Weitere Entscheidung unten: LAG München, 07.07.2006

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   LAG München, 07.07.2006 - 8 Sa 622/05   

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LAG München, 07.07.2006 - 8 Sa 622/05 (https://dejure.org/2006,10554)
LAG München, Entscheidung vom 07.07.2006 - 8 Sa 622/05 (https://dejure.org/2006,10554)
LAG München, Entscheidung vom 07. Juli 2006 - 8 Sa 622/05 (https://dejure.org/2006,10554)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übergang eines Arbeitsverhältnisses bzw. dessen Beendigung infolge eines Betriebsübergangs; Betriebsübergang i.S.v. § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei Fortführung der wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität durch den neuen Rechtsträger; Wirksames ...

  • Judicialis

    BGB § 613a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfähigkeit und passive Parteifähigkeit der Gründungsgesellschaft - Betriebsübergang durch tatsächlichen Übergang und Nutzung wesentlicher Betriebsmittel auch bei durch Kaufpreiszahlung bedingtem Rechtsgeschäft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 15.12.2005 - 8 AZR 202/05

    Voraussetzungen eines Betriebsübergangs

    Auszug aus LAG München, 07.07.2006 - 8 Sa 622/05
    Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2005 (8 AZR 202/05 - AP Nr. 294 zu § 613a BGB) im Übrigen ausdrücklich hervorhebt, steht der Annahme eines Betriebsübergangs grundsätzlich die Ausübung bestimmter vertraglicher Rechte gerade nicht entgegen.

    Er hat nämlich nicht nur selbst, möglicherweise im Vorgriff, sogar einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer unterschrieben, sondern sein Direktionsrecht im Hinblick auf die Arbeitnehmer des Betriebs über den kaufmännischen Leiter ausgeübt, der insoweit genauso wie der technische Leiter für ihn Besitzdiener gem. § 855 BGB war (vgl. BAG vom 15. Dezember 2005, a. a. O.).

    In seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2005 (8 AZR 202/05 - AP Nr. 294 zu § 613a BGB) hat es gerade diesen Aspekt betont.

    Im Übrigen kann bei der Auslegung dieses Vertrags gem. § 157 BGB nicht unberücksichtigt bleiben, dass die vorgenannte Wirksamkeitsregel gerade nicht auch beim Regelungsgegenstand "§ 5 Betriebsübergang/Stichtag" genannt ist, unbeschadet ihrer Unbeachtlichkeit nach der vorerwähnten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Dezember 2005 (a. a. O.) für einen Betriebsübergang gem. § 613a BGB.

    Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2005 (a. a. O.) im Übrigen ausdrücklich hervorhebt, steht der Annahme eines Betriebsübergangs grundsätzlich die Ausübung bestimmter vertraglicher Rechte gerade nicht entgegen.

    Er hat nämlich nicht nur selbst, möglicherweise im Vorgriff, sogar einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer unterschrieben, sondern sein Direktionsrecht im Hinblick auf die Arbeitnehmer des Betriebs über den kaufmännischen Leiter, dem Zeugen T., ausgeübt, der insoweit genauso wie der technische Leiter R. D. für ihn Besitzdiener gem. § 855 BGB war (vgl. BAG vom 15. Dezember 2005, a. a. O.).

  • BAG, 10.10.1996 - 8 AZR 778/94

    Beschäftigung eines Arbeitnehmers nach Eintritt - Unwirksamkeit einer Kündigung -

    Auszug aus LAG München, 07.07.2006 - 8 Sa 622/05
    Darin liegt nämlich kein bloßes anspruchsbegründendes Element, denn dieser Antrag ist analog § 133 BGB dahingehend auszulegen, dass damit in erster Linie der Fortbestand des ursprünglich mit dem Beklagten zu 1. als Veräußerer bestehende Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zu 2. als Übernehmerin geklärt werden soll (BAG vom 10. Oktober 1996 - 8 AZR 778/94 - n. a. v., bestätigt durch BAG vom 25. September 2003 - 8 AZR 446/02 - AP Nr. 256 zu § 613a BGB); in seiner Entscheidung vom 20. Oktober 2003 (8 AZR 491/02 - AP Nr. 262 zu § 613a BGB) hat das Bundesarbeitsgericht im Übrigen insoweit gegen eine entsprechende Antragstellung keine Bedenken geäußert.

