 Ca 10703/08

    Krankheitsbedingte Kündigung - Durchführung eines betrieblichen

    "Selbst über den Verwaltungszweig hinaus muss eine dem öffentlichen Arbeitgeber zuzurechnende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit dann angenommen werden, wenn dieser die bisherige Verwaltungsaufgabe und Verwaltungsorganisation einer Dienststelle auflöst, um vergleichbare Aufgaben im Rahmen einer neu gebildeten Strukturform und Verwaltungsorganisation in einem anderen Verwaltungsbereich auszuführen" (LAG Berlin [23.11.2001] - 8 Sa 545/01 - juris [Rn. 98]; BAG [06.02.1997] - 2 AZR 50/56 - juris [Rn. 21] folgend).
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