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LAG Rheinland-Pfalz, 24.11.2006 - 8 Sa 633/06 |
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LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. November 2006 - 8 Sa 633/06 (https://dejure.org/2006,7869)
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit der Aberkennung einer Jahresprämie durch eine Betriebsvereinbarung; Rechtmäßigkeit einer aufgrund einer Betriebsbußenordnung erfolgten Disziplinarmaßnahme
- Judicialis
BGB § 247; ; ArbGG § 64; ; ArbGG § 64 Abs. 6; ; ArbGG § 66 Abs. 1; ; ZPO § 520
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BetrVG § 77; BGB § 242 § 626 Abs. 1
Aberkennung von Jahresprämie und Erfolgsbeteiligung aufgrund Betriebsbußenordnung bei privaten Telefongesprächen unter Verwendung der Geheimzahl eines Arbeitskollegen - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- IWW (Kurzinformation)
Arbeitsentgelt - Aberkennung einer Jahresprämie
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Mit der PIN des Kollegen telefoniert - fristlose Kündigung
Verfahrensgang
- ArbG Ludwigshafen, 16.06.2006 - 3 Ca 179/06
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.11.2006 - 8 Sa 633/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 12.09.1967 - 1 AZR 34/66
Betriebsbußordnung - Bußordnung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.11.2006 - 8 Sa 633/06
Die nach der Rechtssprechung des BAG (Urteil vom 12.09.1967 - 1 AZR 34/66) gebotene Angemessenheitsprüfung ergibt nämlich, dass nicht der relativ geringe Schaden, den der Kläger verursacht hat, zu den Sanktionen durch die Kommission V. in Verhältnis gesetzt werden darf, sondern die mögliche und von der Beklagten durchaus ins Auge gefasste außerordentliche Kündigung wegen Vertrauensmissbrauchs. - BAG, 07.11.2000 - 1 AZR 175/00
Verschlechterung tariflicher Ansprüche durch einen "Konsolidierungsvertrag"
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.11.2006 - 8 Sa 633/06
Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, welche zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktischen brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG 07.11.2006 - 1 AZR 175/00).