    - Die Tatsache, dass das Datum des behaupteten Übergangs des Arbeitsverhältnisses im Rechtsschutzbegehren genannt ist, schadet im Hinblick auf Bedenken gegen die Feststellung etwaiger bloßer Elemente eines Rechtsverhältnisses deshalb nicht, weil es sich dabei um kein selbstständiges Element des Klageantrags handelt (vgl. BAG vom 10. Oktober 1996, a. a. O.).

  • BAG, 20.03.2003 - 8 AZR 312/02

    Sicherungsübereignung und Betriebsübergang

    Auszug aus LAG München, 07.07.2006 - 8 Sa 622/05
    Bereits in seiner Entscheidung vom 20. März 2003 (8 AZR 312/02 - EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 7) hat das Bundesarbeitsgericht auch klar gestellt, dass es im Hinblick auf eine Betriebsführung im eigenen Namen nicht darauf ankommt, dass das Direktionsrecht durch den Arbeitgeber persönlich ausgeübt wird.
  • BAG, 06.02.1985 - 5 AZR 411/83

    Betriebsübergang und Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers

    Auszug aus LAG München, 07.07.2006 - 8 Sa 622/05
    Bereits in seiner Entscheidung vom 6. Februar 1985 (5 AZR 411/83 - AP Nr. 44 zu § 613a BGB und danach in ständiger Rechtsprechung) hat es herausgestellt, dass es für einen Betriebsübergang nach § 613a BGB nicht darauf ankommt, dass das zugrunde liegende Rechtsgeschäft, das diese Norm anspricht, wirksam ist und dies mit dem Gesetzeszweck begründet.
  • BAG, 25.09.2003 - 8 AZR 446/02

    Feststellungsinteresse - Parteifähigkeit und Prozeßfähigkeit einer gelöschten

    Auszug aus LAG München, 07.07.2006 - 8 Sa 622/05
    Darin liegt nämlich kein bloßes anspruchsbegründendes Element, denn dieser Antrag ist analog § 133 BGB dahingehend auszulegen, dass damit in erster Linie der Fortbestand des ursprünglich mit dem Beklagten zu 1. als Veräußerer bestehende Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zu 2. als Übernehmerin geklärt werden soll (BAG vom 10. Oktober 1996 - 8 AZR 778/94 - n. a. v., bestätigt durch BAG vom 25. September 2003 - 8 AZR 446/02 - AP Nr. 256 zu § 613a BGB); in seiner Entscheidung vom 20. Oktober 2003 (8 AZR 491/02 - AP Nr. 262 zu § 613a BGB) hat das Bundesarbeitsgericht im Übrigen insoweit gegen eine entsprechende Antragstellung keine Bedenken geäußert.
  • BAG, 02.03.2006 - 8 AZR 147/05

    Neuvergabe der Bereederung eines Forschungsschiffs - Betriebsübergang

    Auszug aus LAG München, 07.07.2006 - 8 Sa 622/05
    1.1.2.1 In seiner Entscheidung vom 2. März 2006 (8 AZR 147/05 - AP Nr. 302 zu § 613a BGB) hat das Bundesarbeitsgericht die Grundsätze zum Recht des Betriebsübergangs wie folgt zusammengefasst: "Ein Betriebsübergang i. S. v. § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt.
  • BAG, 30.10.2003 - 8 AZR 491/02

    Betriebsübergang - Widerruf eines Widerspruchs

    Auszug aus LAG München, 07.07.2006 - 8 Sa 622/05
    Darin liegt nämlich kein bloßes anspruchsbegründendes Element, denn dieser Antrag ist analog § 133 BGB dahingehend auszulegen, dass damit in erster Linie der Fortbestand des ursprünglich mit dem Beklagten zu 1. als Veräußerer bestehende Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zu 2. als Übernehmerin geklärt werden soll (BAG vom 10. Oktober 1996 - 8 AZR 778/94 - n. a. v., bestätigt durch BAG vom 25. September 2003 - 8 AZR 446/02 - AP Nr. 256 zu § 613a BGB); in seiner Entscheidung vom 20. Oktober 2003 (8 AZR 491/02 - AP Nr. 262 zu § 613a BGB) hat das Bundesarbeitsgericht im Übrigen insoweit gegen eine entsprechende Antragstellung keine Bedenken geäußert.
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus LAG München, 07.07.2006 - 8 Sa 622/05
    Auch eine derartige Gründungsgesellschaft, selbst als etwaige ("Außen")-Gesellschaft bürgerlichen Rechts, besitzt die Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet und ist in diesem Rahmen im Zivilprozess passiv parteifähig (BGH vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341).
  • EuGH, 27.01.2005 - C-188/03

    Junk - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Verfahren zur Konsultation der

    Auszug aus LAG München, 07.07.2006 - 8 Sa 622/05
    Die vorsorglich ordentliche Kündigung ist, erkennbar ohne der Anzeigepflicht der §§ 17 ff. KSchG genüge getan zu haben (EuGH vom 27. Januar 2005 - C-188/03 -EuGHE 2005, 885 ff. - AP Nr. 18 zu § 17 KSchG 1969), ausgesprochen worden und deshalb unwirksam.
  • LAG München, 07.07.2006 - 8 Sa 629/05

    Betriebsübergang

    Des Weiteren ist von der "Fa. B. GmbH & Co. KG" (ohne Zusatz "i. Gr.") am 1. Dezember 2004 ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer P. S. abgeschlossen worden, der auf Arbeitgeberseite die Unterschrift des Zeugen T. mit dem Vermerk "i. A. T. (Kaufmännische Leitung)" trägt (vgl. z. B. Anlage K 10 zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 30. März 2005 = Bl. 61 Rs. d. A. 8 Sa 622/05 des Landesarbeitsgerichts München).

    AG am 16. Dezember 2004 (vgl. z. B. Anlage K 14 zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 30. März 2005 = Bl. 69 d. A. 8 Sa 622/05 des Landesarbeitsgerichts München) und an die Fa. Op. AG am 17. Dezember 2004 (vgl. z. B. Anlage K 14 zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 30. März 2005 = Bl. 70 d. A. 8 Sa 622/05 des Landesarbeitsgerichts München), jeweils unterschrieben vom Zeugen T., ein Angebot erstellt worden, wobei die Grußformel allerdings jeweils mit "B. GmbH i. I. Entwicklung und Produktion" endet.

    Der gleiche Zeuge hat unter dem 16. Dezember 2004 auch eine Bestellung der "Fa. B. GmbH & Co. KG" an die Fa. K. M. vorgenommen, worin jedoch ausdrücklich auf die Änderung der Firmierung hingewiesen worden ist (vgl. z. B. Anlage K 15 zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 30. März 2005 = Bl. 73/74 d. A. 8 Sa 622/05 des Landesarbeitsgerichts München).

    Die Fa. B. GmbH & Co. KG i. Gr. hat an den Beklagten (bei ihm am 3. Januar 2005 eingegangen) ein Schreiben mit u. a. folgenden Inhalt gerichtet (vgl. z. B. Anlage B 23 zum Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 29. April 2005 = Bl. 163 d. A. 8 Sa 622/05 des Landesarbeitsgerichts München):.

  • LAG München, 07.07.2006 - 8 Sa 625/05

    Betriebsübergang

    Des Weiteren ist von der "Fa. B. GmbH & Co. KG" (ohne Zusatz "i. Gr.") am 1. Dezember 2004 ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer P. S. abgeschlossen worden, der auf Arbeitgeberseite die Unterschrift des Zeugen T. mit dem Vermerk "i. A. T. (Kaufmännische Leitung)" trägt (vgl. z. B. Anlage K 10 zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 30. März 2005 = Bl. 61 Rs. d. A. 8 Sa 622/05 des Landesarbeitsgerichts München).

    AG am 16. Dezember 2004 (vgl. z. B. Anlage K 14 zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 30. März 2005 = Bl. 69 d. A. 8 Sa 622/05 des Landesarbeitsgerichts München) und an die Fa. Op. AG am 17. Dezember 2004 (vgl. z. B. Anlage K 14 zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 30. März 2005 = Bl. 70 d. A. 8 Sa 622/05 des Landesarbeitsgerichts München), jeweils unterschrieben vom Zeugen T., ein Angebot erstellt worden, wobei die Grußformel allerdings jeweils mit "B. GmbH i. I. Entwicklung und Produktion" endet.

    Der gleiche Zeuge hat unter dem 16. Dezember 2004 auch eine Bestellung der "Fa. B. GmbH & Co. KG" an die Fa. K. M. vorgenommen, worin jedoch ausdrücklich auf die Änderung der Firmierung hingewiesen worden ist (vgl. z. B. Anlage K 15 zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 30. März 2005 = Bl. 73/74 d. A. 8 Sa 622/05 des Landesarbeitsgerichts München).

    Die Fa. B. GmbH & Co. KG i. Gr. hat an den Beklagten (bei ihm am 3. Januar 2005 eingegangen) ein Schreiben mit u. a. folgenden Inhalt gerichtet (vgl. z. B. Anlage B 23 zum Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 29. April 2005 = Bl. 163 d. A. 8 Sa 622/05 des Landesarbeitsgerichts München):.

  • LAG München, 07.07.2006 - 8 Sa 628/05

    Betriebsübergang

    Des Weiteren ist von der "Fa. B. GmbH & Co. KG" (ohne Zusatz "i. Gr.") am 1. Dezember 2004 ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer P. S. abgeschlossen worden, der auf Arbeitgeberseite die Unterschrift des Zeugen T. mit dem Vermerk "i. A. T. (Kaufmännische Leitung)" trägt (vgl. z. B. Anlage K 10 zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 30. März 2005 = Bl. 61 Rs. d. A. 8 Sa 622/05 des Landesarbeitsgerichts München).

    AG am 16. Dezember 2004 (vgl. z. B. Anlage K 14 zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 30. März 2005 = Bl. 69 d. A. 8 Sa 622/05 des Landesarbeitsgerichts München) und an die Fa. Op. AG am 17. Dezember 2004 (vgl. z. B. Anlage K 14 zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 30. März 2005 = Bl. 70 d. A. 8 Sa 622/05 des Landesarbeitsgerichts München), jeweils unterschrieben vom Zeugen T., ein Angebot erstellt worden, wobei die Grußformel allerdings jeweils mit "B. GmbH i. I. Entwicklung und Produktion" endet.

    Der gleiche Zeuge hat unter dem 16. Dezember 2004 auch eine Bestellung der "Fa. B. GmbH & Co. KG" an die Fa. K. M. vorgenommen, worin jedoch ausdrücklich auf die Änderung der Firmierung hingewiesen worden ist (vgl. z. B. Anlage K 15 zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 30. März 2005 = Bl. 73/74 d. A. 8 Sa 622/05 des Landesarbeitsgerichts München).

    Die Fa. B. GmbH & Co. KG i. Gr. hat an den Beklagten (bei ihm am 3. Januar 2005 eingegangen) ein Schreiben mit u. a. folgenden Inhalt gerichtet (vgl. z. B. Anlage B 23 zum Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 29. April 2005 = Bl. 163 d. A. 8 Sa 622/05 des Landesarbeitsgerichts München):.

  • BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 5/07

    Betriebsübergang in der Insolvenz - Nutzungsvereinbarung als Rechtsgeschäft

    Die Revision der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 7. Juli 2006 - 8 Sa 622/05 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie gegen die Entscheidung über die Widerklage gerichtet ist.

    Auf die Revision der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 7. Juli 2006 - 8 Sa 622/05 - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, wie es festgestellt hat, dass die Kündigung vom 26. Januar 2005 als ordentliche Kündigung unwirksam ist und das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) bestehende Arbeitsverhältnis nicht beendet hat.

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Rechtsprechung
   LAG München, 07.07.2006 - 8 Sa 631/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,64737
LAG München, 07.07.2006 - 8 Sa 631/05 (https://dejure.org/2006,64737)
LAG München, Entscheidung vom 07.07.2006 - 8 Sa 631/05 (https://dejure.org/2006,64737)
LAG München, Entscheidung vom 07. Juli 2006 - 8 Sa 631/05 (https://dejure.org/2006,64737)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...

  • BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 7/07

    Betriebsübergang in der Insolvenz - Nutzungsvereinbarung als Rechtsgeschäft

    Die Revision der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 7. Juli 2006 - 8 Sa 631/05 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie gegen die Entscheidung über die Widerklage gerichtet ist.

    Auf die Revision der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 7. Juli 2006 - 8 Sa 631/05 - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, wie es festgestellt hat, dass die Kündigung vom 26. Januar 2005 als ordentliche Kündigung unwirksam ist und das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) bestehende Arbeitsverhältnis nicht beendet hat.

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